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OGH Rechtssatz RS0010357 (7Ob588/90)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010357 Entscheidungsdatum20.09.1990 Geschäftszahl7Ob588/90; 9Ob76/09f NormABGB §356; ABGB §358 I; ABGB §364 AABGB §356; ABGB §358 römisch eins; ABGB §364 A RechtssatzErwerbsbeschränkungen nach § 356 ABGB sind wie Ausübungsbeschränkungen ( §§ 358, 364 ABGB ) nur bei besonderer Anordnung anzunehmen. Im Zweifel steht der Erwerb einer veräußerlichen Sache jedermann frei.Erwerbsbeschränkungen nach Paragraph 356, ABGB sind wie Ausübungsbeschränkungen ( Paragraphen 358, 364, ABGB ) nur bei besonderer Anordnung anzunehmen. Im Zweifel steht der Erwerb einer veräußerlichen Sache jedermann frei.

EntscheidungstexteTE OGH 1990-09-20 7 Ob 588/90 JBl 1991,722 = SZ 63/161 TE OGH 2010-06-30 9 Ob 76/09f nur: Erwerbsbeschränkungen nach § 356 ABGB sind nur bei besonderer Anordnung anzunehmen. (T1); Veröff: SZ 2010/78nur: Erwerbsbeschränkungen nach Paragraph 356, ABGB sind nur bei besonderer Anordnung anzunehmen. (T1); Veröff: SZ 2010/78

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.