RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.10.1990 Geschäftszahl9ObA215/90; 8ObA106/02z; 8ObA45/05h NormMuttSchG §10 Abs2; RechtssatzAnders als nach § 10 Abs 2 erster Fall MuttSchG steht für den nachträglichen Einwand der Schwangerschaft im Sinne des § 10 Abs 2 zweiter Fall MuttSchG nicht mehr schlechthin eine Frist von fünf Arbeitstagen offen, sondern die Bekanntgabe ist unmittelbar nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, der vor allem dann vorliegt, wenn die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der Kündigung noch keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hatte, nachzuholen. Eine analoge Heranziehung einer jedenfalls offenstehenden Frist von fünf Arbeitstagen kommt in diesem Fall ebensowenig in Betracht wie eine Hemmung dieser Frist durch Urlaub.Anders als nach Paragraph 10, Absatz 2, erster Fall MuttSchG steht für den nachträglichen Einwand der Schwangerschaft im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Fall MuttSchG nicht mehr schlechthin eine Frist von fünf Arbeitstagen offen, sondern die Bekanntgabe ist unmittelbar nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, der vor allem dann vorliegt, wenn die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der Kündigung noch keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hatte, nachzuholen. Eine analoge Heranziehung einer jedenfalls offenstehenden Frist von fünf Arbeitstagen kommt in diesem Fall ebensowenig in Betracht wie eine Hemmung dieser Frist durch Urlaub. EntscheidungstexteTE OGH 1990/10/10 9 ObA 215/90 Veröff: RdW 1991,151 = Arb 10895 TE OGH 2002/05/16 8 ObA 106/02z Auch; Beisatz: Der Gesetzgeber hat ausdrücklich zwischen dem Fall der Mitteilung der Schwangerschaft innerhalb der Fünftagefrist nach der Kündigung und der späteren Mitteilung, die aber "unmittelbar" nach Wegfall des Hindernisses erfolgen muss, differenziert. Diese beiden Fälle unterscheiden sich wertungsmäßig insoweit, als im ersten Fall innerhalb von 5 Tagen nach Ausspruch der Kündigung, regelmäßig noch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses die Unwirksamkeit bewirkt wird, während sich im zweiten Fall die Unwirksamkeit der Kündigung aber möglicherweise erst Monate später, sogar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergibt. (T1); Beisatz: Es ist von der Arbeitnehmerin zu verlangen, dass spätestens am zweiten Tag nach Bekanntwerden der Schwangerschaft -wenn schon nicht eine telefonische Vorinformation gegeben wird- jedenfalls entsprechend den sonstigen Vorgaben des §10 Abs2 MSchG auch eine Aufgabe der Bekanntgabe an den Arbeitgeber bei der Post erfolgt. (T2); Veröff: SZ 2002/68 TE OGH 2005/09/08 8 ObA 45/05h nur: Anders als nach § 10 Abs 2 erster Fall MuttSchG steht für den nachträglichen Einwand der Schwangerschaft im Sinne des § 10 Abs 2 zweiter Fall MuttSchG nicht mehr schlechthin eine Frist von fünf Arbeitstagen offen, sondern die Bekanntgabe ist unmittelbar nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, der vor allem dann vorliegt, wenn die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der Kündigung noch keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hatte, nachzuholen. (T3) nur: Anders als nach Paragraph 10, Absatz 2, erster Fall MuttSchG steht für den nachträglichen Einwand der Schwangerschaft im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Fall MuttSchG nicht mehr schlechthin eine Frist von fünf Arbeitstagen offen, sondern die Bekanntgabe ist unmittelbar nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, der vor allem dann vorliegt, wenn die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der Kündigung noch keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hatte, nachzuholen. (T3) RechtssatznummerRS0070756
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.