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OGH Rechtssatz RS0050890 (9ObA194/90)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050890 Entscheidungsdatum12.09.1990 Geschäftszahl9ObA194/90; 9ObA188/00p; 9ObA139/05i; 9ObA126/19y NormArbVG §9; ArbVG §10 RechtssatzBestehen in einem "Mischbetrieb" nur ein KollV für die Arbeiter und ein KollV für die Angestellten, kommt es zu keiner echten Kollision von KollV im Sinne des § 9 Abs 3 ArbVG. In diesem Fall kann der KollV des maßgeblicheren Wirtschaftsbereiches, der nur für die Arbeiter gilt, den fachlich und persönlich anzuwendenden KollV für die Angestellten nicht verdrängen. Beide KollV bestehen insoweit nebeneinander.Bestehen in einem "Mischbetrieb" nur ein KollV für die Arbeiter und ein KollV für die Angestellten, kommt es zu keiner echten Kollision von KollV im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, ArbVG. In diesem Fall kann der KollV des maßgeblicheren Wirtschaftsbereiches, der nur für die Arbeiter gilt, den fachlich und persönlich anzuwendenden KollV für die Angestellten nicht verdrängen. Beide KollV bestehen insoweit nebeneinander.

EntscheidungstexteTE OGH 1990-09-12 9 ObA 194/90 Veröff: WBl 1991,59 TE OGH 2000-09-20 9 ObA 188/00p Auch; Beisatz: In einem solchen Fall scheidet die unmittelbare Anwendung des § 9 Abs 3 ArbVG aus, weil diese Bestimmung iVm § 8 ArbVG voraussetze, dass zumindest zwei konkret anwendbare Kollektivverträge vorliegen. (T1)Auch; Beisatz: In einem solchen Fall scheidet die unmittelbare Anwendung des Paragraph 9, Absatz 3, ArbVG aus, weil diese Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 8, ArbVG voraussetze, dass zumindest zwei konkret anwendbare Kollektivverträge vorliegen. (T1) TE OGH 2006-01-25 9 ObA 139/05i Vgl auch; Beisatz: Im Mischbetrieb der vorliegenden Art, wo es nur eine generelle Regelung in Gestalt des für den nicht überwiegenden Bereich geltenden Kollektivvertrags gibt, gilt Folgendes: Maßgebend für die Schaffung eines umfassenden Systems von in ihrer Geltung aufeinander abgestimmten Instrumenten der generellen Regelung von Arbeitsbedingungen, die entweder durch Verhandlungen zwischen einigermaßen sozial gleich starken Partnern (Kollektivvertrag) oder durch staatliche, der Objektivität verpflichtete Behörden geschaffen werden, war die Überlegung des Gesetzgebers, dass nur auf diese Weise den Gefährdungen der einzelnen Arbeitnehmer beim Einzelvertragsabschluss wirksam begegnet werden kann, dh dass nur durch Regelungen auf der Ebene der kollektiven Rechtsgestaltung den Arbeitnehmern ein entsprechender aus gesellschaftspolitischen Erwägungen wünschenswerter und erforderlicher sozialer Schutz gewährt werden kann (soziales Schutzprinzip). Diese Überlegungen verbieten es, für Mischbetriebe der gegenständlichen Art eine Analogie zu §9 Abs3 ArbVG mit dem Ergebnis, dass die Tatsache des Nichtbestehens eines Kollektivvertrags im überwiegenden Bereich die Geltung des Kollektivvertrags für den nicht überwiegenden Bereich verdrängt, zu ziehen. (T2) TE OGH 2019-12-17 9 ObA 126/19y Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050890

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