12Os107/90 (12Os108/90)
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.09.1990 Geschäftszahl12Os107/90 (12Os108/90) NormABGB §1101 D;
ABGB §1101 E;
RechtssatzMit der pfandweisen Beschreibung einer Sache nach § 1101 ABGB wird - unbeschadet der verfahrensrechtlichen Beschaffenheit dieses Vorganges als einer Sicherungsexekution eigener Art (Art XIII Z 6, Art XXVII EGEO) - kein Pfändungsrecht begründet, das gesetzliche Pfandrecht des Bestandgebers auch nicht in ein exekutives verwandelt, noch auch sonst die Sache behördlich sequestriert (vgl § 271 StGB: "... in Beschlag genommen ...").Mit der pfandweisen Beschreibung einer Sache nach Paragraph 1101, ABGB wird - unbeschadet der verfahrensrechtlichen Beschaffenheit dieses Vorganges als einer Sicherungsexekution eigener Art (Artikel römisch dreizehn, Ziffer 6,, Artikel römisch 27 , EGEO) - kein Pfändungsrecht begründet, das gesetzliche Pfandrecht des Bestandgebers auch nicht in ein exekutives verwandelt, noch auch sonst die Sache behördlich sequestriert vergleiche Paragraph 271, StGB: "... in Beschlag genommen ...").
EntscheidungstexteTE OGH 1990/09/20 12 Os 107/90 Veröff: EvBl 1991/32 S 138 = RZ 1991/19 S 75 = JBl 1991,257 RechtssatznummerRS0020709