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12Os107/90 (12Os108/90)

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.09.1990 Geschäftszahl12Os107/90 (12Os108/90); 13Os93/01 NormStGB §271;

RechtssatzUnter einer "In-Beschlagnahme" von Sachen in der Bedeutung des § 271 StGB ist deren zwangsweise Bereitstellung zur Verfügung einer Behörde im Sinne eines solcherart begründeten öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses zu verstehen.Unter einer "In-Beschlagnahme" von Sachen in der Bedeutung des Paragraph 271, StGB ist deren zwangsweise Bereitstellung zur Verfügung einer Behörde im Sinne eines solcherart begründeten öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses zu verstehen.

EntscheidungstexteTE OGH 1990/09/20 12 Os 107/90 Veröff: EvBl 1991/32 S 138= JBl 1991,257 = RZ 1991/19 S 75 TE OGH 2001/12/12 13 Os 93/01 RechtssatznummerRS0095931

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.