Abs1 Z10 B;
Abs1 Z11;
Gesonderte Schuldsprüche wegen mehrerer Diebstähle begründen Nichtigkeit nach § 281 Abs1 Z 10
, die dem Angeklagten auch zum Nachteil (§ 290 Abs 1
) gereicht, wenn ihm das Zusammentreffen (eines Verbrechens mit einem Vergehen - jeweils des Diebstahls) als erschwerend zugerechnet wurde. Selbst wenn man die Aufteilung des einheitlichen Verbrechens des Diebstahls in zwei Schuldsprüche zwar als gesetzwidrig (Verstoß gegen § 29 StGB), nicht aber als nichtig (so 13 Os 127/89 ua) gemäß der Z 10 des § 281 Abs 1
ansehen wollte, läge in der Heranziehung des gesonderten Schuldspruchs wegen Vergehens des Diebstahls als Erschwerungsgrund jedenfalls eine offenbar unrichtige Beurteilung einer entscheidungswesentlichen Strafzumessungstatsache im Sinn des § 281 Abs 1 Z 11, zweiter Fall,
vor, was gleichfalls eine Maßnahme gemäß § 290 Abs 1
erforderlich machen würde.Gesonderte Schuldsprüche wegen mehrerer Diebstähle begründen Nichtigkeit nach Paragraph 281, Abs1 Ziffer 10,
, die dem Angeklagten auch zum Nachteil (Paragraph 290, Absatz eins,
) gereicht, wenn ihm das Zusammentreffen (eines Verbrechens mit einem Vergehen - jeweils des Diebstahls) als erschwerend zugerechnet wurde. Selbst wenn man die Aufteilung des einheitlichen Verbrechens des Diebstahls in zwei Schuldsprüche zwar als gesetzwidrig (Verstoß gegen Paragraph 29, StGB), nicht aber als nichtig (so 13 Os 127/89 ua) gemäß der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins,
ansehen wollte, läge in der Heranziehung des gesonderten Schuldspruchs wegen Vergehens des Diebstahls als Erschwerungsgrund jedenfalls eine offenbar unrichtige Beurteilung einer entscheidungswesentlichen Strafzumessungstatsache im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,, zweiter Fall,
vor, was gleichfalls eine Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins,
erforderlich machen würde. EntscheidungstexteTE OGH 1990-10-10 11 Os 107/90 TE OGH 1990-11-14 11 Os 114/90 TE OGH 1991-05-07 14 Os 44/91 Vgl auch TE OGH 1991-08-08 12 Os 87/91 Vgl auch; Beisatz: Nichtigkeit nach Z 10, aber auch Z 11 des § 281 Abs 1
, weil das Zusammentreffen zweier Diebstähle ausdrücklich als erschwerend gewertet wurde. (T1)Vgl auch; Beisatz: Nichtigkeit nach Ziffer 10,, aber auch Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins,
, weil das Zusammentreffen zweier Diebstähle ausdrücklich als erschwerend gewertet wurde. (T1) TE OGH 1993-08-24 11 Os 104/93 Gegenteilig TE OGH 1993-09-07 11 Os 118/93 TE OGH 1993-09-23 12 Os 115/93 Gegenteilig; Veröff: RZ 1994/67 S 244 TE OGH 1994-04-19 11 Os 44/94 Vgl auch; Beisatz: Z 10 (T2)Vgl auch; Beisatz: Ziffer 10, (T2) TE OGH 1995-03-09 15 Os 11/95 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1999-03-11 15 Os 13/99 Vgl auch; Beisatz: Hier: Durch Schuldspruch als Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB und zusätzlich als Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB ist das Strafgesetz unrichtig angewendet worden (§ 281 Abs 1 Z 10
). (T3)Vgl auch; Beisatz: Hier: Durch Schuldspruch als Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB und zusätzlich als Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB ist das Strafgesetz unrichtig angewendet worden (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10,
). (T3) TE OGH 2004-12-16 12 Os 120/04 Auch; nur: Gesonderte Schuldsprüche wegen mehrerer Diebstähle begründen Nichtigkeit nach § 281 Abs1 Z 10
, die dem Angeklagten auch zum Nachteil (§ 290 Abs 1
) gereicht, wenn ihm das Zusammentreffen als erschwerend zugerechnet wurde. (T4); Beisatz: Hier: Die verfehlte Annahme zweier Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges ein und desselben Täters gereicht dem Angeklagten jedoch nicht zum Nachteil, weil das Erstgericht ohnedies lediglich die mehrfache Tatbegehung (und nicht das Zusammentreffen zweier Verbrechen) bei der Strafzumessung als erschwerend annahm. (T5)Auch; nur: Gesonderte Schuldsprüche wegen mehrerer Diebstähle begründen Nichtigkeit nach Paragraph 281, Abs1 Ziffer 10,
, die dem Angeklagten auch zum Nachteil (Paragraph 290, Absatz eins,
) gereicht, wenn ihm das Zusammentreffen als erschwerend zugerechnet wurde. (T4); Beisatz: Hier: Die verfehlte Annahme zweier Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges ein und desselben Täters gereicht dem Angeklagten jedoch nicht zum Nachteil, weil das Erstgericht ohnedies lediglich die mehrfache Tatbegehung (und nicht das Zusammentreffen zweier Verbrechen) bei der Strafzumessung als erschwerend annahm. (T5) TE OGH 2007-12-05 13 Os 126/07i Vgl auch; Beisatz: Hier: Die rechtsirrige Subsumtion hat den Angeklagten über die unrichtige Lösung der Rechtsfrage hinaus nicht benachteiligt, weil der Umstand, dass er solcherart verfehlt wegen zweier gleichartiger Verbrechen schuldig gesprochen wurde, bei der Strafbemessung keine Berücksichtigung gefunden hat. (T6) TE OGH 2011-12-12 11 Os 136/11a Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Verfehlte Annahme von zwei Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB. (T7)Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Verfehlte Annahme von zwei Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB. (T7)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.