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EMR25/89; 8Ob20/98v; 1Ob8/99d; 12Os158/07p; Bsw36659/04; Bsw15924/05; Bsw28328/03; Bsw30465/06; Bsw29222/11 (Bsw64345/11); Bsw7215/10; Bsw61838/10; Bs

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR; OGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0105597 Entscheidungsdatum14.02.2019 GeschäftszahlEMR25/89; 8Ob20/98v; 1Ob8/99d; 12Os158/07p; Bsw36659/04; Bsw15924/05; Bsw28328/03; Bsw

Art 6

Abs 1 und 3 lit d MRK, vorausgesetzt, dass die Verteidigungsrechte gewahrt wurden. In der Regel verlangen diese Rechte, dass der Angeklagte eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhält, die Glaubwürdigkeit eines gegen ihn aussagenden Zeugen grundsätzlich in Frage zu stellen sowie an ihn Fragen zu stellen, sei es in dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge seine Aussage ablegt, sei es zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens.Die Zulässigkeit von Beweisen ist in erster Linie eine Angelegenheit, die vom innerstaatlichen Recht zu regeln ist und grundsätzlich kommt es den innerstaatlichen Gerichten zu, die ihnen vorliegenden Beweise zu würdigen. Grundsätzlich müssen alle Beweise in Gegenwart des Angeklagten in öffentlicher Verhandlung mit Blickrichtung auf eine kontradiktorische Argumentation erhoben werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Zeugenaussagen stets in öffentlicher Gerichtsverhandlung gemacht werden müssen, um als Beweis verwertet werden zu können: Im Vorverfahren erlangte Aussagen als Beweis zu verwenden, ist für sich allein

Artikel 6

, Absatz eins und 3 Litera d, MRK, vorausgesetzt, dass die Verteidigungsrechte gewahrt wurden. In der Regel verlangen diese Rechte, dass der Angeklagte eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhält, die Glaubwürdigkeit eines gegen ihn aussagenden Zeugen grundsätzlich in Frage zu stellen sowie an ihn Fragen zu stellen, sei es in dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge seine Aussage ablegt, sei es zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR; OGH, AUSL EGMR 1990-09-27 EMR 25/89 Veröff: ÖJZ 1991,25 TE OGH 1998-11-26 8 Ob 20/98v nur: Grundsätzlich kommt es den innerstaatlichen Gerichten zu, die ihnen vorliegenden Beweise zu würdigen und danach zu entscheiden. (T1) TE OGH 1999-03-23 1 Ob 8/99d nur T1 TE OGH 2008-01-31 12 Os 158/07p Vgl auch; nur: Im Vorverfahren erlangte Aussagen als Beweis zu verwenden, ist für sich allein

Art 6

Abs 1 und 3 lit d MRK, vorausgesetzt, dass die Verteidigungsrechte gewahrt wurden. In der Regel verlangen diese Rechte, dass der Angeklagte eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhält, die Glaubwürdigkeit eines gegen ihn aussagenden Zeugen grundsätzlich in Frage zu stellen sowie an ihn Fragen zu stellen, sei es in dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge seine Aussage ablegt, sei es zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens. (T2)Vgl auch; nur: Im Vorverfahren erlangte Aussagen als Beweis zu verwenden, ist für sich allein

Artikel 6

, Absatz eins und 3 Litera d, MRK, vorausgesetzt, dass die Verteidigungsrechte gewahrt wurden. In der Regel verlangen diese Rechte, dass der Angeklagte eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhält, die Glaubwürdigkeit eines gegen ihn aussagenden Zeugen grundsätzlich in Frage zu stellen sowie an ihn Fragen zu stellen, sei es in dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge seine Aussage ablegt, sei es zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens. (T2) TE AUSL EGMR, OGH 2010-06-01 Bsw 36659/04 nur: Die Zulässigkeit von Beweisen ist in erster Linie eine Angelegenheit, die vom innerstaatlichen Recht zu regeln ist und grundsätzlich kommt es den innerstaatlichen Gerichten zu, die ihnen vorliegenden Beweise zu würdigen. (T3) Veröff: NL 2010,145 TE AUSL EGMR, OGH 2011-03-01 Bsw 15924/05 nur T3; Veröff: NL 2011,70 TE AUSL EGMR 2012-05-10 Bsw 28328/03 nur: Die Zulässigkeit von Beweisen ist in erster Linie eine Angelegenheit, die vom innerstaatlichen Recht zu regeln ist. (T4) Veröff: NL 2012,161 TE AUSL EGMR 2013-04-04 Bsw 30465/06 nur T3; Beisatz: Der EGMR drängt einem Mitgliedstaat nicht ein bestimmtes System auf, sondern muss sicherstellen, dass das bestehende System ausreichende Schutzmaßnahmen bereitstellt, um ein faires Verfahren und den Grundsatz der Waffengleichheit für die betroffenen Parteien zu garantieren. Es ist nicht Aufgabe des EGMR, seine Ansicht bezüglich der Relevanz der beantragten und zurückgewiesenen Beweismittel auszudrücken, sondern zu prüfen, ob das Verfahren insgesamt fair war. Dazu muss er sich vergewissern, ob die Zurückweisung der Zeugen durch die nationalen Gerichte auf hinreichende Gründe gestützt wurde. (C. B. gg. Österreich) (T5) Veröff: NL 2013,119 TE AUSL EGMR 2015-01-27 Bsw 29222/11 nur T3; Veröff: NL 2015,141 TE AUSL EGMR 2016-03-03 Bsw 7215/10 Auch; nur T3; Veröff: NL 2016,126 TE AUSL EGMR 2016-10-18 Bsw 61838/10 nur T4; Veröff: NL 2016,444 TE AUSL 2018-12-18 Bsw 36658/05 nur T1 Anm: Veröff: NL 2018,520Anmerkung, Veröff: NL 2018,520 TE AUSL 2019-02-14 Bsw 5556/10 nur T1; nur T3 TE AUSL 2019-02-05 Bsw 13573/14 nur T1 Anm: Veröff: NL 2019,127Anmerkung, Veröff: NL 2019,127 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1990:RS0105597

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.