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{'item': ['9ObA602/90', '9ObA604/90', '9ObA608/90', '9ObA602/91', '9ObA298/92', '8ObA57/97h', '9ObA92/05b', '9ObA168/05d', '8ObA45/12v', '9ObA143/13i'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085664 Entscheidungsdatum10.10.1990 Geschäftszahl9ObA602/90; 9ObA604/90; 9ObA608/90; 9ObA602/91; 9ObA298/92; 8ObA57/97h; 9ObA92/05b; 9ObA168/05d; 8ObA45/12v; 9ObA143/13i; 9ObA63/15b; 9ObA87/12b; 9ObA18/16m NormASGG §54 Abs2 RechtssatzEs ist nicht Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 54 Abs 2 ASGG, zu bloß allgemein aufgeworfenen Rechtsfragen jeweils Gutachten zu erstatten. Es ist nicht Sache des OGH, mögliche Fallgruppen zu variieren und rechtlich zu beurteilen. Die Entscheidung hat sich vielmehr im Rahmen der gestellten Anträge auf jene Beurteilung zu beschränken, die zum behaupteten Sachverhalt im Verhältnis der Schlüssigkeit steht. Soweit daher von der Antragstellerin trotz Aufforderung keine weitere Differenzierung und nähere Konkretisierung vorgenommen wurde, hat es bei nur allgemeinen Betrachtungen zu bleiben.Es ist nicht Gegenstand eines Verfahrens gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG, zu bloß allgemein aufgeworfenen Rechtsfragen jeweils Gutachten zu erstatten. Es ist nicht Sache des OGH, mögliche Fallgruppen zu variieren und rechtlich zu beurteilen. Die Entscheidung hat sich vielmehr im Rahmen der gestellten Anträge auf jene Beurteilung zu beschränken, die zum behaupteten Sachverhalt im Verhältnis der Schlüssigkeit steht. Soweit daher von der Antragstellerin trotz Aufforderung keine weitere Differenzierung und nähere Konkretisierung vorgenommen wurde, hat es bei nur allgemeinen Betrachtungen zu bleiben. EntscheidungstexteTE OGH 1990-10-10 9 ObA 602/90 Veröff: SZ 63/173 = JBl 1991,331 = Arb 10896 = ZAS 1991,204 (Andexlinger) TE OGH 1990-11-21 9 ObA 604/90 Auch TE OGH 1990-12-19 9 ObA 608/90 nur: Es ist nicht Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 54 Abs 2 ASGG, zu bloß allgemein aufgeworfenen Rechtsfragen jeweils Gutachten zu erstatten. Es ist nicht Sache des OGH, mögliche Fallgruppen zu variieren und rechtlich zu beurteilen. Die Entscheidung hat sich vielmehr im Rahmen der gestellten Anträge auf jene Beurteilung zu beschränken, die zum behaupteten Sachverhalt im Verhältnis der Schlüssigkeit steht. (T1)nur: Es ist nicht Gegenstand eines Verfahrens gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG, zu bloß allgemein aufgeworfenen Rechtsfragen jeweils Gutachten zu erstatten. Es ist nicht Sache des OGH, mögliche Fallgruppen zu variieren und rechtlich zu beurteilen. Die Entscheidung hat sich vielmehr im Rahmen der gestellten Anträge auf jene Beurteilung zu beschränken, die zum behaupteten Sachverhalt im Verhältnis der Schlüssigkeit steht. (T1) TE OGH 1991-11-20 9 ObA 602/91 Auch; nur T1; Veröff: Arb 10979 = RdW 1992,184 TE OGH 1992-12-16 9 ObA 298/92 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 54 Abs 1 ASGG. (T2) Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 54, Absatz eins, ASGG. (T2) Veröff: DRdA 1993,362 (A Burgstaller) TE OGH 1998-03-12 8 ObA 57/97h Auch; nur T1; Veröff: SZ 71/51 TE OGH 2005-06-29 9 ObA 92/05b nur T1 TE OGH 2006-03-29 9 ObA 168/05d Beisatz: Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, mögliche Fallgruppen zu variieren und rechtlich zu beurteilen. (T3) TE OGH 2013-01-24 8 ObA 45/12v Auch; nur T1 TE OGH 2014-01-29 9 ObA 143/13i TE OGH 2016-02-25 9 ObA 63/15b Auch; Beisatz: Es ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung, die möglichen Fallgruppen zu variieren und jeweils rechtlich zu beurteilen. (T4) TE OGH 2013-01-29 9 ObA 87/12b Auch; nur T1 TE OGH 2016-08-18 9 ObA 18/16m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085664

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.