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{'item': '10ObS276/90; 10ObS297/91; 10ObS262/94; 10ObS174/10a; 10ObS16/14x; 10ObS132/16h; 10ObS118/23k; 10ObS39/24v; 10ObS80/24y'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085158 Entscheidungsdatum13.08.2024 Geschäftszahl10ObS276/90; 10ObS297/91; 10ObS262/94; 10ObS174/10a; 10ObS16/14x; 10ObS132/16h; 10ObS118/23k; 10ObS39/24v; 10ObS80/24y NormASVG §258 IPRG §27a RechtssatzDie bloße - wenn auch noch so lange und bis zum Tod des Versicherten dauernde - nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem Versicherten (im Sinne eines eheähnlichen Zustandes, nach dem typischen Erscheinungsbild des Zusammenlebens von Ehegatten) eröffnet nach dem Tod des Versicherten keinen Anspruch auf Witwenpension. EntscheidungstexteTE OGH 1990-09-25 10 ObS 276/90 Veröff: SSV-NF 4/115 TE OGH 1991-10-22 10 ObS 297/91 Veröff: JBl 1992,268 = SSV-NF 5/112 TE OGH 1994-12-19 10 ObS 262/94 TE OGH 2010-12-21 10 ObS 174/10a Auch TE OGH 2014-03-25 10 ObS 16/14x TE OGH 2016-11-11 10 ObS 132/16h TE OGH 2024-05-14 10 ObS 118/23k Beisatz: Die Wirksamkeit einer im Ausland begründeten Partnerschaft ist aufgrund des nach § 27a IPRG anzuwendenden Rechts zu prüfen. Dafür bedarf das Zusammenleben zunächst einmal einer (ersten) Qualifikation als „eingetragene Partnerschaft“ iSd lex fori. Das ist nur bei ausländischen Partnerschaftsformen der Fall, die (bei weiter Auslegung) einer eingetragenen Partnerschaft funktionell gleichwertig sind, dh ihre Kernelemente aufweisen. Eingetragene Partnerschaften sind daher alle Arten von Lebensgemeinschaften, die förmlich begründet wurden (aber keine Ehen sind) und familien- und personenstandsrechtliche Wirkungen entfalten, auch wenn sie hinter jenen Wirkungen zurückbleiben, die eingetragenen Partnerschaften nach dem EPG zukommen. Liegen diese Charakteristika nicht vor, besteht keine eingetragene Partnerschaft sondern selbst dann nur eine schlichte bzw faktische Lebensgemeinschaft, wenn die ausländische Rechtsordnung gewisse Rechtsfolgen an diese knüpft. (T1)Beisatz: Die Wirksamkeit einer im Ausland begründeten Partnerschaft ist aufgrund des nach Paragraph 27 a, IPRG anzuwendenden Rechts zu prüfen. Dafür bedarf das Zusammenleben zunächst einmal einer (ersten) Qualifikation als „eingetragene Partnerschaft“ iSd lex fori. Das ist nur bei ausländischen Partnerschaftsformen der Fall, die (bei weiter Auslegung) einer eingetragenen Partnerschaft funktionell gleichwertig sind, dh ihre Kernelemente aufweisen. Eingetragene Partnerschaften sind daher alle Arten von Lebensgemeinschaften, die förmlich begründet wurden (aber keine Ehen sind) und familien- und personenstandsrechtliche Wirkungen entfalten, auch wenn sie hinter jenen Wirkungen zurückbleiben, die eingetragenen Partnerschaften nach dem EPG zukommen. Liegen diese Charakteristika nicht vor, besteht keine eingetragene Partnerschaft sondern selbst dann nur eine schlichte bzw faktische Lebensgemeinschaft, wenn die ausländische Rechtsordnung gewisse Rechtsfolgen an diese knüpft. (T1) Beisatz: Hier: Außereheliche Lebensgemeinschaft nach bosnischem Recht ist der eingetragenen Partnerschaft funktionell nicht gleichwertig iSd § 27a IPRG und begründet daher keinen Anspruch auf Witwenpension. (T2)Beisatz: Hier: Außereheliche Lebensgemeinschaft nach bosnischem Recht ist der eingetragenen Partnerschaft funktionell nicht gleichwertig iSd Paragraph 27 a, IPRG und begründet daher keinen Anspruch auf Witwenpension. (T2) TE OGH 2024-07-09 10 ObS 39/24v Beisatz: Hier: Kein Anspruch auf Waisenpension eines Stiefkinds der verstorbenen Lebensgefährtin der Mutter. (T3) TE OGH 2024-08-13 10 ObS 80/24y nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085158

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.