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{'item': ['7Ob642/90', '8Ob555/91', '1Ob2394/96g', '10ObS282/00v', '10ObS251/00k', '10ObS356/00a', '10ObS118/03f', '5Ob262/03w', '10ObS258/03v', '9Ob3

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036177 Entscheidungsdatum27.09.1990 Geschäftszahl7Ob642/90; 8Ob555/91; 1Ob2394/96g; 10ObS282/00v; 10ObS251/00k; 10ObS356/00a; 10ObS118/03f; 5Ob262/03w; 10ObS258/03v; 9Ob36/05t; 1Ob97/08h; 3Ob93/08k; 3Ob49/09s; 9Ob57/12s; 8Ob86/15b; 6Ob6/16z; 6Ob153/17v NormZPO §64 RechtssatzDie Bewilligung einer Teil - Verfahrenshilfe ist im Gesetz nur insoweit vorgesehen, als der Umfang der gesetzlich normierten Begünstigungen beschränkt werden kann. Ansonsten wirkt die Verfahrenshilfe für das ganze Verfahren, für das sie beantragt wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1990-09-27 7 Ob 642/90 TE OGH 1992-10-29 8 Ob 555/91 Auch; Beisatz: Der Hinweis auf die Absicht der Verfahrenshilfe ansprechenden Partei, wie: sie "beabsichtigt, eine Klage einzubringen", stellt sich dabei bloß als Bekanntgabe des Anlasses der Bestellung und keineswegs als Beschränkung der Verfahrenshilfegewährung durch Anwaltsbeigabe bloß für diesen Schritt dar. (T1) TE OGH 1997-01-28 1 Ob 2394/96g Auch; Beisatz: Die Bewilligung der Verfahrenshilfe wirkt für das ganze weitere Verfahren und kann daher nicht auf bestimmte Prozesshandlungen oder Prozessabschnitte beschränkt werden. (T2) TE OGH 2000-10-24 10 ObS 282/00v Auch; Beis wie T2 TE OGH 2000-11-14 10 ObS 251/00k Auch; Beis wie T2; Beisatz: An dieser Rechtslage hat sich auch durch die teilweise Änderung des Wortlautes der Bestimmungen der §§ 63 Abs 1 und 64 Abs 2 ZPO durch die WGN 1997, BGBl 1997/140, nichts geändert (so bereits 10 ObS 149/99f). (T3)Auch; Beis wie T2; Beisatz: An dieser Rechtslage hat sich auch durch die teilweise Änderung des Wortlautes der Bestimmungen der Paragraphen 63, Absatz eins und 64 Absatz 2, ZPO durch die WGN 1997, BGBl 1997/140, nichts geändert (so bereits 10 ObS 149/99f). (T3) TE OGH 2001-02-20 10 ObS 356/00a Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2003-04-08 10 ObS 118/03f Auch; Beis wie T2 TE OGH 2003-12-16 5 Ob 262/03w Auch; Beisatz: Wird im Rahmen der Verfahrenshilfe die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt und ein solcher auch bestellt, so kann dies gemäß § 64 Abs 2 Satz 2 ZPO nur für alle im Zuge des weiteren Verfahrens zu setzenden Prozesshandlungen gelten, also auch für die Erhebung von Rechtsmitteln gegen alle noch anfechtbaren Entscheidungen. (T4)Auch; Beisatz: Wird im Rahmen der Verfahrenshilfe die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt und ein solcher auch bestellt, so kann dies gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Satz 2 ZPO nur für alle im Zuge des weiteren Verfahrens zu setzenden Prozesshandlungen gelten, also auch für die Erhebung von Rechtsmitteln gegen alle noch anfechtbaren Entscheidungen. (T4) TE OGH 2004-02-10 10 ObS 258/03v TE OGH 2005-08-03 9 Ob 36/05t Auch; Beis wie T4 TE OGH 2008-06-10 1 Ob 97/08h Auch; Beisatz: Die Vertretung des Verfahrenshelfers erstreckt sich - auch bei unklarer oder missverständlicher Formulierung - stets auf das gesamte (weitere) Verfahren. Eine Beschränkung auf einzelne Verfahrensabschnitte ist gesetzlich nicht zulässig. (T5) TE OGH 2008-07-11 3 Ob 93/08k Auch; Beisatz: Hier: Bestellung des Verfahrenshelfers erfolgte nach der standardisierten Formulierung auch „für das weitere Verfahren". (T6) TE OGH 2009-03-25 3 Ob 49/09s Beisatz: Hier: AußStrG. (T7) TE OGH 2013-01-29 9 Ob 57/12s Vgl auch Beis wie T5; Beis wie T7 TE OGH 2015-09-29 8 Ob 86/15b Beis wie T4; Beis wie T7 TE OGH 2016-01-14 6 Ob 6/16z Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2017-09-26 6 Ob 153/17v Teilweise abweichend; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Im Sachwalterschaftsverfahren kann es aber nicht nur einen einzigen Verfahrens­gegenstand geben, sondern es kann vorkommen, dass das Gericht im Laufe des Verfahrens zahlreiche völlig verschiedene Fragen zu behandeln hat. In diesem Fall kann nicht angenommen werden, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe alle in Zukunft vielleicht noch auftretenden Fragen erfasst. Vielmehr erfasst sie nur den jeweiligen Verfahrensgegenstand (zB Beendigung der Sachwalterschaft, Genehmigung eines Kaufvertrags); nur insoweit handelt es sich im Sinne der Verfahrenshilfe um ein „Verfahren“, auf das sich die Bewilligung der Verfahrenshilfe unteilbar erstreckt. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036177

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.