RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049708 Entscheidungsdatum18.09.1990 Geschäftszahl10ObS406/89; 10ObS88/91; 10ObS70/95 (10ObS71/95); 10ObS2351/96z; 10ObS2/01v; 10ObS1/02y; 10ObS146/15s NormASGG §67 Abs1 Z1; ASGG §69; AVG §58 Abs1; ASVG §367 RechtssatzEin nach dem Inhalt erkennbarer eindeutiger Bescheidwille einer Erledigung (hier: auch mit Rechtsmittelbelehrung versehen) des Versicherungsträgers ist auch dann ein Bescheid, wenn er entgegen § 58 Abs 1 AVG nicht als solcher bezeichnet ist.Ein nach dem Inhalt erkennbarer eindeutiger Bescheidwille einer Erledigung (hier: auch mit Rechtsmittelbelehrung versehen) des Versicherungsträgers ist auch dann ein Bescheid, wenn er entgegen Paragraph 58, Absatz eins, AVG nicht als solcher bezeichnet ist. EntscheidungstexteTE OGH 1990-09-18 10 ObS 406/89 Veröff: SSV - NF 4/99 TE OGH 1991-03-26 10 ObS 88/91 Auch; Veröff: SSV - NF 5/36 TE OGH 1995-04-11 10 ObS 70/95 TE OGH 1996-10-22 10 ObS 2351/96z Auch; Beisatz: Wurde über die Gesamtgewährung von Pflegegeld mittels Mitteilung gemäß § 4 Abs 4 letzter Satz BPGG (in der Fassung BGBl 1993/110) erkannt, so kommt dieser ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung "Bescheid" Bescheidcharakter für den Pflegegeldgewährungsanspruch bis einschließlich der Stufe 2 des Pflegegeldes zu. (T1)Auch; Beisatz: Wurde über die Gesamtgewährung von Pflegegeld mittels Mitteilung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, letzter Satz BPGG (in der Fassung BGBl 1993/110) erkannt, so kommt dieser ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung "Bescheid" Bescheidcharakter für den Pflegegeldgewährungsanspruch bis einschließlich der Stufe 2 des Pflegegeldes zu. (T1) TE OGH 2001-02-20 10 ObS 2/01v Auch; nur: Ein nach dem Inhalt erkennbarer eindeutiger Bescheidwille einer Erledigung des Versicherungsträgers ist auch dann ein Bescheid, wenn er entgegen § 58 Abs 1 AVG nicht als solcher bezeichnet ist. (T2) Beisatz: Auch eine bloße Verständigung des Versicherten durch den Sozialversicherungsträger oder dessen Mitteilung ist als Bescheid anzusehen, wenn der Bescheidwille dem Schreiben entnommen werden kann. Gibt der Versicherungsträger in einem an den Versicherten gerichteten Schreiben seinen Willen zu erkennen, einem Antrag des Versicherten nicht zu entsprechen, ist dieses Schreiben als Bescheid zu werten. (T3); Veröff: SZ 74/23Auch; nur: Ein nach dem Inhalt erkennbarer eindeutiger Bescheidwille einer Erledigung des Versicherungsträgers ist auch dann ein Bescheid, wenn er entgegen Paragraph 58, Absatz eins, AVG nicht als solcher bezeichnet ist. (T2) Beisatz: Auch eine bloße Verständigung des Versicherten durch den Sozialversicherungsträger oder dessen Mitteilung ist als Bescheid anzusehen, wenn der Bescheidwille dem Schreiben entnommen werden kann. Gibt der Versicherungsträger in einem an den Versicherten gerichteten Schreiben seinen Willen zu erkennen, einem Antrag des Versicherten nicht zu entsprechen, ist dieses Schreiben als Bescheid zu werten. (T3); Veröff: SZ 74/23 TE OGH 2002-01-29 10 ObS 1/02y Beis wie T3; Veröff: SZ 2002/11 TE OGH 2016-01-19 10 ObS 146/15s Auch; Beis wie T3; Beisatz: Informationsschreiben über voraussichtliche Höhe der Pension stellt keinen verbindlichen Bescheid dar. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0049708
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.