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{'item': '9ObA255/90; 8ObA321/97g; 9ObA237/99i; 9ObA24/00w; 9ObA12/01g; 9ObA100/10m; 9ObA81/12w; 9ObA34/19v; 9ObA75/25g'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051581 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl9ObA255/90; 8ObA321/97g; 9ObA237/99i; 9ObA24/00w; 9ObA12/01g; 9ObA100/10m; 9ObA81/12w; 9ObA34/19v; 9ObA75/25

Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG vorgeschriebene Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung ist an keine besondere Form gebunden. Sie kann schriftlich oder auch mündlich erfolgen. Insbesondere muss auch das Wort "Verständigung" oder "Kündigung" nicht gebraucht werden. Die Verständigung muss nur eindeutig, bestimmt und verständlich sein. Es kommt nicht auf den Wortlaut der Erklärung, sondern darauf an, wie diese objektiv unter Würdigung der dem Betriebsrat bekannten Umstände nach der Übung des redlichen Verkehrs aufzufassen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1990-10-10 9 ObA 255/90 Veröff: SZ 63/172 = ecolex 1991,46 = WBl 1991,60 TE OGH 1998-02-26 8 ObA 321/97g nur:

§ 105Abs 1 Arb

VG vorgeschriebene Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung ist an keine besondere Form gebunden. Die Verständigung muss nur eindeutig, bestimmt und verständlich sein. Es kommt nicht auf den Wortlaut der Erklärung, sondern darauf an, wie diese objektiv unter Würdigung der dem Betriebsrat bekannten Umstände nach der Übung des redlichen Verkehrs aufzufassen ist. (T1)nur:

Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG vorgeschriebene Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung ist an keine besondere Form gebunden. Die Verständigung muss nur eindeutig, bestimmt und verständlich sein. Es kommt nicht auf den Wortlaut der Erklärung, sondern darauf an, wie diese objektiv unter Würdigung der dem Betriebsrat bekannten Umstände nach der Übung des redlichen Verkehrs aufzufassen ist. (T1) TE OGH 1999-11-17 9 ObA 237/99i Auch; nur T1; Beisatz: Zur Verständigung von der beabsichtigten Kündigung ist der Inhaber des Betriebes verpflichtet, dem der Arbeitnehmer arbeitsverfassungsrechtlich zugehörig ist. (T2) TE OGH 2000-04-26 9 ObA 24/00w Beisatz: Der Sinn einer "Verständigung" ist der, dass der Betriebsrat Kenntnis von der Absicht des Betriebsinhabers erlangt, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Es geht um die Kundgabe der Kündigungsabsicht. (T3) TE OGH 2001-01-24 9 ObA 12/01g nur:

§ 105Abs 1 Arb

VG vorgeschriebene Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung ist an keine besondere Form gebunden. Sie kann schriftlich oder auch mündlich erfolgen. Insbesondere muss auch das Wort "Verständigung" oder "Kündigung" nicht gebraucht werden. Die Verständigung muss nur eindeutig, bestimmt und verständlich sein. (T4); Beisatz: Nicht ausreichend ist, wenn die Mitglieder des Betriebsrates gerüchteweise von einer "im Raum stehenden" Kündigung erfahren. (T5)nur:

Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG vorgeschriebene Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung ist an keine besondere Form gebunden. Sie kann schriftlich oder auch mündlich erfolgen. Insbesondere muss auch das Wort "Verständigung" oder "Kündigung" nicht gebraucht werden. Die Verständigung muss nur eindeutig, bestimmt und verständlich sein. (T4); Beisatz: Nicht ausreichend ist, wenn die Mitglieder des Betriebsrates gerüchteweise von einer "im Raum stehenden" Kündigung erfahren. (T5) TE OGH 2010-10-22 9 ObA 100/10m nur:

§ 105Abs 1 Arb

VG vorgeschriebene Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung ist an keine besondere Form gebunden. Die Verständigung muss nur eindeutig, bestimmt und verständlich sein. (T6)nur:

Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG vorgeschriebene Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung ist an keine besondere Form gebunden. Die Verständigung muss nur eindeutig, bestimmt und verständlich sein. (T6) TE OGH 2012-08-22 9 ObA 81/12w Auch TE OGH 2019-05-15 9 ObA 34/19v Auch TE OGH 2025-12-18 9 ObA 75/25g Beisatz wie T3 Beisatz: Die Verständigung des Betriebsrats kann nur dann den vom Gesetz intendierten Zweck erfüllen, wenn aus ihr zweifelsfrei ableitbar ist, welches Arbeitsverhältnis oder welche Arbeitsverhältnisse betroffen sind. Ergibt sich das bei objektiver Würdigung aus der Verständigung, kann es allerdings auf die Nennung der Namen der Arbeitnehmer nicht ankommen. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051581

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.