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{'item': ['9ObA215/90', '9ObA82/98v', '9ObA303/98v', '9ObA269/00z', '8ObA106/02z', '8ObA2/02f', '8ObA45/05h']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.10.1990 Geschäftszahl9ObA215/90; 9ObA82/98v; 9ObA303/98v; 9ObA269/00z; 8ObA106/02z; 8ObA2/02f; 8ObA45/05h NormMuttSchG §10 Abs2; RechtssatzRichtig ist, daß § 10 Abs 2 MuttSchG keine Aussage darüber trifft, was unter dem Begriff "unmittelbar" zu verstehen ist. Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung, den Eingriff in die Dispositionsmöglichkeit des Arbeitgebers durch die andauernde Aufrechterhaltung des Schwebezustandes hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung nicht in unzumutbarer Weise aufrechtzuerhalten, ist die Bekanntgabe der Schwangerschaft jedenfalls ohne unnötigen Aufschub (unverzüglich bzw sofort) nachzuholen.Richtig ist, daß Paragraph 10, Absatz 2, MuttSchG keine Aussage darüber trifft, was unter dem Begriff "unmittelbar" zu verstehen ist. Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung, den Eingriff in die Dispositionsmöglichkeit des Arbeitgebers durch die andauernde Aufrechterhaltung des Schwebezustandes hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung nicht in unzumutbarer Weise aufrechtzuerhalten, ist die Bekanntgabe der Schwangerschaft jedenfalls ohne unnötigen Aufschub (unverzüglich bzw sofort) nachzuholen. EntscheidungstexteTE OGH 1990/10/10 9 ObA 215/90 Veröff: RdW 1991,151 = Arb 10895 TE OGH 1998/05/20 9 ObA 82/98v Auch; nur: Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung, den Eingriff in die Dispositionsmöglichkeit des Arbeitgebers durch die andauernde Aufrechterhaltung des Schwebezustandes hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung nicht in unzumutbarer Weise aufrechtzuerhalten. (T1); Beisatz: Die Schwangere hat den Hinderungsgrund der Unkenntnis von ihrem Zustand iS § 10 Abs 2 MSchG zu vertreten, wenn sie trotz gravierender Hinweise auf das Bestehen einer Schwangerschaft nicht umgehend für die Klarstellung ihres Zustandes sorgt. (T2) Auch; nur: Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung, den Eingriff in die Dispositionsmöglichkeit des Arbeitgebers durch die andauernde Aufrechterhaltung des Schwebezustandes hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung nicht in unzumutbarer Weise aufrechtzuerhalten. (T1); Beisatz: Die Schwangere hat den Hinderungsgrund der Unkenntnis von ihrem Zustand iS Paragraph 10, Absatz 2, MSchG zu vertreten, wenn sie trotz gravierender Hinweise auf das Bestehen einer Schwangerschaft nicht umgehend für die Klarstellung ihres Zustandes sorgt. (T2) TE OGH 1998/12/23 9 ObA 303/98v nur T1 TE OGH 2001/01/10 9 ObA 269/00z Beisatz: Es muss ein enger zeitlicher Konnex zwischen der positiven Kenntniserlangung der Schwangerschaft und der Bekanntgabe derselben an den Arbeitgeber bestehen, ohne dass die Anforderungen überspitzt werden dürfen. (T3) Beisatz: Hier: Bekanntgabe am nächsten Tag reicht aus. (T4) TE OGH 2002/05/16 8 ObA 106/02z Beis wie T3; Beisatz: Hier: Unter Beachtung der "völligen Verwirrung" über die Mitteilung der Schwangerschaft bei der Klägerin kann auch noch eine am übernächsten Tag erfolgte Bekanntgabe rechtzeitig im Sinne des § 10 Abs2 MuttSchG sein, weil die Überlegungsfrist von einem Tag im Hinblick auf die grundlegenden Änderungen durch eine solche Mitteilung und auch den Umstand, dass ohnehin noch das Arbeitsverhältnis aufrecht war, den zeitlichen Konnex nicht durchbricht. Es ist aber zu verlangen, dass am zweiten Tag nach der Mitteilung -wenn schon nicht eine telefonische Vorinformation gegeben wird- jedenfalls entsprechend den sonstigen Vorgaben des §10 Abs2 MuttSchG auch eine Aufgabe bei der Post erfolgt. Wollte man auch den 3.Tag nach Wegfall des Hindernisses (4.Tag der Kenntnis von der Schwangerschaft) als ausreichend erachten, so würde dies der bereits ausdrücklich abgelehnten Übernahme der Fünftagefrist für die unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung vorgenommenen Schwangerschaftsmitteilungen nahekommen (vgl 9ObA215/90= Arb10.895 ua). (T5); Veröff: SZ 2002/68 Beis wie T3; Beisatz: Hier: Unter Beachtung der "völligen Verwirrung" über die Mitteilung der Schwangerschaft bei der Klägerin kann auch noch eine am übernächsten Tag erfolgte Bekanntgabe rechtzeitig im Sinne des Paragraph 10, Abs2 MuttSchG sein, weil die Überlegungsfrist von einem Tag im Hinblick auf die grundlegenden Änderungen durch eine solche Mitteilung und auch den Umstand, dass ohnehin noch das Arbeitsverhältnis aufrecht war, den zeitlichen Konnex nicht durchbricht. Es ist aber zu verlangen, dass am zweiten Tag nach der Mitteilung -wenn schon nicht eine telefonische Vorinformation gegeben wird- jedenfalls entsprechend den sonstigen Vorgaben des §10 Abs2 MuttSchG auch eine Aufgabe bei der Post erfolgt. Wollte man auch den 3.Tag nach Wegfall des Hindernisses (4.Tag der Kenntnis von der Schwangerschaft) als ausreichend erachten, so würde dies der bereits ausdrücklich abgelehnten Übernahme der Fünftagefrist für die unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung vorgenommenen Schwangerschaftsmitteilungen nahekommen vergleiche 9ObA215/90= Arb10.895 ua). (T5); Veröff: SZ 2002/68 TE OGH 2002/08/29 8 ObA 2/02f Vgl; Beisatz: Ein Krankenstand im Anschluss an die ärztliche Feststellung der Schwangerschaft bildet im Allgemeinen einen Hinderungsgrund, nach dessen Wegfall die Bekanntgabe der Schwangerschaft unmittelbar nachgeholt werden kann, ohne dass die betroffene Arbeitnehmerin ihres Kündigungsschutzes verlustig ginge (so schon 9 ObA 2226/96k). (T6) Beisatz: Hier: Psychische Ausnahmesituation der Klägerin im Zusammenhang mit den Ängsten nach drei Fehlgeburten und der von der Klägerin in einem Fall hergestellten Verbindung mit einer vorangegangenen Dienstgeberkündigung als Hinderungsgrund für die nicht unverzügliche Bekanntgabe der Schwangerschaft. (T7) TE OGH 2005/09/08 8 ObA 45/05h Vgl auch; Beis wie T6 RechtssatznummerRS0070753

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.