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{'item': '9ObA602/90; 4Ob138/91; 7Ob304/02k; 9ObA125/07h; 9ObA2/08x; 2Ob261/07g; 9ObA64/10t; 9ObA55/11w; 9ObA38/11w; 8ObA54/11s; 9ObA76/10g; 4Ob16/14b

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050620 Entscheidungsdatum24.10.2024 Geschäftszahl9ObA602/90; 4Ob138/91; 7Ob304/02k; 9ObA125/07h; 9ObA2/08x; 2Ob261/07g; 9ObA64/10t; 9ObA55/11w; 9ObA38/11w; 8ObA54/11s; 9ObA76/10g; 4Ob16/14b; 8ObA13/18x; 7Ob198/21z; 8ObA57/23z NormAÜG §3 Abs1 RechtssatzCharakteristisch für die Überlassung ist, dass die Arbeitskraft ihre Arbeitsleistung nicht im Betrieb ihres Arbeitgebers (Überlassers), sondern in Unterordnung unter deren Weisungsbefugnis in den Betrieben des Beschäftiger erbringt. Während die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der Arbeitskraft und dem Überlasser im Arbeitsvertrag geregelt sind, beruht die schuldrechtliche Verbindung zwischen Überlasser und Beschäftiger auf dem Überlassungsvertrag (Dienstverschaffungsvertrag); eine vertragliche Regelung zwischen dem Beschäftiger und der Arbeitskraft besteht im Allgemeinen nicht. Ausgehend von der Arbeitgeberrolle des Überlassers trifft diesen auch die Pflicht zur Entgeltzahlung. EntscheidungstexteTE OGH 1990-10-10 9 ObA 602/90 Veröff: SZ 63/173 = Arb 10896 = ZAS 1991,204 (Andexlinger) TE OGH 1992-06-16 4 Ob 138/91 Beisatz: Hier: Arbeitskräfteüberlassung vor AÜG. (T1) TE OGH 2003-01-29 7 Ob 304/02k TE OGH 2007-12-19 9 ObA 125/07h nur: Während die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der Arbeitskraft und dem Überlasser im Arbeitsvertrag geregelt sind, beruht die schuldrechtliche Verbindung zwischen Überlasser und Beschäftiger auf dem Überlassungsvertrag (Dienstverschaffungsvertrag); eine vertragliche Regelung zwischen dem Beschäftiger und der Arbeitskraft besteht im Allgemeinen nicht. (T2) Beisatz: Im Fall der Arbeitskräfteüberlassung hat der Arbeitnehmer grundsätzlich sämtliche Entgeltansprüche an den Überlasser zu richten. (T3) Veröff: SZ 2007/211 TE OGH 2008-02-07 9 ObA 2/08x Auch; nur T2; Beisatz: Im Falle der Arbeitskräfteüberlassung besteht im Allgemeinen eine vertragliche Regelung zwischen dem Beschäftiger und der Arbeitskraft nicht. Dennoch kann im Ausnahmefall ein Vertragsverhältnis zwischen Beschäftiger und Arbeitskraft zustande kommen. (T4) TE OGH 2008-09-24 2 Ob 261/07g Veröff: SZ 2008/137 TE OGH 2010-07-28 9 ObA 64/10t Vgl auch; Beisatz: Hier: Zuweisung an einen Beschäftiger im Rahmen einer Ausgliederung. (T5) Beisatz: Im Einzelfall und in engen Grenzen können auch zwischen dem zugewiesenen Dienstnehmer und dem Beschäftiger privatrechtliche Nebenabreden wirksam begründet werden. (T6) TE OGH 2011-05-26 9 ObA 55/11w Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2011-06-28 9 ObA 38/11w Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: § 9 BB-SozPG. (T7)Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Paragraph 9, BB-SozPG. (T7) TE OGH 2011-08-30 8 ObA 54/11s Veröff: SZ 2011/110 TE OGH 2011-07-27 9 ObA 76/10g Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zuweisung eines Landesbediensteten zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen Krankenanstalten GmbH. (T8) TE OGH 2014-02-17 4 Ob 16/14b Vgl auch TE OGH 2018-05-29 8 ObA 13/18x Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2022-05-25 7 Ob 198/21z Vgl TE OGH 2024-10-24 8 ObA 57/23z nur T3 Beisatz: Hier: Nach dem Sbg Gem-VBG einer ausgegliederten Krankenanstalt dienstzugewiesene Gemeinde-Vertragsbedienstete (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050620

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.