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{'item': ['6Ob648/90', '3Ob529/91', '2Ob533/92', '4Ob530/94', '1Ob516/95', '6Ob276/99b', '7Ob73/00m', '6Ob262/00y', '1Ob74/04w', '8Ob93/06v', '10Ob103

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.10.1990 Geschäftszahl6Ob648/90; 3Ob529/91; 2Ob533/92; 4Ob530/94; 1Ob516/95; 6Ob276/99b; 7Ob73/00m; 6Ob262/00y; 1Ob74/04w; 8Ob93/06v; 10Ob103/08g NormUVG §4 Z1 RechtssatzDiese Bestimmung legt es zwar nahe, dass bei der Notwendigkeit der Exekutionsführung im Ausland die Exekutionsführung aussichtslos scheint, das Gericht ist aber nicht jedweder Prüfung hierüber enthoben. Sind der Aufenthaltsort und die Beschäftigung des Unterhaltsschuldners bekannt und ist die gegenseitige Vollstreckung durch internationale Verträge - wie hier mit der Schweiz - wohl geordnet, so kann von einer aussichtslos scheinenden Exekution keine Rede sein. EntscheidungstexteTE OGH 1990/10/11 6 Ob 648/90 Veröff: ÖA 1991,110 TE OGH 1991/05/08 3 Ob 529/91 nur: Diese Bestimmung legt es nahe, dass bei der Notwendigkeit der Exekutionsführung im Ausland die Exekutionsführung aussichtslos scheint. (T1); Beisatz: Vorhergehende Exekutionsführung ist jedenfalls nur dann zu verlangen, wenn sie in absehbarer Zeit ein positives Ergebnis erwarten lässt. (T2) TE OGH 1992/10/28 2 Ob 533/92 Veröff: ZfRV 1993,215 TE OGH 1994/04/26 4 Ob 530/94 Beisatz: Hier: Deutsches Urteil in Deutschland zu vollstrecken. (T3) TE OGH 1995/03/27 1 Ob 516/95 Auch: Beisatz: Liegen geordnete Vollstreckungsbeziehungen vor, kann eine Exekutionsführung im Sinne des § 4 Z 1 UVG nur dann als aussichtslos erscheinen, wenn das aufgrund von Erfahrungen über die Behördenpraxis de facto befürchtet werden müsste. Diesbezüglich sind konkrete Umstände zu behaupten und zu beweisen. (T4) Auch: Beisatz: Liegen geordnete Vollstreckungsbeziehungen vor, kann eine Exekutionsführung im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG nur dann als aussichtslos erscheinen, wenn das aufgrund von Erfahrungen über die Behördenpraxis de facto befürchtet werden müsste. Diesbezüglich sind konkrete Umstände zu behaupten und zu beweisen. (T4) TE OGH 1999/11/25 6 Ob 276/99b Vgl auch TE OGH 2000/05/29 7 Ob 73/00m nur: Diese Bestimmung legt es zwar nahe, dass bei der Notwendigkeit der Exekutionsführung im Ausland die Exekutionsführung aussichtslos scheint, das Gericht ist aber nicht jedweder Prüfung hierüber enthoben. (T5); Beisatz: Wenn bei Ländern wie der BRD eine Vollstreckung durch internationale Verträge nicht bloß angeordnet, sondern auch nach der Behördenpraxis gewährleistet ist (vgl ÖA 1991, 111; RZ 1991/23

  1. ua)so bedarf es konkreter Umstände, die die Aussichtslosigkeit annehmen lassen. (T6); Beisatz: Solche Umstände wurden aber erhoben, wenn nach der Auskunft einer deutschen Behörde, eine Exekution in absehbarer Zeit kaum einen Erfolg erwarten lässt. (T7); Beisatz: Längere Zeit in Anspruch nehmende Erhebungen widersprächen dem Zweck des UVG, den Minderjährigen möglichst rasch zu seinem Unterhalt zu verhelfen. (T8) nur: Diese Bestimmung legt es zwar nahe, dass bei der Notwendigkeit der Exekutionsführung im Ausland die Exekutionsführung aussichtslos scheint, das Gericht ist aber nicht jedweder Prüfung hierüber enthoben. (T5); Beisatz: Wenn bei Ländern wie der BRD eine Vollstreckung durch internationale Verträge nicht bloß angeordnet, sondern auch nach der Behördenpraxis gewährleistet ist vergleiche ÖA 1991, 111; RZ 1991/23
  2. ua)so bedarf es konkreter Umstände, die die Aussichtslosigkeit annehmen lassen. (T6); Beisatz: Solche Umstände wurden aber erhoben, wenn nach der Auskunft einer deutschen Behörde, eine Exekution in absehbarer Zeit kaum einen Erfolg erwarten lässt. (T7); Beisatz: Längere Zeit in Anspruch nehmende Erhebungen widersprächen dem Zweck des UVG, den Minderjährigen möglichst rasch zu seinem Unterhalt zu verhelfen. (T8) TE OGH 2000/11/23 6 Ob 262/00y Auch; Beis wie T8; Beisatz: Eine Exekutionsführung im Ausland vor der Vorschussgewährung ist nur dann erforderlich, wenn kumulativ die Voraussetzungen vorliegen, dass die Vollstreckbarkeit durch die Behördenpraxis im Ausland gesichert ist und dass ferner der Aufenthalt des Unterhaltsschuldners und sein Beschäftigungsverhältnis bekannt sind. Wenn eine dieser Voraussetzungen fehlt, liegt die Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung im Ausland zumindest nahe. (T9) TE OGH 2004/04/16 1 Ob 74/04w Beis wie T4; Beisatz: Hier: Aufgrund der Tatsache, dass in Spanien ebenso wie in Österreich die EuGVVO gilt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass zwischen den beiden genannten Ländern geordnete Vollstreckungsbeziehungen bestehen. (T10); Beisatz: Lediglich unnötiger Verwaltungsaufwand und Prüfungsaufwand ist im Verfahren über die Zuerkennung von Unterhaltsvorschüssen zu vermeiden, um dem Pflegebefohlenen möglichst rasch die Befriedigung seines Unterhaltsanspruchs zu verschaffen. Eine bloß geringe Zeitverzögerung als Folge des Auslandsaufenthalts des Unterhaltspflichtigen ist auch von der Zielsetzung des UVG her in Kauf zu nehmen. (T11) TE OGH 2006/09/21 8 Ob 93/06v Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2009/11/24 10 Ob 103/08g Vgl auch; Beisatz: Eine Exekutionsführung im Ausland erscheint dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht von vornherein als „aussichtslos"; es verbleibt vielmehr ein Spielraum für die Anwendung des § 3 UVG, wenn der Aufenthalt und die Beschäftigung des Unterhaltsschuldners bekannt sind und die Vollstreckung unbeschwerlich ist, zB weil der Titel in demselben Staat zu vollstrecken ist, in dem er geschaffen wurde. (T12) Vgl auch; Beisatz: Eine Exekutionsführung im Ausland erscheint dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht von vornherein als „aussichtslos"; es verbleibt vielmehr ein Spielraum für die Anwendung des Paragraph 3, UVG, wenn der Aufenthalt und die Beschäftigung des Unterhaltsschuldners bekannt sind und die Vollstreckung unbeschwerlich ist, zB weil der Titel in demselben Staat zu vollstrecken ist, in dem er geschaffen wurde. (T12) RechtssatznummerRS0076054

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.