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OGH Rechtssatz RS0032175 (7Ob664/90 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032175 Entscheidungsdatum24.01.2024 Geschäftszahl7Ob664/90; 7Ob21/00i; 3Ob203/12t; 7Ob211/23i NormABGB §1346 G ABGB §1355 RechtssatzIm Verfahren gegen den Bürgen hat der Gläubiger die Einmahnung des Hauptschuldners zu behaupten und zu beweisen. Da in der Klage gegen den Hauptschuldner liegende Einmahnung der Hauptschuld vermag bei gleichzeitiger Belangung des Bürgen das Erfordernis der vorausgegangenen Einmahnung im Sinne des § 1355 ABGB nicht zu ersetzen.Im Verfahren gegen den Bürgen hat der Gläubiger die Einmahnung des Hauptschuldners zu behaupten und zu beweisen. Da in der Klage gegen den Hauptschuldner liegende Einmahnung der Hauptschuld vermag bei gleichzeitiger Belangung des Bürgen das Erfordernis der vorausgegangenen Einmahnung im Sinne des Paragraph 1355, ABGB nicht zu ersetzen.

EntscheidungstexteTE OGH 1990-10-11 7 Ob 664/90 Veröff: SZ 63/177 = ÖBA 1991,382 = JBl 1991,729 TE OGH 2000-02-16 7 Ob 21/00i nur: Im Verfahren gegen den Bürgen hat der Gläubiger die Einmahnung des Hauptschuldners zu behaupten und zu beweisen. (T1) TE OGH 2012-12-19 3 Ob 203/12t Auch; nur T1 TE OGH 2024-01-24 7 Ob 211/23i European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0032175

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