RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0098989 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl13Os109/906 (13Os111/90); 11Os94/93; 13Os151/92 (13Os154/92; 13Os155/92); 15Os176/11p (15Os67/12k); 14Os17/13a; 11Os135/14h; 12Os10/16m (12Os11/16h); 12Os97/25v; 12Os1/26b NormStPO aF vor StPÄG 1993 §270 Abs3 StPO §364 StPO §285 Abs3 Satz3 RechtssatzEin nach § 270 Abs 3 StPO in das Urteil aufgenommener, indes unrichtiger Hinweis auf die Verlängerung der Rechtsmittelfrist, der zur Eintragung einer falschen Rechtsmittelfrist im Fristenvormerk führte, bildet einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund.Ein nach Paragraph 270, Absatz 3, StPO in das Urteil aufgenommener, indes unrichtiger Hinweis auf die Verlängerung der Rechtsmittelfrist, der zur Eintragung einer falschen Rechtsmittelfrist im Fristenvormerk führte, bildet einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund. EntscheidungstexteTE OGH 1990-10-11 13 Os 109/906 TE OGH 1993-08-24 11 Os 94/93 TE OGH 1993-08-25 13 Os 151/92 TE OGH 2012-06-01 15 Os 176/11p Auch TE OGH 2013-03-05 14 Os 17/13a Vgl; Beisatz: Grundsätzlich kann ein Beschluss, mit dem über Antrag eines Nichtigkeitswerbers zum wiederholten Mal (und daher wirkungslos) die Frist zur Ausführung der Beschwerdegründe nach § 285 Abs 2 StPO verlängert wurde, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund bilden, weil die zur Fristversäumnis führende Rechtsansicht primär durch einen Fehler des Gerichts veranlasst wurde. (T1)Vgl; Beisatz: Grundsätzlich kann ein Beschluss, mit dem über Antrag eines Nichtigkeitswerbers zum wiederholten Mal (und daher wirkungslos) die Frist zur Ausführung der Beschwerdegründe nach Paragraph 285, Absatz 2, StPO verlängert wurde, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund bilden, weil die zur Fristversäumnis führende Rechtsansicht primär durch einen Fehler des Gerichts veranlasst wurde. (T1) Beisatz: Hier: Aufgrund des Hinweises der Generalprokuratur auf eine jüngst ergangene Leitentscheidung, wäre ab Zustellung deren Stellungnahme erkennbar gewesen, dass eine Fristversäumung in Rede stand. Bei gebotener Sorgfalt wäre der Verteidiger gehalten gewesen, zur Wahrung der Rechte des Angeklagten nicht bloß eine Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur, sondern vor allem binnen 14 Tagen ab der Zustellung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung einzubringen. (T2) TE OGH 2014-12-09 11 Os 135/14h Auch; Beisatz: Hier: Unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, dass die Einspruchsfrist gegen die Anklageschrift (bei einem nicht in Haft befindlichen Angeklagten) ab Bewirkung der zuletzt vorgenommenen Zustellung (an den Verteidiger bzw den Angeklagten) zu laufen beginnt. (T3) TE OGH 2016-06-16 12 Os 10/16m Vgl TE OGH 2025-12-10 12 Os 97/25v vgl; Beisatz: Hier: Unzutreffende Belehrung im Zusammenhang mit dem Fristenlauf bei einer Verlängerung der Rechtsmittelfrist nach § 285 Abs 2 StPO. (T4)vgl; Beisatz: Hier: Unzutreffende Belehrung im Zusammenhang mit dem Fristenlauf bei einer Verlängerung der Rechtsmittelfrist nach Paragraph 285, Absatz 2, StPO. (T4) TE OGH 2026-03-24 12 Os 1/26b vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098989
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.