RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0043819 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl4Ob122/90; 1Ob200/98p; 3Ob158/00g; 7Ob112/01y; 1Ob182/01y; 6Ob276/01h (6Ob301/01k); 10Ob76/16y; 6Ob172/16m; 7Ob123/24z; 2Ob65/25k NormKO §7 ZPO §519 E1 RechtssatzNach ständiger Rechtsprechung ist § 519 ZPO auf Beschlüsse über selbständig zu entscheidende Zwischenstreitigkeiten, die sich aus Anlass des Berufungsverfahrens ergeben, nicht anzuwenden. Ausnahmsfälle, beruhen hingegen auf der Überlegung, daß berufungsgerichtliche Beschlüsse, welche die weitere Prozessführung abschneiden, anfechtbar sein sollen (EvBl 1989/69). Die für die Zulässigkeit in diesen beiden Fallgruppen jeweils maßgebenden Erwägungen treffen auch bei der Frage, ob und in welchem Umfang durch die Konkurseröffnung ein Rechtsstreit unterbrochen wurde und ab wann seine Fortsetzung zulässig ist zu; dies ist Gegenstand eines selbständig zu entscheidenden Zwischenstreites. Auch wenn die Konkurseröffnung während des Verfahrens zweiter Instanz eintritt, muss den Parteien die Möglichkeit offenstehen, den deklarativen Beschluss des Gerichtes über den Eintritt der Unterbrechung und die aus diesem Grund eine Fortsetzung ablehnende Entscheidung, auch wenn sie vom Berufungsgericht zu treffen ist, im Rechtsmittelweg anzufechten, könnte doch die Verweigerung der Fortsetzung - wenn auch wohl nur in seltenen Fällen - bei divergierender Beurteilung des Charakters der Forderung im Rechtsstreit und im konkursbehördlichen Prüfungsverfahren dazu führen, daß der Kläger die Forderung im Konkurs überhaupt nicht mehr geltend machen kann.Nach ständiger Rechtsprechung ist Paragraph 519, ZPO auf Beschlüsse über selbständig zu entscheidende Zwischenstreitigkeiten, die sich aus Anlass des Berufungsverfahrens ergeben, nicht anzuwenden. Ausnahmsfälle, beruhen hingegen auf der Überlegung, daß berufungsgerichtliche Beschlüsse, welche die weitere Prozessführung abschneiden, anfechtbar sein sollen (EvBl 1989/69). Die für die Zulässigkeit in diesen beiden Fallgruppen jeweils maßgebenden Erwägungen treffen auch bei der Frage, ob und in welchem Umfang durch die Konkurseröffnung ein Rechtsstreit unterbrochen wurde und ab wann seine Fortsetzung zulässig ist zu; dies ist Gegenstand eines selbständig zu entscheidenden Zwischenstreites. Auch wenn die Konkurseröffnung während des Verfahrens zweiter Instanz eintritt, muss den Parteien die Möglichkeit offenstehen, den deklarativen Beschluss des Gerichtes über den Eintritt der Unterbrechung und die aus diesem Grund eine Fortsetzung ablehnende Entscheidung, auch wenn sie vom Berufungsgericht zu treffen ist, im Rechtsmittelweg anzufechten, könnte doch die Verweigerung der Fortsetzung - wenn auch wohl nur in seltenen Fällen - bei divergierender Beurteilung des Charakters der Forderung im Rechtsstreit und im konkursbehördlichen Prüfungsverfahren dazu führen, daß der Kläger die Forderung im Konkurs überhaupt nicht mehr geltend machen kann. EntscheidungstexteTE OGH 1990-09-11 4 Ob 122/90 Veröff: MR 1991,28 TE OGH 1998-07-28 1 Ob 200/98p Vgl; Beisatz: Eine Ausnahme vom Anfechtungsausschluss besteht dann, wenn durch einen berufungsgerichtlichen Beschluss die weitere Prozessführung abgeschnitten wird. Wird über das Vermögen einer Prozesspartei während des Verfahrens zweiter Instanz der Konkurs eröffnet, ist der Beschluss betreffend den Eintritt der Unterbrechung und eine die Fortsetzung des Verfahrens ablehnende Entscheidung durch das Berufungsgericht anfechtbar, und zwar ohne Beschränkung auf erhebliche Rechtsfragen. (T1) TE OGH 2001-06-20 3 Ob 158/00g Vgl; Beis wie T1 nur: Eine Ausnahme vom Anfechtungsausschluss besteht dann, wenn durch einen berufungsgerichtlichen Beschluss die weitere Prozessführung abgeschnitten wird. (T2) Beisatz: Wegen der Verneinung des Vorliegens eines Gemeinschuldnerprozesses (§ 6 Abs 3 KO) durch das Berufungsgericht könnte das Verfahren gemäß § 7 Abs 3 KO nur gegen den Masseverwalter fortgesetzt werden, sodass die Entscheidung einer Klagszurückweisung in Bezug auf den Gemeinschuldnerprozess gleichzuhalten ist. (T3)Beisatz: Wegen der Verneinung des Vorliegens eines Gemeinschuldnerprozesses (Paragraph 6, Absatz 3, KO) durch das Berufungsgericht könnte das Verfahren gemäß Paragraph 7, Absatz 3, KO nur gegen den Masseverwalter fortgesetzt werden, sodass die Entscheidung einer Klagszurückweisung in Bezug auf den Gemeinschuldnerprozess gleichzuhalten ist. (T3) TE OGH 2001-07-11 7 Ob 112/01y Gegenteilig; Beisatz: Die Ausnahmen von den Rechtsmittelbeschränkungen nach § 519 ZPO sind eng auszulegen. Die analoge Anwendung der Z 1 leg cit ist auf solche Beschlüsse beschränkt, die dem Verfahren ein Ende setzen, sodass sie ihrem Wesen nach einer Klagszurückweisung gleich kommen. (T4)Gegenteilig; Beisatz: Die Ausnahmen von den Rechtsmittelbeschränkungen nach Paragraph 519, ZPO sind eng auszulegen. Die analoge Anwendung der Ziffer eins, leg cit ist auf solche Beschlüsse beschränkt, die dem Verfahren ein Ende setzen, sodass sie ihrem Wesen nach einer Klagszurückweisung gleich kommen. (T4) TE OGH 2001-09-25 1 Ob 182/01y Vgl; Beisatz: Hier: Beschluss des Rekursgerichtes auf Unterbrechung. (T5) Beisatz: Der Beschluss, mit dem das Rekursgericht aus Anlass des Rekursverfahrens die Unterbrechung des Verfahrens analog § 7 KO bis zum Eintritt des Zwangsverwalters in das Verfahren feststellt, ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO anfechtbar. (T6)Beisatz: Der Beschluss, mit dem das Rekursgericht aus Anlass des Rekursverfahrens die Unterbrechung des Verfahrens analog Paragraph 7, KO bis zum Eintritt des Zwangsverwalters in das Verfahren feststellt, ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO anfechtbar. (T6) TE OGH 2001-11-29 6 Ob 276/01h Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Der Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Unterbrechungsbeschluss ist jedenfalls dann zulässig, wenn das Berufungsgericht wegen der angenommenen Unterbrechung die Berufung ohne Sachentscheidung zurückweist, weil dann ein Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vorliegt. (T7)Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Der Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Unterbrechungsbeschluss ist jedenfalls dann zulässig, wenn das Berufungsgericht wegen der angenommenen Unterbrechung die Berufung ohne Sachentscheidung zurückweist, weil dann ein Fall des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vorliegt. (T7) TE OGH 2016-11-25 10 Ob 76/16y Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des Rekurses gegen einen Unterbrechungsbeschluss des Berufungsgerichts nach § 13 LPG (analog). (T8)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des Rekurses gegen einen Unterbrechungsbeschluss des Berufungsgerichts nach Paragraph 13, LPG (analog). (T8) TE OGH 2017-01-30 6 Ob 172/16m Auch; Beis wie T4 TE OGH 2024-10-23 7 Ob 123/24z Beisatz: Durch einen Unterbrechungsbeschluss nach § 6a ZPO wird die Fortsetzung des Verfahrens über die Berufung keinesfalls in einer den Fällen des § 519 Abs 1 ZPO vergleichbaren Weise abschließend verweigert. (T9)Beisatz: Durch einen Unterbrechungsbeschluss nach Paragraph 6 a, ZPO wird die Fortsetzung des Verfahrens über die Berufung keinesfalls in einer den Fällen des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO vergleichbaren Weise abschließend verweigert. (T9) TE OGH 2025-04-29 2 Ob 65/25k vgl; Beisatz: Durch einen Unterbrechungsbeschluss aufgrund eines Verfahrens nach Art 140 Abs 1 Z 1 B-VG wird die Fortsetzung des Verfahrens nicht in einer den Fällen des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbaren Weise abschließend verweigert. (T10)vgl; Beisatz: Durch einen Unterbrechungsbeschluss aufgrund eines Verfahrens nach Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wird die Fortsetzung des Verfahrens nicht in einer den Fällen des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vergleichbaren Weise abschließend verweigert. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0043819
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