RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018502 Entscheidungsdatum16.04.2025 Geschäftszahl7Ob23/90; 6Ob272/05a; 5Ob143/07a; 9Ob3/09w; 4Ob150/10b; 8Ob19/12w; 4Ob9/12w; 4Ob11/13s; 1Ob106/13i; 2Ob196/13g; 4Ob105/18x; 8Ob111/19k; 3Ob148/22v; 8Ob96/23k; 4ob215/23f; 4Ob96/24g; 3Ob34/25h NormABGB §922 RechtssatzDer Käufer, der im Gebrauchtwagenhandel ein Fahrzeug erwirbt und dieses selbst oder durch einen berechtigten Lenker abholen soll, geht ganz unzweifelhaft und für den Veräußerer erkennbar davon aus, dass das Fahrzeug auch fahrbereit ist und ungeachtet der von ihm hinzunehmenden Verschleißungserscheinungen und Abnützungserscheinungen nicht so grobe Mängel aufweist, die die Fahrbereitschaft erheblich beeinträchtigten. Ein Gebrauchtwagen, dessen Bremsflüssigkeitsbehälter leer ist oder nur mehr eine so geringe Menge Bremsflüssigkeit enthält, dass es schon nach kurzer Fahrstrecke zum völligen Bremsversagen kommt, ist nicht fahrbereit. Es fehlt ihm die schlüssig zugesicherte Eigenschaft. EntscheidungstexteTE OGH 1990-09-20 7 Ob 23/90 Veröff: SZ 63/160 = VR 1991,175 = ZVR 1992/58 S 121 TE OGH 2006-02-16 6 Ob 272/05a Beisatz: Der Verkäufer haftet ungeachtet eines Verzichtes auf Gewährleistungsansprüche, wenn bestimmte Eigenschaften der Sache, auf die sich der Käufer verlassen durfte, zugesagt wurden oder als konkludent vereinbart anzusehen sind. (T1) Beisatz: Hier: Fahrbereitschaft eines Traktors. (T2) Veröff: SZ 2006/19 TE OGH 2007-07-13 5 Ob 143/07a Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zusage ordnungsgemäßer und mustergültiger Sanierung durch den Wohnungseigentumsorganisator. (T3) TE OGH 2009-02-24 9 Ob 3/09w Auch; Beisatz: Beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs vom Gebrauchtwagenhändler gilt die Fahrtüchtigkeit des Kaufgegenstands als zumindest schlüssig zugesagt und der Verkäufer hat trotz eines umfassenden Gewährleistungsverzichts durch den Käufer dennoch für die Fahrtüchtigkeit Gewähr zu leisten. (T4) Beisatz: Hier: Schlüssige Vereinbarung der Fahrtüchtigkeit des zwischen Privaten verkauften Gebraucht-PKW bejaht, sodass der Gewährleistungsverzicht einschränkend auszulegen war. (T5) TE OGH 2010-10-05 4 Ob 150/10b Vgl auch TE OGH 2012-03-28 8 Ob 19/12w Auch TE OGH 2012-05-11 4 Ob 9/12w Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2013-03-19 4 Ob 11/13s Vgl auch TE OGH 2013-08-29 1 Ob 106/13i Auch TE OGH 2013-12-19 2 Ob 196/13g Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2018-06-11 4 Ob 105/18x Vgl; Beisatz: Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings auf gewerbliche Kraftfahrzeughändler. (T6) TE OGH 2020-02-27 8 Ob 111/19k Beis wie T6 TE OGH 2022-12-15 3 Ob 148/22v Vgl; Beisatz: Hier: Die Frage des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist von jener zu trennen, ob die technische Fahrbereitschaft oder Verkehrs- und Betriebssicherheit gegeben ist. (T7) TE OGH 2024-01-11 8 Ob 96/23k vgl; Beisatz nur wie T1 TE OGH 2024-04-04 4 ob 215/23f Beisatz wie T1; Beisatz wie T4 Beisatz: Dieser Rechtssatz bezieht sich auf den gewerblichen Kraftfahrzeughändler. (T8) TE OGH 2024-06-25 4 Ob 96/24g Beisatz wie T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T8 TE OGH 2025-04-16 3 Ob 34/25h vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018502
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.