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{'item': ['2Ob598/90', '2Ob117/00w', '1Ob174/03z', '2Ob305/04y', '6Ob178/06d', '6Ob79/10a', '7Ob257/10k', '5Ob84/11f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0074276 Entscheidungsdatum26.09.1990 Geschäftszahl2Ob598/90; 2Ob117/00w; 1Ob174/03z; 2Ob305/04y; 6Ob178/06d; 6Ob79/10a; 7Ob257/10k; 5Ob84/11f NormHaager Minderjährigenschutzabk Art2; Haager Minderjährigenschutzabk Art3 RechtssatzEin Eingriff in ein Gewaltverhältnis, das in dem Staat, dem der Minderjährige angehört (hier: Deutschland) kraft Gesetzes besteht, ist in dem Ausmaß zulässig, in welchem das Heimatrecht selbst Eingriffe in das gesetzliche Gewaltverhältnis zulässt (Einräumung eines Besuchsrechtes durch ein österreichisches Gericht zulässig, wenn ein persönlicher Umgang des nichtehehlichen Kindes mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient. EntscheidungstexteTE OGH 1990-09-26 2 Ob 598/90 TE OGH 2000-05-17 2 Ob 117/00w nur: Ein Eingriff in ein Gewaltverhältnis, das in dem Staat, dem der Minderjährige angehört (hier: Deutschland) kraft Gesetzes besteht, ist in dem Ausmaß zulässig, in welchem das Heimatrecht selbst Eingriffe in das gesetzliche Gewaltverhältnis zulässt. (T1) Beisatz: Hier: § 1626a Abs 2 BGB, elterliche Sorge der Mutter; Zulässigkeit und Umfang des Eingriffes ist nach § 1666 BGB zu beurteilen. (T2)nur: Ein Eingriff in ein Gewaltverhältnis, das in dem Staat, dem der Minderjährige angehört (hier: Deutschland) kraft Gesetzes besteht, ist in dem Ausmaß zulässig, in welchem das Heimatrecht selbst Eingriffe in das gesetzliche Gewaltverhältnis zulässt. (T1) Beisatz: Hier: Paragraph 1626 a, Absatz 2, BGB, elterliche Sorge der Mutter; Zulässigkeit und Umfang des Eingriffes ist nach Paragraph 1666, BGB zu beurteilen. (T2) TE OGH 2003-08-01 1 Ob 174/03z Auch; Beisatz: Der Aufenthaltsstaat darf eine Schutzmaßnahme nur anordnen, wenn der Heimatstaat dieselbe Angelegenheit entweder nicht durch ein gesetzliches Gewaltverhältnis geregelt hat oder den Eingriff in ein solches Gewaltverhältnis selbst gestattet. Ist der Aufenthaltsstaat danach für die Anordnung einer Schutzmaßnahme kompetent, so sind die Voraussetzungen, der Inhalt und die Wirkungen der Übertragung der Obsorge gemäß Art2 MSA nach österreichischem Recht zu beurteilen. (T3); Beisatz: Hier: §§ 72 und 91 des ungarischen Gesetzes über die Ehe, die Familie und die Vormundschaft und §145 ABGB. (T4)Auch; Beisatz: Der Aufenthaltsstaat darf eine Schutzmaßnahme nur anordnen, wenn der Heimatstaat dieselbe Angelegenheit entweder nicht durch ein gesetzliches Gewaltverhältnis geregelt hat oder den Eingriff in ein solches Gewaltverhältnis selbst gestattet. Ist der Aufenthaltsstaat danach für die Anordnung einer Schutzmaßnahme kompetent, so sind die Voraussetzungen, der Inhalt und die Wirkungen der Übertragung der Obsorge gemäß Art2 MSA nach österreichischem Recht zu beurteilen. (T3); Beisatz: Hier: Paragraphen 72 und 91 des ungarischen Gesetzes über die Ehe, die Familie und die Vormundschaft und §145 ABGB. (T4) TE OGH 2005-01-20 2 Ob 305/04y Auch; Beisatz: Hier: Bestehendes Gewaltverhältnis durch Sorgerechtentscheidung chinesischer Gerichte gegeben. (T5) TE OGH 2006-10-12 6 Ob 178/06d Auch; nur: Ein Eingriff in ein Gewaltverhältnis, das in dem Staat, dem der Minderjährige angehört kraft Gesetzes besteht, ist in dem Ausmaß zulässig, in welchem das Heimatrecht selbst Eingriffe in das gesetzliche Gewaltverhältnis zuläßt. (T6); Beisatz: Hier: Übertragung der Ausübung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil nach französischem Recht. (T7) TE OGH 2010-05-19 6 Ob 79/10a Vgl auch; Beisatz: Ob ein Gewaltverhältnis besteht, ist nach den Sachnormen des Heimatrechts zu beurteilen. (T8) TE OGH 2011-03-09 7 Ob 257/10k Auch; Beisatz: Zulässigkeit und Umfang des Eingriffs in ein Gewaltverhältnis sind nicht nach österreichischem, sondern nach dem Heimatrecht des Kindes zu beurteilen. (T9) TE OGH 2011-07-07 5 Ob 84/11f Auch; Beis wie T9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.