OGH Rechtssatz RS0012328 (7Ob631/90 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012328 Entscheidungsdatum10.09.2024 Geschäftszahl7Ob631/90; 9Ob156/02k; 2Ob154/19i; 2Ob11/24t; 2Ob117/24f NormABGB §551 ABGB §914 IIIeABGB §914 römisch drei e RechtssatzBei der Auslegung eines Erbverzichtsvertrages ist nicht nur der objektive Erklärungswert des schriftlich Beurkundeten maßgebend, sondern auch die etwa mündlich erklärte Absicht der Parteien. Zu deren Ermittlung sind daher auch beim Erbverzicht außerhalb der schriftlichen Erklärung gemachte Willensäußerungen heranzuziehen.
EntscheidungstexteTE OGH 1990-09-20 7 Ob 631/90 Veröff: EvBl 1991/52 S 247 = NZ 1991,131 = JBl 1991,726 TE OGH 2002-07-10 9 Ob 156/02k nur: Bei der Auslegung eines Erbverzichtsvertrages ist nicht nur der objektive Erklärungswert des schriftlich Beurkundeten maßgebend, sondern auch die etwa mündlich erklärte Absicht der Parteien. (T1) TE OGH 2020-04-24 2 Ob 154/19i nur T1; Beisatz: Hier: Pflichtteilsverzicht. (T2) TE OGH 2024-01-23 2 Ob 11/24t nur: Bei der Auslegung eines Erbverzichtsvertrages ist nicht nur der objektive Erklärungswert des schriftlich Beurkundeten maßgebend, sondern auch die etwa mündlich erklärte Absicht der Parteien. (T3) TE OGH 2024-09-10 2 Ob 117/24f nur: Bei der Auslegung eines Erbverzichtsvertrages ist nicht nur der objektive Erklärungswert des schriftlich Beurkundeten maßgebend, sondern auch die etwa mündlich erklärte Absicht der Parteien. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012328