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{'item': '8Ob602/90; 8Ob1661/93; 4Ob518/94; 3Ob1611/94 (3Ob1612/94; 3Ob1613/94); 10Ob2018/96d; 6Ob20/97b; 2Ob2132/96k; 2Ob319/99x; 6Ob182/02m; 6Ob83/0

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047452 Entscheidungsdatum22.05.2025 Geschäftszahl8Ob602/90; 8Ob1661/93; 4Ob518/94; 3Ob1611/94 (3Ob1612/94; 3Ob1613/94); 10Ob2018/96d; 6Ob20/97b; 2Ob2132/96k; 2Ob319/99x; 6Ob182/02m; 6Ob83/02b; 3Ob222/02x; 2Ob293/03g; 4Ob4/04y; 7Ob277/03s; 8Ob62/04g; 7Ob145/04f; 10Ob11/04x; 7Ob102/06k; 7Ob178/06m; 1Ob209/08d; 3Ob10/09f; 4Ob74/10a; 10Ob49/10v; 3Ob96/12g; 5Ob2/12y; 4Ob16/13a; 6Ob11/13f; 10Ob17/15w; 1Ob158/15i; 8Ob69/15b; 1Ob207/15w; 10Ob107/15f; 6Ob55/16f; 7Ob172/16v; 1Ob151/16m; 10Ob41/17b; 1Ob23/18s; 9Ob57/17y; 4Ob22/18s; 5Ob189/18g; 1Ob9/19h; 1Ob13/19x; 3Ob101/19b; 5Ob141/19z; 1Ob107/19w; 1Ob25/21i; 10Ob11/21x; 1Ob89/22b; 2Ob141/22g; 5Ob173/23m; 6Ob26/24b; 8Ob59/24w; 4Ob126/24v; 4Ob12/25f NormABGB aF §140 Ac ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 AcABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 Ac RechtssatzEs entspricht der ständigen Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz (EFSlg 42752, EFSlg 50441 ua), dass ein die übliche Dauer überschreitendes Besuchsrecht zu einer Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung führen kann. EntscheidungstexteTE OGH 1990-09-13 8 Ob 602/90 TE OGH 1993-11-30 8 Ob 1661/93 Auch; Beisatz: Dabei ist nicht von den Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, sondern ausschließlich von den ersparten Aufwendungen der Mutter auszugehen. (T1) TE OGH 1994-02-15 4 Ob 518/94 Auch; Beisatz: Hier: Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung, weil Kind tagsüber beim Geldunterhaltspflichtigen aufhältig ist. (T2) TE OGH 1994-11-30 3 Ob 1611/94 Vgl TE OGH 1996-04-23 10 Ob 2018/96d Auch; Beisatz: Hier: Dreiwöchiger Urlaubsaufenthalt des Unterhaltsberechtigten beim Unterhaltspflichtigen - keine Reduzierung der Unterhaltspflicht. (T3) TE OGH 1997-02-27 6 Ob 20/97b Beis wie T1 TE OGH 1997-04-10 2 Ob 2132/96k Auch TE OGH 1999-11-18 2 Ob 319/99x Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2002-12-12 6 Ob 182/02m Auch; Beis wie T1; Beisatz: Rechtslage vor dem KindRÄG

  1. (T4) Beisatz: Hier: Wurden die ersparten Kosten für das Taschengeld, Jausengeld, die Aufwendungen für Nahrung, Wäsche und Freizeitaktivitäten im Ausmaß von zusammen 1.300 S monatlich berücksichtigt, das sind immerhin rund 28 % des Regelbedarfs. Dieses Ergebnis ist plausibel und in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. (T5) TE OGH 2002-12-19 6 Ob 83/02b Auch TE OGH 2002-12-18 3 Ob 222/02x Auch; Beisatz: Aus diesen Entscheidungen ist der Grundgedanke abzuleiten, dass der zu leistende Geldunterhalt dann zu reduzieren ist, wenn der Unterhaltspflichtige auch - über ein übliches Besuchsrecht hinaus - Naturalunterhalt leistet. (T6) Beisatz: Die Kosten für die Bereithaltung von Wohnraum oder die Anschaffung langlebiger Güter bleiben jedoch vom Aufenthalt beim anderen Elternteil unberührt. (T7) Beisatz: Eine Aufrechnung der von beiden Elternteilen entsprechend den Aufenthaltsquoten zu erbringenden Geldunterhaltsleistungen kommt mangels Gegenseitigkeit nicht in Betracht. (T8) TE OGH 2004-01-15 2 Ob 293/03g Beis wie T1; Beisatz: Auch bei der durch das KindRÄG 2001 eingeführten gemeinsamen Obsorge ist nicht von den Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, sondern von den Ersparnissen des anderen Elternteiles auszugehen. (T9) TE OGH 2004-03-16 4 Ob 4/04y Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T9 TE OGH 2004-03-31 7 Ob 277/03s Auch; Beis wie T9 TE OGH 2004-09-24 8 Ob 62/04g Beis wie T1 TE OGH 2005-05-25 7 Ob 145/04f Auch; Beis wie T9; Beisatz: Diese Rechtsansicht ist auch bei einer völlig gleichteiligen Aufteilung der Betreuungszeiten ohne Vereinbarung eines hauptsächlichen Aufenthaltes des Minderjährigen iSd § 177 Abs 2 ABGB zu vertreten, soferne beiden Elternteilen ein annähernd gleich hohes bzw ein solches Einkommen (wenn auch in unterschiedlicher Höhe) zur Verfügung steht, das jeweils zu über der Luxusgrenze liegenden Unterhaltsansprüchen der Kinder führte. Andernfalls bleibt der besserverdienende Elternteil geldunterhaltspflichtig, damit das Kind an seinem höheren Lebensstandard (jedenfalls bis zur Luxusgrenze) auch in der Zeit, wo es sich beim schlechterverdienenden Elternteil aufhält, teilhaben kann. (T10)Auch; Beis wie T9; Beisatz: Diese Rechtsansicht ist auch bei einer völlig gleichteiligen Aufteilung der Betreuungszeiten ohne Vereinbarung eines hauptsächlichen Aufenthaltes des Minderjährigen iSd Paragraph 177, Absatz 2, ABGB zu vertreten, soferne beiden Elternteilen ein annähernd gleich hohes bzw ein solches Einkommen (wenn auch in unterschiedlicher Höhe) zur Verfügung steht, das jeweils zu über der Luxusgrenze liegenden Unterhaltsansprüchen der Kinder führte. Andernfalls bleibt der besserverdienende Elternteil geldunterhaltspflichtig, damit das Kind an seinem höheren Lebensstandard (jedenfalls bis zur Luxusgrenze) auch in der Zeit, wo es sich beim schlechterverdienenden Elternteil aufhält, teilhaben kann. (T10) TE OGH 2006-02-17 10 Ob 11/04x Beis wie T1; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2006-06-21 7 Ob 102/06k Auch TE OGH 2006-08-30 7 Ob 178/06m Beisatz: Hier: Die Kinder werden insgesamt in etwa 1/3 der Zeit vom Vater betreut - Reduzierung der Unterhaltspflicht um 20 %. (T11) TE OGH 2009-03-31 1 Ob 209/08d Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T9 TE OGH 2009-04-22 3 Ob 10/09f Beis wie T1; Beis wie T11; Beisatz: Nur jene Aufwendungen können die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern, die auch ein „maßstabgerechter" Familienvater unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse sowie der Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten machen würde. (T12) Veröff: SZ 2009/51 TE OGH 2010-07-13 4 Ob 74/10a Vgl; Beisatz: Bei gleichwertigen Betreuungs‑ und Naturalunterhaltsleistungen besteht kein Geldunterhaltsanspruch, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist. (T13) Beisatz: Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. (T14) Beisatz: So bereits 7 Ob 145/04f. (T15) TE OGH 2010-08-17 10 Ob 49/10v Auch TE OGH 2012-06-14 3 Ob 96/12g Vgl auch; Beisatz: Dass das Ausmaß des dem Vater eingeräumten Besuchsrechts keine Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung rechtfertigt, beruht auf den konkreten Umständen des Einzelfalls und wirft ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T16) TE OGH 2012-07-04 5 Ob 2/12y Vgl auch; Beisatz: Unterhaltsentscheidungen sind grundsätzlich Ermessensentscheidungen, weshalb es problematisch ist, allgemein verbindliche, gleichsam rechenformelmäßige Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen. (T17) TE OGH 2013-03-19 4 Ob 16/13a Vgl; Beis wie T6; Beis wie T13 TE OGH 2013-07-04 6 Ob 11/13f Vgl auch; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T13; Beis wie T14; Beisatz: Durch das KindNamRÄG 2013 ist an dieser Rechtslage keine Änderung eingetreten. (T18) TE OGH 2015-04-28 10 Ob 17/15w Auch; Beis wie T6; Beis wie T13 TE OGH 2015-09-17 1 Ob 158/15i Vgl; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T18 TE OGH 2015-11-25 8 Ob 69/15b Auch; Beis wie T6; Beis wie T13; Beisatz: Ab wann von gleichwertigen Betreuungsleistungen der Eltern die Rede sein kann, ist angesichts der Vielfalt familiärer Lebens- und Betreuungsmodelle nicht mit einem starren Prozentsatz festzulegen. (T19) TE OGH 2015-11-24 1 Ob 207/15w Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Zur Berücksichtigung der ausgedehnten Betreuung durch den Vater an immerhin rund 128 Tagen im Jahr (35 %) beim Sonderbedarf ‑ Deckungsmangel. (T20) TE OGH 2016-01-19 10 Ob 107/15f Beis wie T6; Beisatz: Hier: zu § 7 Abs 1 UVG iVm § 19 Abs 1 UVG. (T21)Beis wie T6; Beisatz: Hier: zu Paragraph 7, Absatz eins, UVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, UVG. (T21) TE OGH 2016-03-30 6 Ob 55/16f Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2016-10-13 7 Ob 172/16v Auch; Beis wie T6; Beis wie T13 TE OGH 2017-02-27 1 Ob 151/16m Vgl; Beis wie T6; Beis wie T13; Beis wie T18; Beisatz: Teilen die Eltern die Betreuung in einem Ausmaß, das über den Rahmen der üblichen persönlichen Kontakte des Elternteils hinausgeht, bei dem sich das Kind nicht hauptsächlich aufhält, ist nach der jüngeren Rechtsprechung der zu leistende Geldunterhalt zu reduzieren, wenn der Geldunterhaltspflichtige – über ein übliches Kontaktrecht hinaus – Naturalunterhalt leistet. (T22) Beisatz: Voraussetzung für die Anwendung des sogenannten „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells“, welches nach der neueren Judikatur zu einem Entfall des Geldunterhaltsanspruchs des Kindes gegenüber seinen Eltern führt, ist neben der gleichwertigen Betreuungs‑ und Einkommenssituation, dass auch die sonstigen (bedarfsdeckenden) Naturalleistungen von beiden Elternteilen etwa gleichwertig erbracht werden. (T23) Beisatz: Hier: Keine Anwendung des betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells, da die Mutter über die (gleichteilig mit dem Vater ausgeübte) Betreuung des Minderjährigen hinausgehend im Wesentlichen die Kosten für sämtliche bedarfsorientierten Naturalleistungen alleine trägt. (T24) TE OGH 2017-10-10 10 Ob 41/17b Auch; Beis wie T1; Beis wie T9 TE OGH 2018-02-27 1 Ob 23/18s Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T14; Beis wie T22; Beisatz: Bei der Anrechnung der Anzahl der Kontakttage finden einzelne Stunden eines Aufenthalts beim anderen Elternteil grundsätzlich keine Berücksichtigung. Ein Wochenendaufenthalt von Freitag nach der Schule bis Sonntag schlägt sich daher nur in zwei Tagen nieder (so schon 5 Ob 2/12y). (T25) Beisatz: Reduziert sich ein neben dem üblichen, vierzehntägigen Wochenendkontaktrecht eingeräumter weiter „Besuchstag“ in Wahrheit auf ein bloßes Übernachtungsbesuchsrecht unter der Woche (bis zum Schulbeginn am nächsten Morgen), wurde von keiner nennenswerten Ersparnis des anderen Elternteils ausgegangen (so schon 3 Ob 96/12g). (T26) TE OGH 2018-04-25 9 Ob 57/17y Auch; Beis wie T6; Beis wie T13 TE OGH 2018-04-19 4 Ob 22/18s Auch; Beis wie T1; Beis wie T16 TE OGH 2018-12-13 5 Ob 189/18g Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T9 TE OGH 2019-03-05 1 Ob 9/19h Vgl; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T23 TE OGH 2019-04-03 1 Ob 13/19x Vgl; Beis wie T6; Beis wie T25 nur: Bei der Anrechnung der Anzahl der Kontakttage finden einzelne Stunden eines Aufenthalts beim anderen Elternteil grundsätzlich keine Berücksichtigung. (T27) Beisatz: Maßgeblich für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist regelmäßig die tatsächliche Betreuung im einzelnen Kalenderjahr. (T28) Beisatz: Für zukünftige Unterhaltsleistungen ist auf die konkrete Ausübung des Kontaktrechts in einem angemessenen Zeitraum vor der Beschlussfassung erster Instanz abzustellen. (T29) TE OGH 2019-08-29 3 Ob 101/19b Vgl auch; Beis wie T16 TE OGH 2019-10-22 5 Ob 141/19z Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T9 TE OGH 2019-09-25 1 Ob 107/19w Vgl; Beisatz: Daraus, dass der geldunterhaltspflichtige Elternteil neben seinem (ausschließlich geschuldeten) Geldunterhalt (im Rahmen seines Besuchsrechts) keinen weiteren – nicht geschuldeten – Naturalunterhalt leistet, kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass dies zu einer Erhöhung des Geldunterhalts führen müsste. (T30) TE OGH 2021-09-07 1 Ob 25/21i Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2021-12-14 10 Ob 11/21x Vgl; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis ähnlich wie T19 TE OGH 2022-05-18 1 Ob 89/22b Vgl; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Die konkrete finanzielle Entlastung ist zu prüfen. (T31) TE OGH 2023-01-17 2 Ob 141/22g Vgl; Beis wie T6; Beis wie T22; Beis ähnlich wie T28; Beisatz: Aufgrund der (zwischen den Eltern vereinbarten) Änderung der tatsächlichen Verhältnisse erst zum Stichtag
  2. 2018 ist ausnahmsweise keine auf das gesamte Kalenderjahr ausgerichtete Betrachtung vorzunehmen, sondern lediglich das „Rumpfjahr“ einer Beurteilung zu unterziehen. (T32) Anm: Vgl dazu bereits 1 Ob 13/19x ErwGrd 3.
  3. f. (T33)Anmerkung, Vgl dazu bereits 1 Ob 13/19x ErwGrd 3.
  4. f. (T33) Beisatz: Frage der Anrechnung der Betreuung im Distance-Learning. (T34) TE OGH 2023-11-09 5 Ob 173/23m Beisatz wie T6; Beisatz wie T16 Beisatz: hier: In der Gesamtbetrachtung keine über das übliche Kontaktrecht hinausgehende Betreuung, daher keine Reduktion der Geldunterhaltsleistung. (T35) TE OGH 2024-03-20 6 Ob 26/24b vgl; Beisatz wie T14; Beisatz wie T16; Beisatz wie T17 Beisatz: Die Ermittlung des Betreuungsausmaßes erfolgt nicht in Form einer „Berechnung“ von Kontakttagen schlicht nach (exakter) stundenweiser Zeiterfassung der persönlichen Anwesenheit und deren Summation; sie ist vielmehr in einer generalisierenden und wertenden Betrachtung vorzunehmen. Eine Berücksichtigung weiterer Kontakttage durch Addition von „geleisteten“ Stunden ist daher nicht angebracht. (T36) TE OGH 2024-06-26 8 Ob 59/24w Beisatz wie T16; Beisatz wie T17; Beisatz wie T27 TE OGH 2024-08-27 4 Ob 126/24v TE OGH 2025-05-22 4 Ob 12/25f Beisatz wie T1; Beisatz wie T9; Beisatz wie T13; Beisatz wie T19; Beisatz wie T23; Beisatz wie T27; Beisatz wie T36; Beisatz wie T31 Beisatz: Für die Beurteilung, ob das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell zur Anwendung gelangt, kommt es nicht allein auf eine Gegenüberstellung von Betreuungszeiten an; vielmehr ist zu fragen, ob das von den Eltern gelebte Modell bei wertender Gesamtbetrachtung als nahezu gleichwertige Aufteilung von laufendem Aufwand und Verantwortung verstanden werden kann, und somit auch zu einer regelmäßigen Entlastung des anderen Elternteils führt. (T37) Beisatz: Hier: Grenzfall betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell (erforderliche Verfahrensergänzung mangels entscheidungsrelevanter Feststellungen). (T38) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047452

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