RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096174 Entscheidungsdatum25.02.2025 Geschäftszahl14Os87/90; 12Os45/04; 13Os52/07g; 13Os105/15p (13Os106/15k); 17Os15/16h; 17Os8/18g; 14Os118/19p; 14Os47/20y; 14Os58/24x; 14Os119/24t NormStGB §304 Abs4 StGB §305 Abs2 StGB §307 Abs2 StGB §309 RechtssatzIn Bezug auf mehrere Geschenke auch desselben Geschenkgebers ist zwar der Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB - ungeachtet dessen, dass § 304 Abs 2 StGB nunmehr eine Wertqualifikation normiert - weder im Fall des § 304 StGB noch in den Fällen der §§ 305 und 307 StGB anwendbar, dennoch ist bei mehreren, aus einem einheitlichen (Bestechungsvorsatz) Vorsatz aus demselben Anlass (vom selben Geschenkgeber) gewährten Geschenken für die Ermittlung des durch diese Geschenke vermittelten Vermögensvorteils von deren Gesamtwert auszugehen.In Bezug auf mehrere Geschenke auch desselben Geschenkgebers ist zwar der Zusammenrechnungsgrundsatz des Paragraph 29, StGB - ungeachtet dessen, dass Paragraph 304, Absatz 2, StGB nunmehr eine Wertqualifikation normiert - weder im Fall des Paragraph 304, StGB noch in den Fällen der Paragraphen 305 und 307 StGB anwendbar, dennoch ist bei mehreren, aus einem einheitlichen (Bestechungsvorsatz) Vorsatz aus demselben Anlass (vom selben Geschenkgeber) gewährten Geschenken für die Ermittlung des durch diese Geschenke vermittelten Vermögensvorteils von deren Gesamtwert auszugehen. EntscheidungstexteTE OGH 1990-09-11 14 Os 87/90 Veröff: EvBl 1991/33 S 138 TE OGH 2004-08-05 12 Os 45/04 Auch; Beisatz: Wenn die Geschenkgeber den Tatentschluss nicht anlässlich jeder einzelnen Amtshandlung neu fassten, sondern eine (zumindest stillschweigende) Vereinbarung mit den für sie zuständigen Beamten bestand, sie demnach mit von vornherein auf die (noch nicht absehbare) Summe der einzelnen Geschenke gerichteten Vorsatz handelten, haftet der erstgerichtlichen Zusammenrechnung der solcherart aus jeweils ein-und demselben Anlass (gleichsam institutionalisiert) gewährten Geldzuwendungen ein rechtlicher Fehler nicht an. (T1) TE OGH 2007-08-01 13 Os 52/07g Auch TE OGH 2016-09-06 13 Os 105/15p Auch; Beisatz: Die mit BGBl I 2009/98 (Inkrafttreten am
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