RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040334 Entscheidungsdatum27.09.1990 Geschäftszahl7Ob656/90; 9ObA6/93; 2Ob526/93; 2Ob73/94; 2Ob24/95; 10Ob2028/96z; 2Ob119/98h; 1Ob17/99b; 9ObA220/99i; 10Ob67/00a; 6Ob258/00k; 8ObA170/92m; 1Ob189/03f; 4Ob22/05x; 10ObS70/05z; 2Ob59/09d; 1Ob186/18m NormZPO §281a; ZPO §488 Abs4; ZPO §503 Z2 C2a RechtssatzUnterlässt das Gericht eine vorherige Bekanntgabe und führt es, ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, sich dagegen auszusprechen, trotzdem die Beweisaufnahme nur gemäß § 281a ZPO mittelbar durch, dann verursacht es einen Verfahrensmangel, der eine erhebliche Verletzung des Prozessrechtes im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt. Nur schon vom Erstgericht mittelbar aufgenommene Beweise können jedenfalls durch Verlesung der Beweisaufnahmeprotokolle wiederholt werden und ebenso auch Beweismittel, die nicht mehr zur Verfügung stehen.Unterlässt das Gericht eine vorherige Bekanntgabe und führt es, ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, sich dagegen auszusprechen, trotzdem die Beweisaufnahme nur gemäß Paragraph 281 a, ZPO mittelbar durch, dann verursacht es einen Verfahrensmangel, der eine erhebliche Verletzung des Prozessrechtes im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellt. Nur schon vom Erstgericht mittelbar aufgenommene Beweise können jedenfalls durch Verlesung der Beweisaufnahmeprotokolle wiederholt werden und ebenso auch Beweismittel, die nicht mehr zur Verfügung stehen. EntscheidungstexteTE OGH 1990-09-27 7 Ob 656/90 TE OGH 1993-03-17 9 ObA 6/93 nur: Unterlässt das Gericht eine vorherige Bekanntgabe und führt es, ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, sich dagegen auszusprechen, trotzdem die Beweisaufnahme nur gemäß § 281a ZPO mittelbar durch, dann verursacht es einen Verfahrensmangel, der eine erhebliche Verletzung des Prozessrechtes im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt. (T1)nur: Unterlässt das Gericht eine vorherige Bekanntgabe und führt es, ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, sich dagegen auszusprechen, trotzdem die Beweisaufnahme nur gemäß Paragraph 281 a, ZPO mittelbar durch, dann verursacht es einen Verfahrensmangel, der eine erhebliche Verletzung des Prozessrechtes im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellt. (T1) TE OGH 1993-03-23 2 Ob 526/93 nur T1; Veröff: SZ 66/40 = ZVR 1994/29 S 77 TE OGH 1994-10-27 2 Ob 73/94 nur T1 TE OGH 1995-03-23 2 Ob 24/95 Auch; nur: Schon vom Erstgericht mittelbar aufgenommene Beweise können jedenfalls durch Verlesung der Beweisaufnahmeprotokolle wiederholt werden. (T2); Beisatz: Hier: Verlesen wurden in der Berufungsverhandlung der (bereits vom Erstgericht verlesene) Strafakt (samt Gutachten) und das vom Erstgericht eingeholte schriftliche, mündlich nicht erörterte Gutachten. (T3) TE OGH 1996-06-25 10 Ob 2028/96z nur T1 TE OGH 1998-05-20 2 Ob 119/98h Vgl auch; nur: Unterlässt das Gericht eine vorherige Bekanntgabe und führt es, ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, sich dagegen auszusprechen, trotzdem die Beweisaufnahme nur gemäß § 281a ZPO mittelbar durch, dann verursacht es einen Verfahrensmangel. (T4); Beisatz: Ein Verstoß gegen § 281a ZPO stellt keine Nichtigkeit dar. (T5)Vgl auch; nur: Unterlässt das Gericht eine vorherige Bekanntgabe und führt es, ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, sich dagegen auszusprechen, trotzdem die Beweisaufnahme nur gemäß Paragraph 281 a, ZPO mittelbar durch, dann verursacht es einen Verfahrensmangel. (T4); Beisatz: Ein Verstoß gegen Paragraph 281 a, ZPO stellt keine Nichtigkeit dar. (T5) TE OGH 1999-08-27 1 Ob 17/99b Auch; Veröff: SZ 72/129 TE OGH 2000-01-26 9 ObA 220/99i Auch; nur T1 TE OGH 2000-04-18 10 Ob 67/00a Auch; nur T1 TE OGH 2001-03-15 6 Ob 258/00k Vgl auch; Beisatz: Es liegt ein für den Verfahrensausgang relevanter Stoffsammlungsmangel vor, wenn seitens des Berufungsgerichtes die Beiziehung der Parteien zur Beweisaufnahme - und sei dies nur durch Verwendung des Beweisaufnahmeprotokolls im Vorverfahren gemäß § 281a ZPO - unterblieben ist. (T6)Vgl auch; Beisatz: Es liegt ein für den Verfahrensausgang relevanter Stoffsammlungsmangel vor, wenn seitens des Berufungsgerichtes die Beiziehung der Parteien zur Beweisaufnahme - und sei dies nur durch Verwendung des Beweisaufnahmeprotokolls im Vorverfahren gemäß Paragraph 281 a, ZPO - unterblieben ist. (T6) TE OGH 2003-01-23 8 ObA 170/92m Auch; Beisatz: Bei Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und der Erwägung, von dessen Feststellungen abzuweichen, ist den Parteien auch Gelegenheit zu geben, eine neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das Berufungsgericht zu beantragen. (T7) TE OGH 2003-12-16 1 Ob 189/03f Vgl aber; Beisatz: War Grundlage der erstgerichtlichen Entscheidung nur eine mittelbare Beweisaufnahme, dann haben die Parteien im Berufungsverfahren auch nur ein Recht auf Wiederholung dieser mittelbaren Beweisaufnahme. Die mangelnde Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, die nur den Zweck hätte, die mittelbar aufgenommenen Beweise (neuerlich) zu verlesen, kann dann aber keinen relevanten Verfahrensmangel darstellen, auch wenn das Berufungsgericht ergänzende Feststellungen aus diesen mittelbar aufgenommenen Beweisen trifft (Abgehen von SZ 59/6). (T8) TE OGH 2005-03-14 4 Ob 22/05x Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2005/35 TE OGH 2005-09-06 10 ObS 70/05z Auch; nur T1; Beisatz: Im vorliegenden Fall hat daher das Berufungsgericht nach dem Inhalt des Protokolls über die mündliche Berufungsverhandlung entgegen der Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO den Parteien nicht bekanntgegeben, dass es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes Bedenken habe, es war jedoch offensichtlich auch der beklagten Partei von vornherein klar, was Gegenstand der vom Berufungsgericht beschlossenen „Beweisergänzung" (= Beweiswiederholung) war. (T9)Auch; nur T1; Beisatz: Im vorliegenden Fall hat daher das Berufungsgericht nach dem Inhalt des Protokolls über die mündliche Berufungsverhandlung entgegen der Bestimmung des Paragraph 488, Absatz 4, ZPO den Parteien nicht bekanntgegeben, dass es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes Bedenken habe, es war jedoch offensichtlich auch der beklagten Partei von vornherein klar, was Gegenstand der vom Berufungsgericht beschlossenen „Beweisergänzung" (= Beweiswiederholung) war. (T9) TE OGH 2009-04-29 2 Ob 59/09d Vgl; nur T2 TE OGH 2018-10-17 1 Ob 186/18m Vgl; Beisatz: § 281a Z 1 lit b ZPO sieht auch für das Berufungsverfahren für den Fall, dass der Zeuge zwischenzeitig verstorben ist, die mittelbare Beweisaufnahme durch Verwendung des erstinstanzlichen Protokolls – auch ohne Einverständnis der Parteien – vor. (T10)Vgl; Beisatz: Paragraph 281 a, Ziffer eins, Litera b, ZPO sieht auch für das Berufungsverfahren für den Fall, dass der Zeuge zwischenzeitig verstorben ist, die mittelbare Beweisaufnahme durch Verwendung des erstinstanzlichen Protokolls – auch ohne Einverständnis der Parteien – vor. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0040334
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.