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{'item': '14Os87/90; 12Os45/04; 13Os52/07g; 13Os105/15p (13Os106/15k); 17Os15/16h; 17Os8/18g; 14Os118/19p; 14Os47/20y; 14Os58/24x; 14Os119/24t'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096174 Entscheidungsdatum25.02.2025 Geschäftszahl14Os87/90; 12Os45/04; 13Os52/07g; 13Os105/15p (13Os106/15k); 17Os15/16h; 17Os8/18g; 14Os118/19p; 14Os47/20y; 14Os58/24x; 14Os119/24t NormStGB §304 Abs4 StGB §305 Abs2 StGB §307 Abs2 StGB §309 RechtssatzIn Bezug auf mehrere Geschenke auch desselben Geschenkgebers ist zwar der Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB - ungeachtet dessen, dass § 304 Abs 2 StGB nunmehr eine Wertqualifikation normiert - weder im Fall des § 304 StGB noch in den Fällen der §§ 305 und 307 StGB anwendbar, dennoch ist bei mehreren, aus einem einheitlichen (Bestechungsvorsatz) Vorsatz aus demselben Anlass (vom selben Geschenkgeber) gewährten Geschenken für die Ermittlung des durch diese Geschenke vermittelten Vermögensvorteils von deren Gesamtwert auszugehen.In Bezug auf mehrere Geschenke auch desselben Geschenkgebers ist zwar der Zusammenrechnungsgrundsatz des Paragraph 29, StGB - ungeachtet dessen, dass Paragraph 304, Absatz 2, StGB nunmehr eine Wertqualifikation normiert - weder im Fall des Paragraph 304, StGB noch in den Fällen der Paragraphen 305 und 307 StGB anwendbar, dennoch ist bei mehreren, aus einem einheitlichen (Bestechungsvorsatz) Vorsatz aus demselben Anlass (vom selben Geschenkgeber) gewährten Geschenken für die Ermittlung des durch diese Geschenke vermittelten Vermögensvorteils von deren Gesamtwert auszugehen. EntscheidungstexteTE OGH 1990-09-11 14 Os 87/90 Veröff: EvBl 1991/33 S 138 TE OGH 2004-08-05 12 Os 45/04 Auch; Beisatz: Wenn die Geschenkgeber den Tatentschluss nicht anlässlich jeder einzelnen Amtshandlung neu fassten, sondern eine (zumindest stillschweigende) Vereinbarung mit den für sie zuständigen Beamten bestand, sie demnach mit von vornherein auf die (noch nicht absehbare) Summe der einzelnen Geschenke gerichteten Vorsatz handelten, haftet der erstgerichtlichen Zusammenrechnung der solcherart aus jeweils ein-und demselben Anlass (gleichsam institutionalisiert) gewährten Geldzuwendungen ein rechtlicher Fehler nicht an. (T1) TE OGH 2007-08-01 13 Os 52/07g Auch TE OGH 2016-09-06 13 Os 105/15p Auch; Beisatz: Die mit BGBl I 2009/98 (Inkrafttreten am

  1. September 2009) neu geschaffene Wertqualifikation des § 307 Abs 2 StGB gestattet keine Zusammenrechnung (§ 29 StGB) der durch verschiedene Taten verschafften Vermögensvorteile. (T2)Auch; Beisatz: Die mit BGBl I 2009/98 (Inkrafttreten am
  2. September 2009) neu geschaffene Wertqualifikation des Paragraph 307, Absatz 2, StGB gestattet keine Zusammenrechnung (Paragraph 29, StGB) der durch verschiedene Taten verschafften Vermögensvorteile. (T2) TE OGH 2016-10-03 17 Os 15/16h Auch; Beisatz: Die in § 304 Abs 2 StGB normierte Wertqualifikation gestattet keine Zusammenrechnung der aus verschiedenen Taten erlangten Vermögensvorteile. (T3)Auch; Beisatz: Die in Paragraph 304, Absatz 2, StGB normierte Wertqualifikation gestattet keine Zusammenrechnung der aus verschiedenen Taten erlangten Vermögensvorteile. (T3) TE OGH 2019-02-26 17 Os 8/18g Beis wie T3 TE OGH 2020-02-25 14 Os 118/19p Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2020-12-15 14 Os 47/20y Vgl; Beisatz: Eine Zusammenrechnung findet nur statt, wenn mehrere Einzelakte zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammenzufassen sind. (T4) TE OGH 2024-11-05 14 Os 58/24x vgl; Beisatz: Zusammenrechnung des Wertes mehrerer Vorteile zufolge tatbestandlicher Handlungseinheit in folgender Konstellation: zahlreiche Amtsträger (Mitarbeiter einer gemeindeeigenen "Unternehmung") vergeben gleichartige Aufträge (Reparaturarbeiten) aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit einer Unternehmensgruppe, die eine einheitliche Vorgangsweise bei der Auftragserteilung und der korrespondierenden Gewährung von Vorteilen vorsieht. (T5) TE OGH 2025-02-25 14 Os 119/24t vgl; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096174

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.