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{'item': ['6Ob644/90', '9Ob2065/96h', '1Ob251/98p', '6Ob247/99p', '4Ob62/00x', '7Ob161/00b', '7Ob328/99g', '8Ob74/00s', '4Ob54/02y', '3Ob44/09f', '7Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0062645 Entscheidungsdatum11.10.1990 Geschäftszahl6Ob644/90; 9Ob2065/96h; 1Ob251/98p; 6Ob247/99p; 4Ob62/00x; 7Ob161/00b; 7Ob328/99g; 8Ob74/00s; 4Ob54/02y; 3Ob44/09f; 7Ob182/11g; 9Ob32/11p; 9ObA123/13y; 8ObA17/19m NormHVertrG §24; HVG §25 RechtssatzDer übliche Kraftfahrzeug - Händlervertrag rechtfertigt die Analogie zu § 25 HVG insofern, als dem Vertragshändler bei Auflösung des Vertragsverhältnisses der dort vorgesehene Entschädigungsanspruch zuzubilligen ist.Der übliche Kraftfahrzeug - Händlervertrag rechtfertigt die Analogie zu Paragraph 25, HVG insofern, als dem Vertragshändler bei Auflösung des Vertragsverhältnisses der dort vorgesehene Entschädigungsanspruch zuzubilligen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1990-10-11 6 Ob 644/90 Veröff: SZ 63/175 TE OGH 1997-12-17 9 Ob 2065/96h Auch; Beisatz: Anstatt einer einfachen Provisionsberechnung muss die Entschädigung beim Eigenhändler darauf abgestellt werden, inwieweit die ihm zustehende Handelsspanne die Werterhöhung des good will beim Hersteller (Zwischenhändler) durch die Überlassung des Kundenstammes deckt oder nicht. Von der Handelsspanne sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Handelsvertreter typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu berücksichtigen ist auch die größere oder geringere Sogwirkung der Marke, sowie das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft. Bei Bemessung der Entschädigung ist auch das Ersatzteil- und Zubehörgeschäft zu berücksichtigen, nicht jedoch das Werkstättengeschäft. Bemessung nach § 273 ZPO. (T1)Auch; Beisatz: Anstatt einer einfachen Provisionsberechnung muss die Entschädigung beim Eigenhändler darauf abgestellt werden, inwieweit die ihm zustehende Handelsspanne die Werterhöhung des good will beim Hersteller (Zwischenhändler) durch die Überlassung des Kundenstammes deckt oder nicht. Von der Handelsspanne sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Handelsvertreter typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu berücksichtigen ist auch die größere oder geringere Sogwirkung der Marke, sowie das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft. Bei Bemessung der Entschädigung ist auch das Ersatzteil- und Zubehörgeschäft zu berücksichtigen, nicht jedoch das Werkstättengeschäft. Bemessung nach Paragraph 273, ZPO. (T1) TE OGH 1998-11-24 1 Ob 251/98p Ähnlich; Beis wie T1 nur: Anstatt einer einfachen Provisionsberechnung muss die Entschädigung beim Eigenhändler darauf abgestellt werden, inwieweit die ihm zustehende Handelsspanne die Werterhöhung des good will beim Hersteller (Zwischenhändler) durch die Überlassung des Kundenstammes deckt oder nicht. Von der Handelsspanne sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Handelsvertreter typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu berücksichtigen ist auch die größere oder geringere Sogwirkung der Marke, sowie das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft. (T2) Beisatz: Der entscheidende Aspekt für den Zuspruch einer Entschädigung an den Vertragshändler analog § 25 HVG liegt also darin, ob dessen Tätigkeit zu einer Werterhöhung des Unternehmens des Herstellers (Zwischenhändlers) im Bereich des good will geführt hat, die nicht bereits durch die dem Vertragshändler eingeräumte Handelsspanne sowie sonstige Leistungen, zB Investitions- und Werbekostenzuschüsse, gedeckt ist. (T3)Beisatz: Der entscheidende Aspekt für den Zuspruch einer Entschädigung an den Vertragshändler analog Paragraph 25, HVG liegt also darin, ob dessen Tätigkeit zu einer Werterhöhung des Unternehmens des Herstellers (Zwischenhändlers) im Bereich des good will geführt hat, die nicht bereits durch die dem Vertragshändler eingeräumte Handelsspanne sowie sonstige Leistungen, zB Investitions- und Werbekostenzuschüsse, gedeckt ist. (T3) TE OGH 1999-12-15 6 Ob 247/99p Auch TE OGH 2000-04-12 4 Ob 62/00x Vgl auch TE OGH 2000-07-26 7 Ob 161/00b Vgl auch; Beis wie T1 nur: Bemessung nach § 273 ZPO. (T4)Vgl auch; Beis wie T1 nur: Bemessung nach Paragraph 273, ZPO. (T4) Beis wie T2; Beisatz: Jetzt: Analog § 24 HVertrG. (T5)Beis wie T2; Beisatz: Jetzt: Analog Paragraph 24, HVertrG. (T5) Beisatz: Die Bestimmung der Höhe der bei der Berechnung der dem KFZ-Händler analog § 24 HVertrG nach Billigkeit gebührenden Entschädigung als anspruchsmindernd zu berücksichtigenden Faktoren ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig, da sich allgemein gültige Prozentsätze für die einzelnen entschädigungsmindernden Faktoren nicht festsetzen lassen. (T6)Beisatz: Die Bestimmung der Höhe der bei der Berechnung der dem KFZ-Händler analog Paragraph 24, HVertrG nach Billigkeit gebührenden Entschädigung als anspruchsmindernd zu berücksichtigenden Faktoren ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig, da sich allgemein gültige Prozentsätze für die einzelnen entschädigungsmindernden Faktoren nicht festsetzen lassen. (T6) TE OGH 2000-09-15 7 Ob 328/99g Auch; Beisatz: Der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers entsteht bereits im Zeitpunkt der Kündigung, wenn er auch möglicherweise mangels Berechenbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig ist. (T7) TE OGH 2000-10-23 8 Ob 74/00s Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T1 nur: Anstatt einer einfachen Provisionsberechnung muss die Entschädigung beim Eigenhändler darauf abgestellt werden, inwieweit die ihm zustehende Handelsspanne die Werterhöhung des good will beim Hersteller (Zwischenhändler) durch die Überlassung des Kundenstammes deckt oder nicht. Von der Handelsspanne sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Handelsvertreter typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu berücksichtigen ist auch die größere oder geringere Sogwirkung der Marke, sowie das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft. (T8) Beisatz: Umsatzbezogene regelmäßig gewährte Sondervergütungen ("Boni"), die die unmittelbare Vermittlungstätigkeit des Vertragshändlers honorieren, sind in die Bemessungsgrundlage des Ausgleichsanspruchs einzubeziehen. (T9) TE OGH 2002-04-09 4 Ob 54/02y Auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2009-04-22 3 Ob 44/09f Auch; Beisatz: Entscheidend für den Zuspruch einer Entschädigung an den Vertragshändler analog § 24 HVertrG 1993 ist auch, ob dessen Tätigkeit zu einer Werterhöhung des Unternehmens des Herstellers (Zwischenhändlers) im Bereich des good will geführt hat, die nicht bereits durch die dem Vertragshändler eingeräumte Handelsspanne sowie sonstige Leistungen, zB Investitions- und Werbekostenzuschüsse, gedeckt sind. (T10)Auch; Beisatz: Entscheidend für den Zuspruch einer Entschädigung an den Vertragshändler analog Paragraph 24, HVertrG 1993 ist auch, ob dessen Tätigkeit zu einer Werterhöhung des Unternehmens des Herstellers (Zwischenhändlers) im Bereich des good will geführt hat, die nicht bereits durch die dem Vertragshändler eingeräumte Handelsspanne sowie sonstige Leistungen, zB Investitions- und Werbekostenzuschüsse, gedeckt sind. (T10) TE OGH 2011-10-12 7 Ob 182/11g Auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2012-04-30 9 Ob 32/11p Vgl; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2013-10-29 9 ObA 123/13y Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2019-05-24 8 ObA 17/19m Auch; Beis wie T1 nur: Von der Handelsspanne sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Handelsvertreter typischerweise nicht erbringt. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0062645

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