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{'item': ['8Ob663/89', '10ObS49/91']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.09.1990 Geschäftszahl8Ob663/89; 10ObS49/91 NormGmbHG §89; KO §1; KO §3; ZPO §7; RechtssatzDie Rechtsansicht, der Liquidator einer GmbH könne das vor der Konkursaufhebung liegende Verfahren wegen Schadenersatzes gegen den Masseverwalter nicht wirksam genehmigen, sondern sei auf eine neue Klagsführung zu verweisen, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. Es wäre nutzloser übertriebener und sachlich nicht gerechtfertigter Formalismus, den nach der Rechtsansicht eines Teils der Lehre und Rechtsprechung während des Konkursverfahrens mangels Rechtswegzulässigkeit oder gehöriger Vertretung der Masse nicht klageberechtigten Gemeinschuldner nach Konkursaufhebung zur Wiederholung seiner bloß verfrüht gesetzten Verfahrensschritte, die auch schon zu Prozeßhandlungen der Prozeßgegner Anlaß gegeben haben, zu zwingen, wenn in der Zwischenzeit bereits das Rechtsweghindernis weggefallen ist und der (ehemalige) Gemeinschuldner seine volle Verfügungsberechtigung und Prozeßfähigkeit wiedererlangt hat. Vielmehr ist wie bei der Sanierung von Vertretungsmängeln im Sinne des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO auch der Wegfall des Rechtsweghindernisses noch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens zu berücksichtigen.Die Rechtsansicht, der Liquidator einer GmbH könne das vor der Konkursaufhebung liegende Verfahren wegen Schadenersatzes gegen den Masseverwalter nicht wirksam genehmigen, sondern sei auf eine neue Klagsführung zu verweisen, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. Es wäre nutzloser übertriebener und sachlich nicht gerechtfertigter Formalismus, den nach der Rechtsansicht eines Teils der Lehre und Rechtsprechung während des Konkursverfahrens mangels Rechtswegzulässigkeit oder gehöriger Vertretung der Masse nicht klageberechtigten Gemeinschuldner nach Konkursaufhebung zur Wiederholung seiner bloß verfrüht gesetzten Verfahrensschritte, die auch schon zu Prozeßhandlungen der Prozeßgegner Anlaß gegeben haben, zu zwingen, wenn in der Zwischenzeit bereits das Rechtsweghindernis weggefallen ist und der (ehemalige) Gemeinschuldner seine volle Verfügungsberechtigung und Prozeßfähigkeit wiedererlangt hat. Vielmehr ist wie bei der Sanierung von Vertretungsmängeln im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO auch der Wegfall des Rechtsweghindernisses noch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens zu berücksichtigen. EntscheidungstexteTE OGH 1990/09/13 8 Ob 663/89 Veröff: EvBl 1991/20 S 104 = RZ 1991/71 S 230 TE OGH 1991/03/12 10 ObS 49/91 Vgl auch; nur: Vielmehr ist wie bei der Sanierung von Vertretungsmängeln im Sinne des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO auch der Wegfall des Rechtsweghindernisses noch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens zu berücksichtigen. (T1) Veröff: SSV - NF 5/24 Vgl auch; nur: Vielmehr ist wie bei der Sanierung von Vertretungsmängeln im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO auch der Wegfall des Rechtsweghindernisses noch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens zu berücksichtigen. (T1) Veröff: SSV - NF 5/24 RechtssatznummerRS0035249

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.