RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0048707 Entscheidungsdatum27.09.1990 Geschäftszahl7Ob657/90; 7Ob10/98s; Bsw56547/00; Bsw35731/97; Bsw11057/02; Bsw40324/98; 8Ob14/10g; 6Ob258/10z; 3Ob179/14s; Bsw18734/09 (Bsw9424/11); 5Ob68/15h; 4Ob150/16m; 3Ob198/18s NormABGB §176a; ABGB §178a; MRK Art8 Abs2 IV3g RechtssatzNationale Maßnahmen, die das Wohl des Kindes primär berücksichtigen, sind nach Art 8 Abs 2 MRK gerechtfertigt. Allerdings kann die Trennung der Kinder von den Eltern nur als letzter Schritt in einem genau geregelten Verfahren mit entsprechender Begründung gerechtfertigt werden.Nationale Maßnahmen, die das Wohl des Kindes primär berücksichtigen, sind nach Artikel 8, Absatz 2, MRK gerechtfertigt. Allerdings kann die Trennung der Kinder von den Eltern nur als letzter Schritt in einem genau geregelten Verfahren mit entsprechender Begründung gerechtfertigt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1990-09-27 7 Ob 657/90 Veröff: SZ 63/165 = EvBl 1991/59 S 277 = JBl 1991,515 = ÖA 1991,141 TE OGH 1998-02-10 7 Ob 10/98s Auch; Beisatz: Das österreichische Kindschaftsrecht und die hiezu ergangene Rechtsprechung trägt den zu beachtenden Grundsätzen in jeder Hinsicht Rechnung. Das Verfahren zur Entziehung oder Einschränkung der Obsorge ist genau geregelt. Das Wohl des Kindes ist das Grundprinzip des Kindschaftsrechts (SZ 63/165). (T1) TE AUSL EGMR 2002-07-16 Bsw 56547/00 Vgl auch; Veröff: NL 2002,153 TE AUSL EGMR 2002-12-17 Bsw 35731/97 Vgl auch; Veröff: NL 2003,14 TE AUSL EGMR 2004-04-08 Bsw 11057/02 Beisatz: Die Wegnahme des neugeborenen Kindes von der Mutter ist als extrem harte Maßnahme zu werten. (T2) Veröff: NL 2004,82 TE AUSL EGMR 2005-11-10 Bsw 40324/98 Vgl; Veröff: NL 2005,282 TE OGH 2010-11-23 8 Ob 14/10g Vgl auch; Beisatz: Der Jugendwohlfahrtsträger soll vom Gericht daher auch nur subsidiär mit der Obsorge betraut werden. (T3) TE OGH 2011-01-28 6 Ob 258/10z Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Diese Überlegungen haben auch dann zu gelten, wenn zwar der Jugendwohlfahrtsträger mit Teilen der Obsorge betraut ist, nunmehr jedoch eine geeignete Person aus dem in § 145 ABGB genannten Personenkreis sich um die Obsorge bemüht. (T4)Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Diese Überlegungen haben auch dann zu gelten, wenn zwar der Jugendwohlfahrtsträger mit Teilen der Obsorge betraut ist, nunmehr jedoch eine geeignete Person aus dem in Paragraph 145, ABGB genannten Personenkreis sich um die Obsorge bemüht. (T4) TE OGH 2014-10-22 3 Ob 179/14s Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE AUSL EGMR 2013-03-14 Bsw 18734/09 Vgl auch; Beisatz: Glaubwürdige Behauptungen von Kindern, von ihren Eltern misshandelt zu werden, können ausreichende Gründe für eine vorläufige gerichtliche Anordnung der Trennung und der Übertragung der Obsorge an das Jugendamt rechtfertigen. Im Hauptverfahren müssen vom Gericht jedoch weitere Ermittlungen durchgeführt werden. (B. B. und F. B. gg. Deutschland) (T5) Veröff: NL 2013,101 TE OGH 2015-08-25 5 Ob 68/15h Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2016-08-30 4 Ob 150/16m Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2016/80 TE OGH 2018-11-21 3 Ob 198/18s Vgl auch; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0048707
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