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{'item': ['5Ob94/90', '5Ob1037/91', '5Ob123/91', '5Ob255/98f', '5Ob120/00h', '5Ob304/01v', '5Ob247/05t', '5Ob295/06b']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.10.1990 Geschäftszahl5Ob94/90; 5Ob1037/91; 5Ob123/91; 5Ob255/98f; 5Ob120/00h; 5Ob304/01v; 5Ob247/05t; 5Ob295/06b NormMRG §15a Abs1 Z4; MRG idF 3.WÄG §15a Abs1 Z4;MRG in der Fassung 3.WÄG §15a Abs1 Z4; MRG §16 Abs2 Z4; RechtssatzHinsichtlich des unbrauchbaren Zustandes einer Wohnung besteht die dem Mieter im § 16 Abs 2 Z 4 MRG auferlegte Anzeigepflicht nicht (MietSlg 37331/51, 38339).Hinsichtlich des unbrauchbaren Zustandes einer Wohnung besteht die dem Mieter im Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG auferlegte Anzeigepflicht nicht (MietSlg 37331/51, 38339). EntscheidungstexteTE OGH 1990/10/09 5 Ob 94/90 TE OGH 1991/06/11 5 Ob 1037/91 TE OGH 1991/11/12 5 Ob 123/91 TE OGH 1999/06/15 5 Ob 255/98f Auch; Beisatz: Grundsätzlich keine Bemängelungspflicht bei Unbrauchbarkeit der Wohnung. (T1) TE OGH 2000/05/16 5 Ob 120/00h Auch; Beisatz: Die Judikatur verneint eine aus § 15a Abs 1 Z 4 MRG ableitbare Obliegenheit des Mieters, dem Vermieter die beim Abschluss des Mietvertrages beziehungsweise beim Bezug des Mietobjektes bestehenden, die Unbrauchbarkeit der Wohnung bedingenden Mängel der Elektroinstallationen anzuzeigen. (T2); Veröff: SZ 73/81 Auch; Beisatz: Die Judikatur verneint eine aus Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer 4, MRG ableitbare Obliegenheit des Mieters, dem Vermieter die beim Abschluss des Mietvertrages beziehungsweise beim Bezug des Mietobjektes bestehenden, die Unbrauchbarkeit der Wohnung bedingenden Mängel der Elektroinstallationen anzuzeigen. (T2); Veröff: SZ 73/81 TE OGH 2002/04/09 5 Ob 304/01v Auch; Beis wie T1 TE OGH 2006/01/24 5 Ob 247/05t Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: In Fällen gerade nicht unschwer erkennbarer Mängel kann aber das Unterlassen einer Mängelanzeige durch den Mieter gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen; dieser Gedanke hat in 5 Ob 44/02k und zu 5 Ob 132, 133/91 = MietSlg 43/38 Eingang in die Judikatur gefunden. (T3); Beisatz: Hier: Erkennt der Mieter im Zuge weitreichender und kostenaufwändiger Adaptierungsarbeiten die Sanierungsbedürftigkeit der Gasleitung, dann entspricht es dem wohlverstandenen Grundsatz von Treu und Glauben, die Vermieterin über den hervorgekommenen Mangel zu informieren sowie ihr Gelegenheit zur Sanierung zu geben. (T4) TE OGH 2007/01/16 5 Ob 295/06b Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Ratio der Rügeobliegenheit ist es allerdings, den Vermieter vor Nachteilen zu schützen, die ihm aus der Nichtbehebung von Mängeln des Mietobjekts drohen, welche ihm nicht ohne weiteres einsichtig sind. (T5); Beisatz: Angesichts der klaren Regelung des § 49e MRG idF WRN 2006 ist keine generelle Rügeobliegenheit im Sinn des § 15a Abs 2 letzter Satz MRG idF WRN 2006 für vor dem 30. September 2006 abgeschlossene Mietverträge anzunehmen. (T6) Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Ratio der Rügeobliegenheit ist es allerdings, den Vermieter vor Nachteilen zu schützen, die ihm aus der Nichtbehebung von Mängeln des Mietobjekts drohen, welche ihm nicht ohne weiteres einsichtig sind. (T5); Beisatz: Angesichts der klaren Regelung des Paragraph 49 e, MRG in der Fassung WRN 2006 ist keine generelle Rügeobliegenheit im Sinn des Paragraph 15 a, Absatz 2, letzter Satz MRG in der Fassung WRN 2006 für vor dem 30. September 2006 abgeschlossene Mietverträge anzunehmen. (T6) RechtssatznummerRS0070162

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.