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{'item': '1Ob656/90; 1Ob535/92; 5Ob501/93; 7Ob629/94; 3Ob184/94; 1Ob549/95; 1Ob2040/96y; 1Ob2082/96z; 4Ob2025/96i; 9Ob302/97w; 1Ob12/98s; 7Ob52/98t; 3

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0053251 Entscheidungsdatum24.10.2024 Geschäftszahl1Ob656/90; 1Ob535/92; 5Ob501/93; 7Ob629/94; 3Ob184/94; 1Ob549/95; 1Ob2040/96y; 1Ob2082/96z; 4Ob2025/96i; 9Ob302/97w; 1Ob12/98s; 7Ob52/98t; 3Ob395/97b; 9Ob256/98g; 4Ob319/98k; 5Ob38/99w; 1Ob97/99t; 4Ob102/99z; 7Ob48/00k; 1Ob179/00f; 4Ob293/00t; 2Ob91/01y; 3Ob248/00t; 9Ob68/01t; 3Ob202/01d; 5Ob29/04g; 3Ob181/04w; 2Ob294/03d; 7Ob143/05p; 5Ob254/05x; 1Ob156/06g; 10Ob8/07k; 4Ob203/07t; 3Ob250/07x; 3Ob134/09s; 7Ob80/10f; 4Ob97/10h; 4Ob229/10w; 4Ob194/11z; 7Ob30/12f; 7Ob226/11b; 7Ob80/13k; 2Ob150/13t; 6Ob186/14t; 3Ob175/14b; 3Ob188/15s; 1Ob8/16g; 10Ob110/15x; 7Ob220/16b; 4Ob87/17y; 6Ob89/17g; 8Ob5/17v; 3Ob46/18p; 5Ob103/18k; 1Ob13/19x; 2Ob211/18w; 3Ob127/19a; 8Ob131/19a; 8Ob130/19d; 9Ob74/19a; 10Ob10/20y; 8Ob111/20m; 4Ob228/22s; 6Ob174/23s; 8Ob50/24x; 1Ob122/24h NormABGB §140 Abs1 Ba ABGB §140 Bb ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 BbABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 Bb EStG §4 Abs1 EStG §4 Abs3 RechtssatzErfolgt die steuerliche Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG (hier: niedergelassener Arzt), ist als Unterhaltsbemessungsgrundlage das Durchschnittseinkommen der drei letzten, der Beschlussfassung vorangegangenen Wirtschaftsjahre heranzuziehen.Erfolgt die steuerliche Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG (hier: niedergelassener Arzt), ist als Unterhaltsbemessungsgrundlage das Durchschnittseinkommen der drei letzten, der Beschlussfassung vorangegangenen Wirtschaftsjahre heranzuziehen. EntscheidungstexteTE OGH 1990-09-12 1 Ob 656/90 Veröff: SZ 63/153 TE OGH 1992-03-18 1 Ob 535/92 Auch; Veröff: JBl 1992,702 TE OGH 1993-01-19 5 Ob 501/93 Beisatz: Ebenso, wenn die steuerliche Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG (Gewinnermittlung durch Bilanzierung) erfolgt. (T1)Beisatz: Ebenso, wenn die steuerliche Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, EStG (Gewinnermittlung durch Bilanzierung) erfolgt. (T1) TE OGH 1994-12-21 7 Ob 629/94 Auch; Beisatz: Die Beurteilung, dass ein solcher Zeitraum zur Gewinnung eines verlässlichen Ergebnisses nicht ausreiche und daher ein längerer Zeitraum der Entscheidung zugrundezulegen ist, stellt eine Tatfrage dar, die das Rekursgericht endgültig entscheidet. (T2) TE OGH 1994-11-30 3 Ob 184/94 Veröff: SZ 67/221 TE OGH 1995-04-02 1 Ob 549/95 Vgl; Beisatz: Muss jedoch für konkrete vergangene Zeitabschnitte geprüft werden, ob das Einkommen des Unterhaltspflichtigen einer Unterhaltsverpflichtung entsprochen hat, dann ist die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners genau für diese Unterhaltsperioden zu ermitteln. (T3) TE OGH 1996-04-23 1 Ob 2040/96y Beis wie T1 TE OGH 1996-04-23 1 Ob 2082/96z Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Diese Grundsätze gelten im allgemeinen auch im Sicherungsverfahren. (T4) TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2025/96i Auch TE OGH 1997-10-01 9 Ob 302/97w TE OGH 1998-01-27 1 Ob 12/98s Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Es sollen Einkommensschwankungen, die auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeit zurückzuführen sind, ausgeschalten werden, weil nur so eine verlässliche Bemessungsgrundlage gefunden werden kann. (T5) TE OGH 1998-02-24 7 Ob 52/98t Vgl auch; Beisatz: Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre ist ganz allgemein bei selbständig Erwerbstätigen maßgeblich, sofern nicht gesicherte aktuelle Daten zur Verfügung stehen. (T6) TE OGH 1998-02-23 3 Ob 395/97b Beis wie T3; Beisatz: Wobei allerdings auf die konkreten Indikatoren für die Unternehmensaussichten Bedacht zu nehmen ist. (T7) TE OGH 1998-11-25 9 Ob 256/98g Beis wie T6; Beisatz: Dies bedeutet aber nicht, dass dieser Grundsatz nur dann gelten soll, wenn nicht aktuellere Daten zur Verfügung stehen, sondern nur, dass nicht nur (allein) auf Grundlage des bisher vorliegenden Ergebnisses die Unterhaltsbemessung vorgenommen werden soll. (T8) TE OGH 1998-12-15 4 Ob 319/98k Auch; Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 1999-04-13 5 Ob 38/99w Vgl auch; Beisatz: "Betriebseinnahmen - Betriebsausgabenrechner" gemäß § 4 Abs 3 EStG

  1. (T9)Vgl auch; Beisatz: "Betriebseinnahmen - Betriebsausgabenrechner" gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG
  2. (T9) Beis wie T4; Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 1999-04-27 1 Ob 97/99t Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6 nur: Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre ist ganz allgemein bei selbständig Erwerbstätigen maßgeblich. (T10) Beisatz: Hier: Steuerberater. (T11) TE OGH 1999-05-18 4 Ob 102/99z Auch; Beis wie T11 TE OGH 2000-03-29 7 Ob 48/00k TE OGH 2000-07-25 1 Ob 179/00f Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2000-11-28 4 Ob 293/00t Auch; Beis wie T3 TE OGH 2001-04-26 2 Ob 91/01y Auch; Beis wie T10 TE OGH 2001-05-23 3 Ob 248/00t Beis wie T3 TE OGH 2001-06-07 9 Ob 68/01t Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T10 TE OGH 2001-08-29 3 Ob 202/01d Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2004-05-11 5 Ob 29/04g Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T5 nur: Es sollen Einkommensschwankungen, die auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeit zurückzuführen sind, ausgeschalten werden. (T12) Beisatz: Der in Anlehnung an eine Entscheidung eines Gerichts zweiter Instanz EFSlg 67.920 vertretenen Auffassung, Unterhaltsbemessungsgrundlage für selbständig Erwerbstätige könnte auch ein Zeitraum von nur sieben Monaten im letzten Jahr sein, kann nicht zugestimmt werden. (T13) Beisatz: Wird der Unterhalt für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt, so ist, soweit feststellbar, das im jeweiligen Zeitraum erzielte tatsächliche Einkommen maßgebend. Soll jedoch der Unterhalt für die Zukunft festgesetzt werden, so ist bei selbständig Erwerbstätigen regelmäßig das Durchschnittseinkommen der letzten drei, der Beschlussfassung vorangehenden Wirtschaftsjahre festzustellen. Bei der Unterhaltsbemessung für die Zukunft ist nämlich immer maßgebend, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige auch weiterhin ein Einkommen in ähnlicher Höhe erzielen werde. (T14) TE OGH 2004-10-20 3 Ob 181/04w Auch; Beis wie T3 TE OGH 2005-08-11 2 Ob 294/03d Auch TE OGH 2005-10-19 7 Ob 143/05p Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T1 TE OGH 2006-03-21 5 Ob 254/05x Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6 TE OGH 2006-09-12 1 Ob 156/06g Vgl auch; Beis wie T14 nur: Wird der Unterhalt für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt, so ist, soweit feststellbar, das im jeweiligen Zeitraum erzielte tatsächliche Einkommen maßgebend. (T15) TE OGH 2007-02-27 10 Ob 8/07k Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T15 Veröff: SZ 2007/30 TE OGH 2007-12-11 4 Ob 203/07t Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T14 nur: Bei der Unterhaltsbemessung für die Zukunft ist immer maßgebend, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige auch weiterhin ein Einkommen in ähnlicher Höhe erzielen werde. (T16) Bem: Ob diese Überlegungen auch auf freie Dienstnehmer zutreffen, wird hier bewusst offen gelassen. (T17) TE OGH 2007-12-19 3 Ob 250/07x Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2009-11-25 3 Ob 134/09s Auch; Beis wie T3 Veröff: SZ 2009/156 TE OGH 2010-06-30 7 Ob 80/10f TE OGH 2010-11-09 4 Ob 97/10h Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2011-01-18 4 Ob 229/10w Auch; Beis wie T3; Beisatz: Es ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere für den Fall des Zusammentreffens von Einkünften aus selbständiger und aus unselbständiger Tätigkeit. (T18) TE OGH 2011-12-20 4 Ob 194/11z Vgl; Beis wie T3; Beis wie T16; Beisatz: Die heranzuziehenden Beobachtungszeiträume hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T19) TE OGH 2012-03-28 7 Ob 30/12f Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T15 TE OGH 2012-01-25 7 Ob 226/11b Vgl auch; Beisatz: Hier: Die unterhaltsberechtigte Person musste zu Beginn ihrer selbständigen Tätigkeit einen geringen Verlust hinnehmen, der ihr Einkommen schmälerte, was auch berücksichtigt wurde. Dass die Vorinstanzen analog wie beim selbständigen Unterhaltspflichtigen das Durchschnittseinkommen der unterhaltsberechtigten Person für die letzten drei Wirtschaftsjahre heranzogen, wurde als zweckmäßig nicht beanstandet. (T20) TE OGH 2013-07-03 7 Ob 80/13k Auch; Auch Beis wie T14; Auch Beis wie T15; Auch Beis wie T16 TE OGH 2013-08-29 2 Ob 150/13t Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T18; Beis wie T19 TE OGH 2014-11-19 6 Ob 186/14t Auch TE OGH 2014-12-18 3 Ob 175/14b Auch; Beis wie T3; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T18; Beis wie T19 TE OGH 2015-12-16 3 Ob 188/15s Auch; Beis wie T3; Beis wie T14; Beis wie T15 TE OGH 2016-01-28 1 Ob 8/16g Vgl; Beis wie T14; Beis wie T19 TE OGH 2016-02-22 10 Ob 110/15x Beis wie T14; Beis wie T19 TE OGH 2017-01-25 7 Ob 220/16b Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T10 TE OGH 2017-07-27 4 Ob 87/17y Auch; Beis wie T14; Beis wie T15 TE OGH 2017-07-07 6 Ob 89/17g Auch; Beis wie T3; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Bei Unterhalt für konkrete vergangene Zeiträume ist die finanzielle Leistungsfähigkeit im „jeweiligen Zeitraum“ maßgebend, worunter regelmäßig das konkrete Kalenderjahr zu verstehen ist. Dies gilt auch für den Zuspruch eines für die Vergangenheit geltend gemachten Sonderunterhaltsbegehrens. (T21) TE OGH 2017-09-28 8 Ob 5/17v Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T10; Beis wie T16; Beisatz: Bei schwankenden Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ist immer auf die konkreten Indikatoren für die Unternehmensaussichten Bedacht zu nehmen. (T22) TE OGH 2018-05-23 3 Ob 46/18p Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T15 TE OGH 2018-10-03 5 Ob 103/18k Vgl auch; Beis wie T15 TE OGH 2019-04-03 1 Ob 13/19x Vgl; Beis wie T3; Beis wie T21 nur: Bei Unterhalt für konkrete vergangene Zeiträume ist die finanzielle Leistungsfähigkeit im „jeweiligen Zeitraum“ maßgebend, worunter regelmäßig das konkrete Kalenderjahr zu verstehen ist. (T23) Beisatz: Hier: Zum „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell“. Maßgeblich für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist regelmäßig die tatsächliche Betreuung im einzelnen Kalenderjahr. (T24) TE OGH 2019-06-24 2 Ob 211/18w Auch; Veröff: SZ 2019/53 TE OGH 2019-11-04 3 Ob 127/19a Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T12; Beis wie T14 TE OGH 2020-01-24 8 Ob 131/19a Auch; Beis wie T2 TE OGH 2020-01-24 8 Ob 130/19d Auch; Beis wie T2 TE OGH 2020-02-26 9 Ob 74/19a Vgl; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2020-03-27 10 Ob 10/20y Vgl; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Unterhaltsschuldner in der Phase des Unternehmensaufbaus. (T25) TE OGH 2021-03-25 8 Ob 111/20m Vgl; Beis wie T6; Beis wie T19 TE OGH 2023-02-28 4 Ob 228/22s Beisatz: Hier: Einbeziehung thesaurierter Gewinne bei Bemessung von Kindesunterhalt. (T26) TE OGH 2023-10-23 6 Ob 174/23s Beisatz wie T18; Beisatz wie T19 Beisatz: Hier: Unterhalt für den Zeitraum ab Pensionsantritt. (T27) TE OGH 2024-05-22 8 Ob 50/24x Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T16; Beisatz wie T23 Beisatz: hier: Ermittlung des Einkommens eines Land- und Forstwirts unter Berücksichtigung der ihm aus dem Betrieb zukommenden Naturalbezüge. (T28) TE OGH 2024-10-24 1 Ob 122/24h Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0053251

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