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{'item': '6Ob669/90; 1Ob510/93; 2Ob71/95; 1Ob604/95; 1Ob82/97h; 1Ob173/98t; 7Ob221/98w; 7Ob352/98k; 7Ob135/01f; 2Ob185/02y; 1Ob185/04v; 7Ob79/06b; 7Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044496 Entscheidungsdatum23.10.2025 Geschäftszahl6Ob669/90; 1Ob510/93; 2Ob71/95; 1Ob604/95; 1Ob82/97h; 1Ob173/98t; 7Ob221/98w; 7Ob352/98k; 7Ob135/01f; 2Ob185/02y; 1Ob185/04v; 7Ob79/06b; 7Ob63/08b; 6Ob34/09g; 1Ob3/11i; 9Ob24/12p; 4Ob218/15k; 2Ob61/19p; 3Ob182/20s; 2Ob107/20d; 1Ob57/21w (1Ob61/21h); 4Ob166/21x; 4Ob162/21h; 8Ob175/22a; 5Ob144/23x; 8Ob168/22x; 1Ob127/24v; 9Ob99/25m NormZPO §528 Abs2 Z1 K ZPO §528 Abs2 Z1a RechtssatzDieser Rekursausschluss gilt auch für die Anfechtung von überprüfenden Rekursentscheidungen zu erstinstanzlichen Formalentscheidungen einschließlich der Klagszurückweisung (keine analoge Anwendung der Ausnahme in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO).Dieser Rekursausschluss gilt auch für die Anfechtung von überprüfenden Rekursentscheidungen zu erstinstanzlichen Formalentscheidungen einschließlich der Klagszurückweisung (keine analoge Anwendung der Ausnahme in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). EntscheidungstexteTE OGH 1990-10-11 6 Ob 669/90 Veröff: RZ 1991/12 S 72 TE OGH 1993-01-29 1 Ob 510/93 Auch TE OGH 1995-09-14 2 Ob 71/95 Auch; Beisatz: Der in § 528 Abs 2 Z 1 ZPO verankerte Rechtsmittelausschluss ist mangels einer Ausnahmeregelung schon zufolge seiner allgemein gehaltenen Fassung auf alle Beschlüsse des Rekursgerichts auszudehnen, also nicht bloß auf Entscheidungen in der Sache selbst, sondern auch auf verfahrensrechtliche Beschlüsse. (T1)Auch; Beisatz: Der in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO verankerte Rechtsmittelausschluss ist mangels einer Ausnahmeregelung schon zufolge seiner allgemein gehaltenen Fassung auf alle Beschlüsse des Rekursgerichts auszudehnen, also nicht bloß auf Entscheidungen in der Sache selbst, sondern auch auf verfahrensrechtliche Beschlüsse. (T1) TE OGH 1995-10-17 1 Ob 604/95 Vgl TE OGH 1997-03-18 1 Ob 82/97h Auch TE OGH 1998-07-28 1 Ob 173/98t Vgl; Veröff: SZ 71/129 TE OGH 1998-09-15 7 Ob 221/98w TE OGH 1999-03-09 7 Ob 352/98k Vgl auch TE OGH 2001-07-11 7 Ob 135/01f Auch TE OGH 2002-09-05 2 Ob 185/02y Auch TE OGH 2004-10-12 1 Ob 185/04v Auch; Beisatz: Formalentscheidungen des Gerichts zweiter Instanz sind nicht mehr weiter anfechtbar, soweit der jeweilige Streitfall in der Sache selbst einer Kognition durch das Höchstgericht entzogen ist. Daher ist ein Revisionsrekurs selbst dann unzulässig, wenn eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde und der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied, 4.000 EUR nicht übersteigt. (T2) TE OGH 2006-04-26 7 Ob 79/06b Beis wie T2 TE OGH 2008-04-09 7 Ob 63/08b Beis wie T2; Beisatz: Hier: Das Gericht zweiter Instanz änderte die Entscheidung dahin ab, dass es die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit des Erstgerichts zurückwies. (T3) TE OGH 2009-03-26 6 Ob 34/09g Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteigt. Dies gilt auch für Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat. (T4) TE OGH 2011-01-25 1 Ob 3/11i TE OGH 2012-06-20 9 Ob 24/12p Auch; Beisatz: Hier: Bestätigung der Klagszurückweisung mangels internationaler Zuständigkeit durch das Rekursgericht. (T5) TE OGH 2015-12-15 4 Ob 218/15k Auch TE OGH 2019-04-29 2 Ob 61/19p Auch; Beisatz: Hier: Bestätigung der Klagszurückweisung wegen entschiedener Rechtssache. (T6); Beisatz: Es gelten auch die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO. (T7)Auch; Beisatz: Hier: Bestätigung der Klagszurückweisung wegen entschiedener Rechtssache. (T6); Beisatz: Es gelten auch die Revisionsrekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO. (T7) TE OGH 2020-11-24 3 Ob 182/20s Beis wie T4 TE OGH 2020-08-06 2 Ob 107/20d Beisatz: Hier: Das Gericht zweiter Instanz änderte die Entscheidung dahin ab, dass es die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückwies. (T8) TE OGH 2021-04-21 1 Ob 57/21w Auch TE OGH 2021-09-28 4 Ob 166/21x TE OGH 2021-12-16 4 Ob 162/21h Vgl TE OGH 2023-01-25 8 Ob 175/22a Vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Rekurses mangels Anwaltsunterschrift. (T9) Beisatz: Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist in diesem Fall nicht möglich, sodass es auf die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht ankommt. (T10)Beisatz: Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist in diesem Fall nicht möglich, sodass es auf die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht ankommt. (T10) TE OGH 2023-09-28 5 Ob 144/23x vgl; nur T2 TE OGH 2023-10-19 8 Ob 168/22x vgl TE OGH 2024-09-25 1 Ob 127/24v Beisatz wie T7 TE OGH 2025-10-23 9 Ob 99/25m Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0044496

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.