RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094947 Entscheidungsdatum05.11.2024 Geschäftszahl15Os71/90; 13Os72/90 (13Os73/90); 13Os67/15z; 13Os105/15p (13Os106/15k); 11Os76/17m; 11Os130/17b; 13Os89/18i; 13Os108/18h; 15Os124/19b; 14Os71/24h NormStGB §164 StGB §165 RechtssatzVon einem Verheimlichen im Sinn des § 164 (§ 165) StGB kann erst dann gesprochen werden, wenn dem betreffenden Tatverhalten ein vom Täter vorsätzlich (oder fahrlässig) zum Einsatz gebrachter Verschleierungseffekt innewohnt. Das Wesen eines solchen Effekts äußert sich darin, dass er dem auffinden der verhehlten Sache durch daran Interessierte, über das mit der bestimmungsgemäß normalen Disposition des Täters darüber verbundene Maß hinaus hinderlich ist, sei es durch eine Täuschung des Nachforschenden oder sei es durch das Unkenntlichmachen, Verbergen oder Entfernen des Tatobjektes aus dem Konkreten aktuellen Nachforschungsbereich.Von einem Verheimlichen im Sinn des Paragraph 164, (Paragraph 165,) StGB kann erst dann gesprochen werden, wenn dem betreffenden Tatverhalten ein vom Täter vorsätzlich (oder fahrlässig) zum Einsatz gebrachter Verschleierungseffekt innewohnt. Das Wesen eines solchen Effekts äußert sich darin, dass er dem auffinden der verhehlten Sache durch daran Interessierte, über das mit der bestimmungsgemäß normalen Disposition des Täters darüber verbundene Maß hinaus hinderlich ist, sei es durch eine Täuschung des Nachforschenden oder sei es durch das Unkenntlichmachen, Verbergen oder Entfernen des Tatobjektes aus dem Konkreten aktuellen Nachforschungsbereich. EntscheidungstexteTE OGH 1990-10-16 15 Os 71/90 Verstärkter Senat; Veröff: EvBl 1991/21 S 104 = JBl 1991,461 (hiezu Kienapfel, 435) = RZ 1991/4 S 19 TE OGH 1991-01-09 13 Os 72/90 TE OGH 2015-11-25 13 Os 67/15z Vgl; Beisatz: Verbergen ist eine Tätigkeit, die das Auffinden eines deliktstauglichen Vermögenswerts durch den Verletzten, von ihm Beauftragte oder Strafverfolgungsorgane vereiteln oder erschweren soll, zB physische Verbringung von Geldbeträgen ohne Offenlegung ihrer Herkunft. (T1) Beisatz: Falsche Auskünfte über den Verbleib der Beute fallen nicht unter § 165 Abs 1 StGB. (T2)Beisatz: Falsche Auskünfte über den Verbleib der Beute fallen nicht unter Paragraph 165, Absatz eins, StGB. (T2) TE OGH 2016-09-06 13 Os 105/15p Auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-10-17 11 Os 76/17m Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2018-03-13 11 Os 130/17b Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Bloßes Beheben von Bargeld und Übergabe desselben an einen Dritten ist, wenn nicht besondere Begleitumstände hinzutreten, ein Vorgang des gewöhnlichen Wirtschaftslebens und als solcher – per se – noch kein „Verbergen“ iSd § 165 Abs 1 StGB. (T3)Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Bloßes Beheben von Bargeld und Übergabe desselben an einen Dritten ist, wenn nicht besondere Begleitumstände hinzutreten, ein Vorgang des gewöhnlichen Wirtschaftslebens und als solcher – per se – noch kein „Verbergen“ iSd Paragraph 165, Absatz eins, StGB. (T3) TE OGH 2018-10-10 13 Os 89/18i Auch; Beis wie T3; Beisatz: Herkunftsverschleierung (§ 165 Abs 1 zweiter Fall StGB) wird im Gesetz selbst durch Beispiele erläutert. Sie kann etwa durch falsche Angaben im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit der betreffenden Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen erfolgen. Angaben des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren sowie in der Hauptverhandlung scheiden als Tathandlung jedenfalls aus, weil der Angeklagte in einem gegen ihn selbst geführten Strafverfahren nicht verpflichtet ist, wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen. (T4)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Herkunftsverschleierung (Paragraph 165, Absatz eins, zweiter Fall StGB) wird im Gesetz selbst durch Beispiele erläutert. Sie kann etwa durch falsche Angaben im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit der betreffenden Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen erfolgen. Angaben des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren sowie in der Hauptverhandlung scheiden als Tathandlung jedenfalls aus, weil der Angeklagte in einem gegen ihn selbst geführten Strafverfahren nicht verpflichtet ist, wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen. (T4) TE OGH 2019-01-16 13 Os 108/18h Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2019-12-04 15 Os 124/19b Vgl; Beisatz: Das bloße Verwahren von Geldbeträgen in einem (auf die Täterin lautenden) Bankschließfach einer inländischen Bank ist – als Vorgang des gewöhnlichen Wirtschaftslebens ohne Hinzutreten besonderer Begleitumstände – nicht als „Verbergen“ tatbildlich. (T5) TE OGH 2024-11-05 14 Os 71/24h vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094947
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