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{'item': ['10ObS329/90', '10ObS70/99p', '10ObS161/02b', '10ObS149/09y', '10ObS90/11z', '10ObS160/13x', '10ObS84/17a']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084334 Entscheidungsdatum09.10.1990 Geschäftszahl10ObS329/90; 10ObS70/99p; 10ObS161/02b; 10ObS149/09y; 10ObS90/11z; 10ObS160/13x; 10ObS84/17a NormASVG §107 Abs1 RechtssatzDie Rechtsprechung hat den dritten Rückforderungstatbestand des § 107 Abs 1 ASVG mit Recht erst dann als erfüllt angesehen, wenn dem Zahlungsempfänger bzw Leistungsempfänger - unter Voraussetzung gewöhnlicher (durchschnittlicher) geistiger Fähigkeiten - bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Die Rechtsprechung hat den dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 107, Absatz eins, ASVG mit Recht erst dann als erfüllt angesehen, wenn dem Zahlungsempfänger bzw Leistungsempfänger - unter Voraussetzung gewöhnlicher (durchschnittlicher) geistiger Fähigkeiten - bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. EntscheidungstexteTE OGH 1990-10-09 10 ObS 329/90 Veröff: SSV-NF 4/127 TE OGH 1999-05-04 10 ObS 70/99p Beisatz: Bei Gewährung einer laufenden Leistung genügt es in der Regel, wenn der Leistungsempfänger die Möglichkeit ernstlich in Betracht ziehen mußte, dass ihm die Leistung zu Unrecht gewährt wird. (T1); Beisatz: Die Versicherte ist zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung (hier: Wochen-, und Krankengeld) verpflichtet, wenn sie als Zahlungsempfängerin erkennen mußte, daß diese Leistung nicht gebühren würde, wenn das Einkommen ihres Gatten aus selbständiger Erwerbstätigkeit einen bestimmten Grenzbetrag überschreitet. (T2) TE OGH 2002-05-28 10 ObS 161/02b Auch; Beisatz: Hier: § 107 Abs 1 erster Satz letzter Fall ASVG. (T3)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 107, Absatz eins, erster Satz letzter Fall ASVG. (T3) TE OGH 2010-06-01 10 ObS 149/09y Vgl; Beisatz: Der Rückforderungstatbestand des § 107 Abs 1 Satz 1

  1. Fall ASVG setzt kein dem Empfänger konkret vorwerfbares Verhalten voraus; zu prüfen ist allein, ob der Leistungsempfänger den nicht bzw nicht in dieser Höhe gebührenden Leistungsbezug „erkennen musste“, dh ob dem Empfänger ‑ unter Voraussetzung gewöhnlicher (durchschnittlicher) geistiger Fähigkeiten ‑ bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. (T4); Beis wie T1Vgl; Beisatz: Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 107, Absatz eins, Satz 1
  2. Fall ASVG setzt kein dem Empfänger konkret vorwerfbares Verhalten voraus; zu prüfen ist allein, ob der Leistungsempfänger den nicht bzw nicht in dieser Höhe gebührenden Leistungsbezug „erkennen musste“, dh ob dem Empfänger ‑ unter Voraussetzung gewöhnlicher (durchschnittlicher) geistiger Fähigkeiten ‑ bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. (T4); Beis wie T1 TE OGH 2011-11-08 10 ObS 90/11z Auch TE OGH 2013-11-19 10 ObS 160/13x TE OGH 2017-09-13 10 ObS 84/17a Beisatz: Dabei ist auch denkbar, dass bereits die Gewährungsentscheidung materiell unrichtig ist und diese Unrichtigkeit dem Leistungsempfänger auffallen musste. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084334

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.