Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0085511 (10ObS406/89 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085511 Entscheidungsdatum24.04.2025 Geschäftszahl10ObS406/89; 10ObS60/24g; 10ObS13/25x NormASVG §366 Rechtssatz§ 366 ASVG legt eine Nebenpflicht des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten im Sinne einer Duldungspflicht fest, deren Erfüllung nicht unmittelbar erzwungen werden kann, deren Verletzung jedoch Auswirkungen auf die Leistungsgewährung nach sich ziehen kann.Paragraph 366, ASVG legt eine Nebenpflicht des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten im Sinne einer Duldungspflicht fest, deren Erfüllung nicht unmittelbar erzwungen werden kann, deren Verletzung jedoch Auswirkungen auf die Leistungsgewährung nach sich ziehen kann.

EntscheidungstexteTE OGH 1990-09-18 10 ObS 406/89 Veröff: SSV-NF 4/99 TE OGH 2025-01-14 10 ObS 60/24g Beisatz: Hier: Zur Anwendbarkeit von § 366 ASVG im sozialgerichtlichen Verfahren. (T1)Beisatz: Hier: Zur Anwendbarkeit von Paragraph 366, ASVG im sozialgerichtlichen Verfahren. (T1) Beisatz: Die Bestimmung des § 366 ASVG ist systematisch in den Siebenten Teil des ASVG („Verfahren“) eingeordnet, der sich an die Versicherungsträger und nicht an die Sozialgerichte richtet. Im sozialgerichtlichen Verfahren kommt demgemäß nicht § 366 ASVG, sondern § 359 ZPO zur Anwendung. (T2)Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 366, ASVG ist systematisch in den Siebenten Teil des ASVG („Verfahren“) eingeordnet, der sich an die Versicherungsträger und nicht an die Sozialgerichte richtet. Im sozialgerichtlichen Verfahren kommt demgemäß nicht Paragraph 366, ASVG, sondern Paragraph 359, ZPO zur Anwendung. (T2) TE OGH 2025-04-24 10 ObS 13/25x vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085511

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.