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{'item': ['10ObS295/90', '10ObS16/93', '10ObS380/01g', '10ObS2/09f', '10ObS27/10h']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083651 Entscheidungsdatum09.10.1990 Geschäftszahl10ObS295/90; 10ObS16/93; 10ObS380/01g; 10ObS2/09f; 10ObS27/10h NormASVG §105 Abs1; ASVG §105 Abs3; BSVG §69 Abs1; GSVG §73 Abs1 RechtssatzEine etwa in § 28 PG und in arbeitsrechtlichen Bestimmungen (zB § 16 AngG) vorgesehene Aliquotierung der Sonderzahlungen (vgl dazu Schwarz/ Löschnig Arbeitsrecht 4.Auflage 256 mit weiteren Nachweisen) ist im Bereich des ASVG nicht vorgesehen. Gemäß § 105 Abs 1 ASVG (§ 73 Abs 1 GSVG, § 69 Abs 1 BSVG) gebühren die Sonderzahlungen vielmehr nur zu Renten und Pensionen, die in den Monaten Mai und Oktober bezogen werden; das heißt es kommt nur darauf an, dass in den betreffenden Monaten eine Pension gezahlt wurde.Eine etwa in Paragraph 28, PG und in arbeitsrechtlichen Bestimmungen (zB Paragraph 16, AngG) vorgesehene Aliquotierung der Sonderzahlungen vergleiche dazu Schwarz/ Löschnig Arbeitsrecht 4.Auflage 256 mit weiteren Nachweisen) ist im Bereich des ASVG nicht vorgesehen. Gemäß Paragraph 105, Absatz eins, ASVG (Paragraph 73, Absatz eins, GSVG, Paragraph 69, Absatz eins, BSVG) gebühren die Sonderzahlungen vielmehr nur zu Renten und Pensionen, die in den Monaten Mai und Oktober bezogen werden; das heißt es kommt nur darauf an, dass in den betreffenden Monaten eine Pension gezahlt wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1990-10-09 10 ObS 295/90 Veröff: SZ 63/170 = SSV-NF 4/124 TE OGH 1993-02-18 10 ObS 16/93 Beisatz: Die in § 28 Abs 3 PG und in § 16 AngG vorgesehene Aliquotierung kann nicht analog herangezogen werden. (T1)Beisatz: Die in Paragraph 28, Absatz 3, PG und in Paragraph 16, AngG vorgesehene Aliquotierung kann nicht analog herangezogen werden. (T1) TE OGH 2002-05-14 10 ObS 380/01g nur: Eine Aliquotierung der Sonderzahlungen ist im Bereich des ASVG nicht vorgesehen. Gemäß § 105 Abs 1 ASVG (§ 73 Abs 1 GSVG, § 69 Abs 1 BSVG) gebühren die Sonderzahlungen vielmehr nur zu Renten und Pensionen, die in den Monaten Mai und Oktober bezogen werden; das heißt es kommt nur darauf an, dass in den betreffenden Monaten eine Pension gezahlt wurde. (T2); Beisatz: Nunmehr: April und September. (T3); Beisatz: Da die Sonderzahlung jeweils nur in der Höhe der für den betreffenden Monat ausbezahlten Pension gebührt, stellt eine Auszahlung in Höhe von 3/30stel des vollen Pensionsanspruchs (für 3 Tage im September) einer ab 28.9.2000 bezogenen Pension keine unzulässige Aliquotierung dar. (T4)nur: Eine Aliquotierung der Sonderzahlungen ist im Bereich des ASVG nicht vorgesehen. Gemäß Paragraph 105, Absatz eins, ASVG (Paragraph 73, Absatz eins, GSVG, Paragraph 69, Absatz eins, BSVG) gebühren die Sonderzahlungen vielmehr nur zu Renten und Pensionen, die in den Monaten Mai und Oktober bezogen werden; das heißt es kommt nur darauf an, dass in den betreffenden Monaten eine Pension gezahlt wurde. (T2); Beisatz: Nunmehr: April und September. (T3); Beisatz: Da die Sonderzahlung jeweils nur in der Höhe der für den betreffenden Monat ausbezahlten Pension gebührt, stellt eine Auszahlung in Höhe von 3/30stel des vollen Pensionsanspruchs (für 3 Tage im September) einer ab 28.9.2000 bezogenen Pension keine unzulässige Aliquotierung dar. (T4) TE OGH 2009-05-12 10 ObS 2/09f Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat, gebührt nach dem klaren Wortlaut des § 105 Abs 1 (und Abs 3) ASVG eine Sonderzahlung nur dann, wenn und insoweit in den betreffenden Monaten ein Grundanspruch besteht. (T5)Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat, gebührt nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 105, Absatz eins, (und Absatz 3,) ASVG eine Sonderzahlung nur dann, wenn und insoweit in den betreffenden Monaten ein Grundanspruch besteht. (T5) TE OGH 2010-03-23 10 ObS 27/10h nur: Eine Aliquotierung der Sonderzahlungen ist im Bereich des ASVG nicht vorgesehen. (T6)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.