RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047491 Entscheidungsdatum11.10.1990 Geschäftszahl7Ob636/90; 1Ob2082/96z; 4Ob321/97b; 1Ob130/98v; 7Ob172/99s; 1Ob139/01z; 7Ob69/02a; 3Ob201/02h; 7Ob176/02m; 1Ob86/04k; 1Ob176/04w; 7Ob279/05p; 6Ob52/06z; 7Ob291/05b; 6Ob282/06y; 8Ob148/06g; 1Ob35/07i; 9Ob74/07h; 1Ob38/09h; 10Ob60/09k; 10Ob46/09a; 10Ob3/10d; 1Ob160/09z; 2Ob19/10y; 10Ob57/11x; 4Ob178/11x; 7Ob103/13t (7Ob104/13i); 4Ob101/13a; 1Ob180/15z; 4Ob139/15t; 8Ob39/16t; 4Ob4/17t; 8Ob32/17i; 7Ob246/18d; 1Ob34/21p; 7Ob182/21x; 9Ob30/22k NormABGB aF §140 Ba; ABGB aF §140 Bd; ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 BaABGB aF §140 Ba; ABGB aF §140 Bd; ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Ba RechtssatzSchulden des Unterhaltspflichtigen vermindern nicht schlechthin die Bemessungsgrundlage. EntscheidungstexteTE OGH 1990-10-11 7 Ob 636/90 Veröff: RZ 1991/44 S 143 TE OGH 1996-04-23 1 Ob 2082/96z TE OGH 1997-10-28 4 Ob 321/97b Auch TE OGH 1998-05-19 1 Ob 130/98v Auch; Beisatz: Die Beweislast dafür, dass Schulden ausnahmsweise eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellten, trifft immer den Unterhaltspflichtigen. (T1) TE OGH 1999-07-14 7 Ob 172/99s TE OGH 2001-06-26 1 Ob 139/01z Ähnlich; Beisatz: Hier: Rechtskräftiger Zahlungsplan. (T2); Beis wie T1 TE OGH 2002-04-29 7 Ob 69/02a Auch; Beis wie T1 TE OGH 2002-08-30 3 Ob 201/02h Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2002-12-18 7 Ob 176/02m Vgl auch; Beisatz: Hier: Konkurseröffnung. (T3) TE OGH 2004-05-17 1 Ob 86/04k Vgl aber; Beisatz: Die Unterhaltsbemessungsgrundlage ändert sich aufgrund eines im Schuldenregulierungsverfahren festgelegten Zahlungsplans; die danach zurückzuzahlenden Schulden sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, dient doch der Zahlungsplan gerade dazu, die Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach dessen Erfüllung wieder herzustellen. (T4); Veröff: SZ 2004/77 TE OGH 2004-10-12 1 Ob 176/04w Vgl aber; Beis wie T4 TE OGH 2005-12-21 7 Ob 279/05p Vgl aber; Beis wie T4 TE OGH 2006-04-06 6 Ob 52/06z Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T5)Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß Paragraph 114, KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T5) TE OGH 2006-04-26 7 Ob 291/05b Vgl aber; Beis wie T4 TE OGH 2006-12-21 6 Ob 282/06y Auch; Beisatz: Sind die Zahlungsplanraten auf abzugsfähige Schulden zurückzuführen, bestehen gegen eine entsprechende Verminderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach Konkursaufhebung keine Bedenken. (T6) TE OGH 2007-03-15 8 Ob 148/06g Vgl auch; Beisatz: Hier: Zugesprochener Unterhalt findet in der Differenz der Existenzminima Deckung. (T7) Beisatz: Eingehen auf die bereits vom
- Senat (6 Ob 282/06y) zutreffend als beachtenswert bezeichneten Bedenken in der Literatur und der zweitinstanzlichen Rechtsprechung gegen die „Differenzmethode" und gegen die generelle Abzugsfähigkeit von Zahlungsplanraten (Abschöpfungsraten) von der Unterhaltsbemessungsgrundlage unabhängig davon, ob nach allgemeinen Grundsätzen überhaupt von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzugsfähige Schulden betroffen sind in casu nicht erforderlich. (T8) TE OGH 2007-06-26 1 Ob 35/07i Auch; Beisatz: Aus dem laufenden Einkommen abzudeckende Verbindlichkeiten sind nur ganz ausnahmsweise für die Unterhaltsbemessung von Bedeutung, nämlich etwa bei Rückzahlung eines Kredits, der zur Bestreitung der Haushaltskosten oder zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit aufgenommen wurde. (T9) TE OGH 2009-01-28 9 Ob 74/07h Auch; Beisatz: An der Rechtsprechung, die eine generelle Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage bejaht, kann nicht festgehalten werden. (T10) Beisatz: Abzugsfähig sollen nur jene Schulden (Teile) bleiben, die schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners abzugsfähig waren, und zwar in jenem Umfang, wie deren Relation zu anderen vom Zahlungsplan erfassten Schulden ist. (T11) Bem: Siehe dazu RS
- (T12) Veröff: SZ 2009/15 TE OGH 2009-03-31 1 Ob 38/09h Beisatz: Kreditrückzahlungsraten sind grundsätzlich nicht „abzugsfähig". (T13) Beisatz: Schulden können allerdings unter bestimmten Voraussetzungen nach billigem Ermessen berücksichtigt werden. (T14) TE OGH 2009-09-29 10 Ob 60/09k Auch; Beisatz: Der Senat lehnt die vom Rechtsmittelwerber angestrebte generelle Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens und eine damit verbundene Veränderung der Qualität der Schulden allein aufgrund der Tatsache des Schuldenregulierungsverfahrens ab. (T15) Beis wie T11; Bem wie T12; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T16)Beis wie T11; Bem wie T12; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, UVG hervorzurufen. (T16) TE OGH 2009-10-20 10 Ob 46/09a Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T11; Bem wie T12; Beis wie T16 TE OGH 2010-02-09 10 Ob 3/10d Beis wie T1; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG. (T17)Beis wie T1; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG. (T17) TE OGH 2010-05-05 1 Ob 160/09z Verstärkter Senat; Auch; Beis gegenteilig wie T4; Beis wie T10; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17 Veröff: SZ 2010/48 TE OGH 2010-06-17 2 Ob 19/10y Vgl; Beisatz: Unabhängig davon, ob sich der Unterhaltsschuldner im Rahmen eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199 ff KO) oder der Erfüllung eines gerichtlich genehmigten Zahlungsplans (§ 193 KO) oder eines Zwangsausgleichs zu entschulden versucht, sind stets die schutzwürdigen Interessen der Unterhaltsgläubiger gleichermaßen zu berücksichtigen, die nicht dadurch beeinträchtigt werden sollen, dass sich die maßgebliche Unterhaltsbemessungsgrundlage durch die (anteilige) Erfüllung von Verbindlichkeiten, die außerhalb einer solchen Situation (zur Gänze) nicht abzugsfähig wären, vermindert. (T18)Vgl; Beisatz: Unabhängig davon, ob sich der Unterhaltsschuldner im Rahmen eines Abschöpfungsverfahrens (Paragraphen 199, ff KO) oder der Erfüllung eines gerichtlich genehmigten Zahlungsplans (Paragraph 193, KO) oder eines Zwangsausgleichs zu entschulden versucht, sind stets die schutzwürdigen Interessen der Unterhaltsgläubiger gleichermaßen zu berücksichtigen, die nicht dadurch beeinträchtigt werden sollen, dass sich die maßgebliche Unterhaltsbemessungsgrundlage durch die (anteilige) Erfüllung von Verbindlichkeiten, die außerhalb einer solchen Situation (zur Gänze) nicht abzugsfähig wären, vermindert. (T18) Bem: So schon 1 Ob 160/09z (verstärkter Senat). (T19) TE OGH 2011-08-30 10 Ob 57/11x Vgl auch TE OGH 2011-12-20 4 Ob 178/11x Vgl; Vgl Beis wie T4; Beisatz: Hier: Gesundheitsbezogene Maßnahme iSd §§ 11, 39 SMG (ohne Anspruch auf Krankengeld) aufgrund strafgerichtlicher Weisung – keine Obliegenheitsverletzung. (T20)Vgl; Vgl Beis wie T4; Beisatz: Hier: Gesundheitsbezogene Maßnahme iSd Paragraphen 11, 39, SMG (ohne Anspruch auf Krankengeld) aufgrund strafgerichtlicher Weisung – keine Obliegenheitsverletzung. (T20) TE OGH 2013-06-19 7 Ob 103/13t Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T14 TE OGH 2013-07-09 4 Ob 101/13a TE OGH 2015-09-17 1 Ob 180/15z Beis wie T1 TE OGH 2016-01-20 4 Ob 139/15t Veröff: SZ 2016/4 TE OGH 2016-08-30 8 Ob 39/16t Vgl auch; Beis ähnlich wie T13 TE OGH 2017-05-30 4 Ob 4/17t Auch TE OGH 2017-05-30 8 Ob 32/17i Beis wie T13; Beis wie T14; Beisatz: Bei Kreditrückzahlungsraten wird ein Abzug dann zugelassen, wenn die Kreditmittel der Bestreitung existenznotwendiger Aufwendungen oder unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen dienen. (T21) TE OGH 2019-04-24 7 Ob 246/18d Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T13 TE OGH 2021-03-23 1 Ob 34/21p Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T21 TE OGH 2021-11-24 7 Ob 182/21x Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2022-08-31 9 Ob 30/22k Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047491