RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079451 Entscheidungsdatum31.08.2022 Geschäftszahl7Ob662/90; 5Ob1571/92; 1Ob501/93; 2Ob587/93; 1Ob511/94; 1Ob581/94; 7Ob624/94; 7Ob629/94; 7Ob531/95; 1Ob599/95; 10Ob508/96; 1Ob2233/96f; 1Ob8/98b; 7Ob132/98g; 6Ob194/98t; 6Ob285/98z; 1Ob217/99i; 3Ob85/00x; 4Ob132/02v; 7Ob129/02z; 7Ob26/02b; 10Ob265/02x; 4Ob46/03y; 7Ob273/04d; 1Ob194/04t; 6Ob282/06y; 1Ob119/07t; 7Ob143/08t; 1Ob38/09h; 1Ob134/09a; 7Ob156/10g; 10Ob57/11x; 7Ob103/13t (7Ob104/13i); 7Ob100/13a; 1Ob180/15z; 4Ob139/15t; 8Ob39/16t; 8Ob147/18b; 7Ob246/18d; 1Ob93/19m; 1Ob34/21p; 7Ob182/21x; 6Ob52/22y; 9Ob30/22k NormABGB aF §140 Bd ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 BdABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Bd AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d2 RechtssatzFür eine Interessenabwägung, inwieweit Schulden eine Abzugspost von der Unterhaltungsbemessungsgrundlage darstellen, ist der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, der Zweck, für den sie aufgenommen worden sind, das Einverständnis des Ehepartners zu dieser Schuldaufnahme, die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Verpflichteten und des Berechtigten, das Interesse an einer Schuldentilgung, um die Verbindlichkeit nicht weiter anwachsen zu lassen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten weiter herabzudrücken, maßgeblich. Eine Berücksichtigung von Schulden ist unter diesen Gesichtspunkten nach billigem Ermessen vorzunehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1990-09-27 7 Ob 662/90 Veröff: EvBl 1991/50 S 245 = JBl 1991,720 TE OGH 1992-09-01 5 Ob 1571/92 Vgl auch TE OGH 1993-05-11 1 Ob 501/93 Veröff: ÖAV 1994,62 TE OGH 1993-12-23 2 Ob 587/93 TE OGH 1994-01-25 1 Ob 511/94 TE OGH 1994-07-14 1 Ob 581/94 TE OGH 1994-11-07 7 Ob 624/94 Beisatz: Hier: § 94 Abs 2 ABGB. (T1)Beisatz: Hier: Paragraph 94, Absatz 2, ABGB. (T1) TE OGH 1994-12-21 7 Ob 629/94 Auch; Beisatz: Bestand hinsichtlich des Lebensstils der Eheleute Einvernehmen, muss dies wohl auch dafür gelten, dass bei Nichtzulangen der beruflichen Einkünfte des Ehemannes entsprechende Darlehen aufgenommen werden. (T2) TE OGH 1995-05-10 7 Ob 531/95 TE OGH 1995-08-29 1 Ob 599/95 TE OGH 1996-02-27 10 Ob 508/96 Vgl; Beisatz: Auch wenn die Anschaffung und die hiefür nunmehr aufgewendeten Kreditrückzahlungsraten für eine Liegenschaft seinerzeit im Einvernehmen der Ehegatten eingegangen wurden, so betreffen sie doch nicht die Ehewohnung beziehungsweise dienten sie nicht zur Wohnraumbeschaffung, so dass sich diese die unterhaltsberechtigte Ehegattin keineswegs auf ihren Unterhaltsbedarf anrechnen lassen muss; umso weniger müssen sich die aus der Ehe entstammenden minderjährigen Kinder diese Darlehensrückzahlungen anrechnen lassen. (T3) TE OGH 1996-08-22 1 Ob 2233/96f TE OGH 1998-01-27 1 Ob 8/98b Auch; Beisatz: Nur wenn eine solche Interessenabwägung ergibt, dass sich der Unterhaltspflichtige wegen notwendiger und nicht anders finanzierbarer Anschaffungen für den Beruf oder die allgemeine Lebensführung belastete, können solche in Kenntnis bestehender Unterhaltspflichten begründete Schulden die Unterhaltsbemessungsgrundlage mindern. (T4) TE OGH 1998-05-05 7 Ob 132/98g Auch; nur: Für eine Interessenabwägung, inwieweit Schulden eine Abzugspost von der Unterhaltungsbemessungsgrundlage darstellen, ist der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, der Zweck, für den sie aufgenommen worden sind, das Einverständnis des Ehepartners zu dieser Schuldaufnahme, die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Verpflichteten und des Berechtigten, das Interesse an einer Schuldentilgung, um die Verbindlichkeit nicht weiter anwachsen zu lassen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten weiter herabzudrücken, maßgeblich. (T5) TE OGH 1998-09-10 6 Ob 194/98t TE OGH 1998-12-18 6 Ob 285/98z Veröff: SZ 71/215 TE OGH 2000-02-22 1 Ob 217/99i TE OGH 2000-05-24 3 Ob 85/00x Auch; Beis wie T4 TE OGH 2002-06-18 4 Ob 132/02v Vgl auch; Beisatz: Ratenzahlungen für einen Kredit, der für einen existenznotwendigen Bedarf aufgenommen wurde, sind von der Bemessungsgrundlage abzuziehen; in diesem Sinn werden die Ratenzahlungen für einen Kredit für die Wohnungsbeschaffung von der Bemessungsgrundlage abgezogen, wenn die Wohnung dem Elternteil überlassen wurde, bei dem das Kind in Pflege und Erziehung ist. (T6) TE OGH 2002-06-26 7 Ob 129/02z Beis wie T4; Beisatz: Die näheren Umstände für die ausnahmsweise Berücksichtigung von Belastungen durch Schuldtilgungen beziehungsweise Kreditrückzahlungen sind vom Unterhaltsschuldner zu behaupten und zu beweisen beziehungsweise zu bescheinigen. (T7) TE OGH 2002-11-27 7 Ob 26/02b Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Kann eine derartige Zweckwidmung nicht festgestellt werden, sind die Belastungen hieraus nach ständiger Rechtsprechung nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen. (T8) TE OGH 2003-03-18 10 Ob 265/02x Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2003-03-25 4 Ob 46/03y Vgl auch; Beisatz: Ob Kreditverbindlichkeiten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T9) TE OGH 2004-12-15 7 Ob 273/04d Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T9 TE OGH 2005-04-12 1 Ob 194/04t Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T9 TE OGH 2006-12-21 6 Ob 282/06y Vgl auch; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2008-02-26 1 Ob 119/07t Auch; Beis wie T7; Beis wie T9 TE OGH 2008-08-27 7 Ob 143/08t Auch TE OGH 2009-03-31 1 Ob 38/09h TE OGH 2009-10-13 1 Ob 134/09a Auch TE OGH 2010-09-29 7 Ob 156/10g nur T5; Beis wie T4; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Problem der Kenntnis des Entstehens einer weiteren Sorgepflicht. (T10) TE OGH 2011-08-30 10 Ob 57/11x Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2013-06-19 7 Ob 103/13t nur T5; Auch Beis wie T7 TE OGH 2013-12-11 7 Ob 100/13a TE OGH 2015-09-17 1 Ob 180/15z Beis wie T9 TE OGH 2016-01-20 4 Ob 139/15t Beisatz: Zur Berücksichtigung von Schulden aufgrund eines Sanierungsplans, die vor Kenntnis des Schuldners von seiner Unterhaltspflicht eingegangen wurden. (T11); Veröff: SZ 2016/4 TE OGH 2016-08-30 8 Ob 39/16t TE OGH 2018-11-26 8 Ob 147/18b Beis wie T9 TE OGH 2019-04-24 7 Ob 246/18d Beis wie T7 TE OGH 2019-06-25 1 Ob 93/19m Beisatz: Auch etwaige Vorteile des Unterhaltsberechtigten ‑ hier etwa die Verhinderung einer Zwangsversteigerung durch den Kreditgeber ‑ sind zu berücksichtigen (so schon 1 Ob 134/09a). (T12) TE OGH 2021-03-23 1 Ob 34/21p Beis wie T9 TE OGH 2021-11-24 7 Ob 182/21x Beis wie T9 TE OGH 2022-08-29 6 Ob 52/22y Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2022-08-31 9 Ob 30/22k Vgl; Beisatz: Hier: Schulden wegen Kosten der Erziehungsberatung. (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079451
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.