RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060482 Entscheidungsdatum23.11.2023 Geschäftszahl5Ob82/90; 5Ob83/90; 5Ob224/04h; 5Ob17/07x; 5Ob14/08g; 5Ob206/09v; 5Ob259/09p; 5Ob144/13g; 5Ob78/15d; 5Ob22/20a; 5Ob44/21p; 5Ob170/23w NormGBG §27 Abs2 GBG §31 Abs1 RechtssatzEs ist gleichgültig, ob das Geburtsdatum der am Rechtsgeschäft beteiligten natürlichen Personen bei erstmaliger Nennung der Beteiligten (im allgemeinen im Einleitungssatz), im Verlaufe des weiteren Textes der Urkunde, vor allem in der Aufsandungserklärung oder erst beim letzten Teil der Urkunde über das Rechtsgeschäft, nämlich den die Urkunde abschließenden Unterschriften, genannt wird. Auf die Frage, ob das Geburtsdatum dadurch zum Bestandteil der Unterschrift wird, kommt es gar nicht an. Durch Anführung des Geburtsdatums der am Rechtsgeschäft beteiligten natürlichen Personen an irgendeiner der genannten Urkundenstellen wird dem Wortlaut und dem Sinn des § 27 Abs 2 GBG 1955 Genüge getan.Es ist gleichgültig, ob das Geburtsdatum der am Rechtsgeschäft beteiligten natürlichen Personen bei erstmaliger Nennung der Beteiligten (im allgemeinen im Einleitungssatz), im Verlaufe des weiteren Textes der Urkunde, vor allem in der Aufsandungserklärung oder erst beim letzten Teil der Urkunde über das Rechtsgeschäft, nämlich den die Urkunde abschließenden Unterschriften, genannt wird. Auf die Frage, ob das Geburtsdatum dadurch zum Bestandteil der Unterschrift wird, kommt es gar nicht an. Durch Anführung des Geburtsdatums der am Rechtsgeschäft beteiligten natürlichen Personen an irgendeiner der genannten Urkundenstellen wird dem Wortlaut und dem Sinn des Paragraph 27, Absatz 2, GBG 1955 Genüge getan. EntscheidungstexteTE OGH 1990-09-25 5 Ob 82/90 Veröff: RZ 1993/12 S 72 TE OGH 1990-09-25 5 Ob 83/90 Veröff: NZ 1991,41 TE OGH 2004-10-29 5 Ob 224/04h Beisatz: Ob dem formellen Erfordernis des § 27 Abs 2 GBG entsprochen wurde, ist daran zu messen, ob der Normzweck, die eindeutige Identifizierung der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen, erfüllt ist. (T1)Beisatz: Ob dem formellen Erfordernis des Paragraph 27, Absatz 2, GBG entsprochen wurde, ist daran zu messen, ob der Normzweck, die eindeutige Identifizierung der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen, erfüllt ist. (T1) TE OGH 2007-04-03 5 Ob 17/07x Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Der Angabe des Geburtsdatums eines Parteienvertreters bedarf es dazu nicht. (T2) TE OGH 2008-04-15 5 Ob 14/08g Vgl auch; Beisatz: Ganz grundsätzlich bedarf es der Angabe des Geburtsdatums eines Parteienvertreters in Grundbuchssachen nicht. (T3) Bem: Zum Gesuch um Rangordnungsanmerkung nach § 53 GBG sieh aber RS
- (T4)Bem: Zum Gesuch um Rangordnungsanmerkung nach Paragraph 53, GBG sieh aber RS
- (T4) TE OGH 2010-02-11 5 Ob 206/09v Beisatz: Die Ansicht, Urkunde und Beglaubigungsvermerk seien im gegebenen Zusammenhang als Einheit zu werten und die Angabe des Geburtsdatums da oder dort sei allein ausreichend, widerspricht dem Gesetz und der Rechtsprechung. Aus den Bestimmungen der §§ 27 Abs 2, 31 Abs 1 GBG folgt zweifelsfrei, dass das Geburtsdatum einer natürlichen Person sowohl in der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde als auch in dem die Beglaubigung der Unterschriften dieser Urkunde betreffenden Vermerk enthalten sein muss. (T5)Beisatz: Die Ansicht, Urkunde und Beglaubigungsvermerk seien im gegebenen Zusammenhang als Einheit zu werten und die Angabe des Geburtsdatums da oder dort sei allein ausreichend, widerspricht dem Gesetz und der Rechtsprechung. Aus den Bestimmungen der Paragraphen 27, Absatz 2, 31, Absatz eins, GBG folgt zweifelsfrei, dass das Geburtsdatum einer natürlichen Person sowohl in der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde als auch in dem die Beglaubigung der Unterschriften dieser Urkunde betreffenden Vermerk enthalten sein muss. (T5) Bem: So schon 5 Ob 224/04h. (T6) Beisatz: Die Angabe des Geburtsdatums der natürlichen Person einerseits und der Firmenbuchnummer des Rechtsträgers andererseits dienen demselben Zweck, nämlich der eindeutigen Identifizierung der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen. (T7) Bem: Hier: § 27 Abs 2 GBG idF GBG-Nov
- (T8)Bem: Hier: Paragraph 27, Absatz 2, GBG in der Fassung GBG-Nov
- (T8) Veröff: SZ 2010/10 TE OGH 2010-02-11 5 Ob 259/09p Beis wie T7; Bem wie T8 TE OGH 2013-12-17 5 Ob 144/13g Vgl auch; Beisatz: Die Rangordnungserklärung ist somit eine Urkunde, „auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll“, und der darin erwähnte Treuhänder ist insoweit die „an dem Rechtsgeschäft“ beteiligte Person, als ihm die Liegenschaftseigentümerin durch die Rangordnungserklärung die Anmerkung der Rangordnung zu seinen Gunsten und deren Verwendung im Sinn des § 57a Abs 4 GBG ermöglicht. Die Rangordnungserklärung nach § 57a GBG muss daher gemäß § 27 Abs 2 GBG das Geburtsdatum derjenigen natürlichen Person enthalten, zu deren Gunsten als Treuhänder die bücherliche Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung erfolgen soll. (T9)Vgl auch; Beisatz: Die Rangordnungserklärung ist somit eine Urkunde, „auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll“, und der darin erwähnte Treuhänder ist insoweit die „an dem Rechtsgeschäft“ beteiligte Person, als ihm die Liegenschaftseigentümerin durch die Rangordnungserklärung die Anmerkung der Rangordnung zu seinen Gunsten und deren Verwendung im Sinn des Paragraph 57 a, Absatz 4, GBG ermöglicht. Die Rangordnungserklärung nach Paragraph 57 a, GBG muss daher gemäß Paragraph 27, Absatz 2, GBG das Geburtsdatum derjenigen natürlichen Person enthalten, zu deren Gunsten als Treuhänder die bücherliche Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung erfolgen soll. (T9) TE OGH 2015-07-14 5 Ob 78/15d Auch TE OGH 2020-05-19 5 Ob 22/20a Vgl; Beis wie T7; Anm: Hier: § 31 Abs 1 GBG. (T10)Vgl; Beis wie T7; Anmerkung, Hier: Paragraph 31, Absatz eins, GBG. (T10) TE OGH 2021-04-20 5 Ob 44/21p vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T7 Anm: Veröff: SZ 2021/40Anmerkung, Veröff: SZ 2021/40 TE OGH 2023-11-23 5 Ob 170/23w Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060482