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OGH Rechtssatz RS0039828 (2Ob76/90 (2Ob1085/90) u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039828 Entscheidungsdatum21.11.2024 Geschäftszahl2Ob76/90 (2Ob1085/90); 9Ob97/24s NormZPO §257 Abs2 ZPO §258 RechtssatzIst in einem Schriftsatz, mit dem etwa eine Ausdehnung des Klagebegehrens angestrebt wird, nicht bloß ein vorbereitender Schriftsatz zu erblicken, dann kann der allein für die Zurückweisung vorbereitender Schriftsätze geltende Rechtsmittelausschluß des § 257 Abs 2, 1.Halbsatz des 2.Satz in Verbindung mit § 258 Schlußsatz ZPO auf die Zurückweisung von - § 258 ZPO nicht zu unterstellenden - Schriftsätzen mit bestimmendem Charakter nicht angewendet werden.Ist in einem Schriftsatz, mit dem etwa eine Ausdehnung des Klagebegehrens angestrebt wird, nicht bloß ein vorbereitender Schriftsatz zu erblicken, dann kann der allein für die Zurückweisung vorbereitender Schriftsätze geltende Rechtsmittelausschluß des Paragraph 257, Absatz 2, eins Punkt H, a, l, b, s, a, t, z, des 2.Satz in Verbindung mit Paragraph 258, Schlußsatz ZPO auf die Zurückweisung von - Paragraph 258, ZPO nicht zu unterstellenden - Schriftsätzen mit bestimmendem Charakter nicht angewendet werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1990-09-26 2 Ob 76/90 TE OGH 2024-11-21 9 Ob 97/24s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039828

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