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{'item': ['4Ob548/90', '7Ob589/92', '1Ob125/99k']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.09.1990 Geschäftszahl4Ob548/90; 7Ob589/92; 1Ob125/99k NormABGB §1393 Ca; RechtssatzBei einem beschränkten Weitergaberecht hat die Rechtsprechung (MietSlg 20155, 36157, 39135) bisher eine Klage des ersten Mieters auf Erteilung der Zustimmung zum Mieterwechsel für erforderlich gehalten, wenn sich der Vermieter weigerte, den Dritten als neuen Mieter anzuerkennen. Dagegen hat allerdings Würth (aaO) mit Recht eingewendet, daß im Fall eines nach Art einer Option konstruierten Weitergaberechtes der Mietrechtsübergang durch das Zugehen der Erklärung des Mieters an den Vermieter geschehe. Der erkennende Senat schließt sich dieser richtigen Überlegung schon deshalb an, weil ein - wenngleich beschränktes - Recht des Mieters, seine Mietrechte weiterzugeben, also durch bloße Erklärung einen Mieterwechsel schon im voraus zugestimmt hat. Hat er aber seine Zustimmung bereits im voraus erteilt, dann bedarf es keiner weiteren Rechtsgestaltungsklage mehr; vielmehr ist dann nur noch in einem Feststellungsprozeß zu prüfen, ob die Weitergabe durch den Mieter der Vereinbarung entsprochen hat. Geht man aber davon aus, daß in einem solchen Fall eine Klage auf Feststellung des Mietrechtsüberganges zulässig ist, dann muß auch das rechtliche Interesse des Nachmieters an einer solchen Feststellung seiner - vom Hauseigentümer bestrittenen - Mietrechte bejahrt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1990/09/11 4 Ob 548/90 Veröff: EvBl 1991/44 S 57 (Würth) = MietSlg 42/28 = JBl 1991,452 TE OGH 1992/09/03 7 Ob 589/92 TE OGH 1999/05/25 1 Ob 125/99k Vgl aber; Beisatz: Ist der Vermieter bloß unter bestimmten Voraussetzungen zur Zustimmung zum Mieterwechsel verpflichtet, wurde ein Weitergaberecht also nicht vereinbart wurde, muß die Vertragsübernahme notfalls mittels Klage durchgesetzt werden. Der namhaft gemachte Nachmieter ist zu einem Begehren auf Feststellung seiner Mietrechte in einem solchen Fall nicht legitimiert, weil die Mietrechte mangels Zustimmung des Vermieters noch nicht wirksam übertragen wurden, der Nachmieter ist aber berechtigt, vom Vermieter die Erteilung der Zustimmung zur Abtretung der Mietrechte durch den Vormieter an ihn im Klagsweg zu begehren, weil die Bestimmung im Mietvertrag, daß der Vermieter die Verweigerung der Zustimmung zur Abtretung der Mietrechte nur unter ganz bestimmten Bedingungen verweigern dürfe, einen "echten Vertrag zugunsten eines Dritten" iSd § 881 ABGB darstellt. (T1) Vgl aber; Beisatz: Ist der Vermieter bloß unter bestimmten Voraussetzungen zur Zustimmung zum Mieterwechsel verpflichtet, wurde ein Weitergaberecht also nicht vereinbart wurde, muß die Vertragsübernahme notfalls mittels Klage durchgesetzt werden. Der namhaft gemachte Nachmieter ist zu einem Begehren auf Feststellung seiner Mietrechte in einem solchen Fall nicht legitimiert, weil die Mietrechte mangels Zustimmung des Vermieters noch nicht wirksam übertragen wurden, der Nachmieter ist aber berechtigt, vom Vermieter die Erteilung der Zustimmung zur Abtretung der Mietrechte durch den Vormieter an ihn im Klagsweg zu begehren, weil die Bestimmung im Mietvertrag, daß der Vermieter die Verweigerung der Zustimmung zur Abtretung der Mietrechte nur unter ganz bestimmten Bedingungen verweigern dürfe, einen "echten Vertrag zugunsten eines Dritten" iSd Paragraph 881, ABGB darstellt. (T1) RechtssatznummerRS0032691

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.