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{'item': ['8Ob623/90', '6Ob631/91', '5Ob1110/92', '5Ob109/94', '4Ob2231/96h', '5Ob35/05s', '2Ob171/09z', '3Ob120/11k']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046440 Entscheidungsdatum13.09.1990 Geschäftszahl8Ob623/90; 6Ob631/91; 5Ob1110/92; 5Ob109/94; 4Ob2231/96h; 5Ob35/05s; 2Ob171/09z; 3Ob120/11k NormJN idF ZPNov

§ 49

Abs 2 Z 5 JN fallen seit der ZPNov 1983 nicht nur Feststellungsklagen auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses, sondern auch der sich aus dem (behaupteten) Nichtbestehen ergebende Leistungsanspruch, nämlich das Begehren auf Räumung des Bestandobjekts.Seit der ZPNov 1983 gehören alle im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN bezeichneten Streitigkeiten vor das Gericht, in dessen Sprengel die Sache liegt.

Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallen seit der ZPNov 1983 nicht nur Feststellungsklagen auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses, sondern auch der sich aus dem (behaupteten) Nichtbestehen ergebende Leistungsanspruch, nämlich das Begehren auf Räumung des Bestandobjekts. EntscheidungstexteTE OGH 1990-09-13 8 Ob 623/90 Veröff: WoBl 1991,67 TE OGH 1992-02-06 6 Ob 631/91 Veröff: EvBl 1993,132 (Call) TE OGH 1993-02-02 5 Ob 1110/92 Auch TE OGH 1994-11-22 5 Ob 109/94 Auch; nur:

§ 49

Abs 2 Z 5 JN fallen seit der ZPNov 1983 nicht nur Feststellungsklagen auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses, sondern auch der sich aus dem (behaupteten) Nichtbestehen ergebende Leistungsanspruch, nämlich das Begehren auf Räumung des Bestandobjekts. (T1)Auch; nur:

Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallen seit der ZPNov 1983 nicht nur Feststellungsklagen auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses, sondern auch der sich aus dem (behaupteten) Nichtbestehen ergebende Leistungsanspruch, nämlich das Begehren auf Räumung des Bestandobjekts. (T1) TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2231/96h Auch; nur:

§ 49

Abs 2 Z 5 JN fallen Feststellungsklagen auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses. (T2); Beisatz: Hier: Die Klägerin stützt ihr Feststellungsbegehren auf die Ungültigkeit des auch in ihrem Namen, jedoch ohne ihre Zustimmung abgeschlossenen Bestandvertrages. Die Rechtssache ist somit als Streitigkeit über das Bestehen eines Bestandvertrages im Sinn des § 49 Abs 2 Z 5 JN zu qualifizieren. (T3)Auch; nur:

Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallen Feststellungsklagen auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses. (T2); Beisatz: Hier: Die Klägerin stützt ihr Feststellungsbegehren auf die Ungültigkeit des auch in ihrem Namen, jedoch ohne ihre Zustimmung abgeschlossenen Bestandvertrages. Die Rechtssache ist somit als Streitigkeit über das Bestehen eines Bestandvertrages im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN zu qualifizieren. (T3) TE OGH 2005-07-12 5 Ob 35/05s Auch; Beisatz: Für eine Klage, mit der die Gültigkeit eines Vergleichs über Ansprüche aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses bekämpft wird, besteht jedenfalls dann Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts nach § 49 Abs 2 Z 5 JN, wenn die Unwirksamkeit des Vergleichs (auch) aus materiellrechtlichen, die Beurteilung der wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Bestandvertrag erfordernden Gründen geltend gemacht wird. (T4)Auch; Beisatz: Für eine Klage, mit der die Gültigkeit eines Vergleichs über Ansprüche aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses bekämpft wird, besteht jedenfalls dann Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN, wenn die Unwirksamkeit des Vergleichs (auch) aus materiellrechtlichen, die Beurteilung der wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Bestandvertrag erfordernden Gründen geltend gemacht wird. (T4) TE OGH 2009-09-28 2 Ob 171/09z nur T1 TE OGH 2011-07-06 3 Ob 120/11k Vgl

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.