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{'item': '3Ob82/90; 3Ob2084/96h; 2Ob80/98y; 1Ob1/98y; 6Ob279/99v; 4Ob210/01p; 3Ob262/01b; 7Ob6/02m; 3Ob74/04k; 6Ob115/04m; 10Ob85/04d; 7Ob98/05w; 3Ob6

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046467 Entscheidungsdatum28.05.2025 Geschäftszahl3Ob82/90; 3Ob2084/96h; 2Ob80/98y; 1Ob1/98y; 6Ob279/99v; 4Ob210/01p; 3Ob262/01b; 7Ob6/02m; 3Ob74/04k; 6Ob115/04m; 10Ob85/04d; 7Ob98/05w; 3Ob65/06i; 8Ob19/06m; 3Ob49/07p; 3Ob253/07p; 3Ob235/08t; 3Ob138/08b; 6Ob227/08p; 3Ob21/10z; 3Ob44/10g; 3Ob180/10g; 3Ob203/10i; 3Ob148/12d; 2Ob219/11m; 3Ob6/13y; 3Ob167/13z; 3Ob171/13p; 3Ob149/13b; 6Ob9/14p; 6Ob62/14g; 7Ob154/15w; 8Ob1/16d; 6Ob189/18i; 3Ob196/19y; 3Ob207/19s; 9Ob68/20w; 4Ob17/23p; 9Ob45/23t; 3Ob31/25t NormZPO §224 Abs1 Z4 ZPO §502 Abs4 ZPO §502 Abs5 Z1 K EO §35 D JN §49 Abs2 Z2 JN idF BGBl I 2003/112 §49 Abs1 Z2JN in der Fassung BGBl römisch eins 2003/112 §49 Abs1 Z2 Rechtssatz§ 49 Abs 2 Z 2 JN erfasst alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhaltsrechts.Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN erfasst alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhaltsrechts. EntscheidungstexteTE OGH 1990-10-17 3 Ob 82/90 Veröff: IPRax 1992,103 TE OGH 1996-03-27 3 Ob 2084/96h Beisatz: Auch gegen Unterhaltsvergleich gerichtete Oppositionsklage, nicht aber Impugnationsklage. (T1) TE OGH 1998-03-19 2 Ob 80/98y Auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 49 Abs 2 Z 2 JN ist nicht nur auf durch Urteil zu entscheidende Streitigkeiten anzuwenden, die sich auf den erstmaligen Zuspruch eines Unterhaltsanspruchs oder auf Erhöhung oder Herabsetzung eines schon titulierten Unterhaltsanspruches beziehen, sondern erfasst alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhaltsrechts. In diesen weit gezogenen Rahmen fällt aber auch ein Rechtsstreit, in dem zu klären ist, ob die Verpflichtung aus einem Unterhaltsvergleich erloschen ist. Dies gilt auch für das Verfahren auf Wiederaufnahme eines solchen Rechtsstreites. (T2)Auch; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN ist nicht nur auf durch Urteil zu entscheidende Streitigkeiten anzuwenden, die sich auf den erstmaligen Zuspruch eines Unterhaltsanspruchs oder auf Erhöhung oder Herabsetzung eines schon titulierten Unterhaltsanspruches beziehen, sondern erfasst alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhaltsrechts. In diesen weit gezogenen Rahmen fällt aber auch ein Rechtsstreit, in dem zu klären ist, ob die Verpflichtung aus einem Unterhaltsvergleich erloschen ist. Dies gilt auch für das Verfahren auf Wiederaufnahme eines solchen Rechtsstreites. (T2) TE OGH 1998-06-30 1 Ob 1/98y Beisatz: In diesen weit gezogenen Rahmen fällt aber auch ein Rechtsstreit, in dem zu klären ist, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte zu viel bezahlten Unterhalt zurückzahlen muss, geht es doch auch dabei letztlich um die Frage, ob und bejahendenfalls, in welchem Umfang der gesetzliche Unterhalt gebührt. (T3) TE OGH 1999-11-25 6 Ob 279/99v Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Auch die Anfechtung eines Unterhaltsvergleiches ist eine Streitigkeit über den gesetzlichen Unterhalt. (T4) TE OGH 2001-09-25 4 Ob 210/01p Beisatz: Darunter fallen auch gegen Unterhaltsvergleiche gerichtete Oppositionsklagen und Streitigkeiten, in denen zu klären ist, ob die Verpflichtung aus einem Unterhaltsvergleich erloschen ist. Auch die Anfechtung eines Unterhaltsvergleichs - etwa wegen Irrtums - ist eine Streitigkeit über den gesetzlichen Unterhalt. (T5) Beisatz: Diese zu § 49 Abs 2 Z 2 JN entwickelten Grundsätze sind wegen der Wortidentität beider Normen auch der Auslegung des § 224 Abs 1 Z 4 ZPO zugrunde zu legen. (T6)Beisatz: Diese zu Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN entwickelten Grundsätze sind wegen der Wortidentität beider Normen auch der Auslegung des Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO zugrunde zu legen. (T6) Beisatz: Werden aber mit Klage Vergleiche, die zwar auch unterhaltsrechtliche Fragen der früheren Ehegatten regeln, nur hinsichtlich einzelner Punkte, die nicht direkt Unterhaltszahlungen zwischen den Vergleichsparteien zum Gegenstand haben, als unwirksam angefochten, kommt grundsätzlich eine Einordnung eines solchen Verfahrens unter den Tatbestand einer sonstigen Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt (§ 224 Abs 1 Z 4 ZPO) nicht in Betracht. (T7)Beisatz: Werden aber mit Klage Vergleiche, die zwar auch unterhaltsrechtliche Fragen der früheren Ehegatten regeln, nur hinsichtlich einzelner Punkte, die nicht direkt Unterhaltszahlungen zwischen den Vergleichsparteien zum Gegenstand haben, als unwirksam angefochten, kommt grundsätzlich eine Einordnung eines solchen Verfahrens unter den Tatbestand einer sonstigen Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt (Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO) nicht in Betracht. (T7) TE OGH 2001-11-21 3 Ob 262/01b Vgl auch; Beisatz: Auch Streitigkeiten über einen aufgrund einer Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG geschuldeten Unterhalt sind aufgrund der Gleichstellung in § 69a EheG Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt. (T8)Vgl auch; Beisatz: Auch Streitigkeiten über einen aufgrund einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG geschuldeten Unterhalt sind aufgrund der Gleichstellung in Paragraph 69 a, EheG Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt. (T8) TE OGH 2002-05-07 7 Ob 6/02m Auch; Beisatz: Hier: Kondiktion irrtümlich doppelt erbrachter Unterhaltsleistungen bei Kindesunterhalt. (T9) TE OGH 2004-04-28 3 Ob 74/04k Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2004-09-23 6 Ob 115/04m Beisatz: Hier: Anfechtung eines Unterhaltsvergleiches. (T10) TE OGH 2005-03-08 10 Ob 85/04d Auch; Beisatz: Zu den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zählen auch Unterhaltsansprüche aus einer vertraglichen Unterhaltsvereinbarung, soweit durch diese eine im Gesetz gegründete Unterhaltspflicht geregelt wird, also auch aus Unterhaltsvergleichen der Ehegatten. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung ändert der Umstand, dass Unterhaltsansprüche der Höhe nach durch Vergleich festgesetzt sind, grundsätzlich nichts an ihrer Rechtsnatur als gesetzlicher Unterhaltsanspruch. (T11) TE OGH 2005-09-28 7 Ob 98/05w Beis wie T5 TE OGH 2006-03-29 3 Ob 65/06i Auch; Beis wie T6 TE OGH 2006-02-23 8 Ob 19/06m Vgl auch TE OGH 2007-08-16 3 Ob 49/07p Vgl; Beisatz: Hier: Oppositionsklage. (T12) Beisatz: Frage, ob diese Rechtsprechung nach der Novellierung des § 49 Abs 2 Z 2 JN durch das AußStrG-BegleitG aufrecht erhalten werden kann, wird offen gelassen. (T13)Beisatz: Frage, ob diese Rechtsprechung nach der Novellierung des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN durch das AußStrG-BegleitG aufrecht erhalten werden kann, wird offen gelassen. (T13) TE OGH 2007-11-27 3 Ob 253/07p Auch; Beis wie T12 TE OGH 2008-11-19 3 Ob 235/08t Vgl auch; Beis wie T12 TE OGH 2008-11-19 3 Ob 138/08b Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Fortschreibung dieser Rechtsprechung auch nach Änderung des § 49 Abs 2 Z 2 JN durch AußStrG-BegleitG. (T14)Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Fortschreibung dieser Rechtsprechung auch nach Änderung des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN durch AußStrG-BegleitG. (T14) Bem: Siehe RS0124288. (T15) TE OGH 2008-11-06 6 Ob 227/08p Beisatz: Die Frau macht gesetzliche Unterhaltsansprüche nach § 66 EheG geltend. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt gemäß § 49 Abs 2 Z 2 JN. Dass zwischen den Streitteilen eine vergleichsweise Regelung getroffen worden ist, ändert an der Qualifikation des geltend gemachten Anspruchs als gesetzlicher Unterhaltsanspruch nichts (9 Ob 45/08w zu Ehegattenunterhaltsansprüchen sowie 6 Ob 165/08w zu Kindesunterhaltsansprüchen). (T16)Beisatz: Die Frau macht gesetzliche Unterhaltsansprüche nach Paragraph 66, EheG geltend. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN. Dass zwischen den Streitteilen eine vergleichsweise Regelung getroffen worden ist, ändert an der Qualifikation des geltend gemachten Anspruchs als gesetzlicher Unterhaltsanspruch nichts (9 Ob 45/08w zu Ehegattenunterhaltsansprüchen sowie 6 Ob 165/08w zu Kindesunterhaltsansprüchen). (T16) TE OGH 2010-02-24 3 Ob 21/10z Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T14 TE OGH 2010-05-26 3 Ob 44/10g Auch; Beis wie T12; Beis wie T14 TE OGH 2010-10-13 3 Ob 180/10g Auch; Beis wie T12; Beis wie T14 TE OGH 2010-11-11 3 Ob 203/10i Auch; Beis wie T8; Beis wie T12 TE OGH 2012-09-19 3 Ob 148/12d Auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T16 TE OGH 2012-09-20 2 Ob 219/11m Vgl; Auch Beis wie T5 TE OGH 2013-02-20 3 Ob 6/13y Auch; Beis wie T1 TE OGH 2013-10-29 3 Ob 167/13z Auch; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB. (T17)Auch; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch nach Paragraph 94, ABGB. (T17) TE OGH 2013-10-08 3 Ob 171/13p Beis wie T6 TE OGH 2013-10-29 3 Ob 149/13b Auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei Durchsetzung eines bereits vollstreckbaren Anspruchs liegt keine in § 502 Abs 4 ZPO genannte familienrechtliche Streitigkeit vor. (T18)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei Durchsetzung eines bereits vollstreckbaren Anspruchs liegt keine in Paragraph 502, Absatz 4, ZPO genannte familienrechtliche Streitigkeit vor. (T18) Beisatz: Hier Vollstreckbarerklärung eines deutschen Urteils zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands. (T19) TE OGH 2014-02-20 6 Ob 9/14p Auch; Beis wie T6; Bem wie T15 TE OGH 2014-05-15 6 Ob 62/14g Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Klage auf Rückzahlung von irrtümlich in Erfüllung einer vermeintlichen Unterhaltspflicht bezahlten Beträgen. (T20) TE OGH 2015-10-16 7 Ob 154/15w Beis wie T11; Beis wie T5 TE OGH 2016-02-19 8 Ob 1/16d Auch; Beis wie T8 TE OGH 2018-10-25 6 Ob 189/18i Beisatz wie T2 nur: Die Bestimmung des § 49 Abs 2 Z 2 JN ist nicht nur auf durch Urteil zu entscheidende Streitigkeiten anzuwenden, die sich auf den erstmaligen Zuspruch eines Unterhaltsanspruchs oder auf Erhöhung oder Herabsetzung eines schon titulierten Unterhaltsanspruches beziehen. (T21)Beisatz wie T2 nur: Die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN ist nicht nur auf durch Urteil zu entscheidende Streitigkeiten anzuwenden, die sich auf den erstmaligen Zuspruch eines Unterhaltsanspruchs oder auf Erhöhung oder Herabsetzung eines schon titulierten Unterhaltsanspruches beziehen. (T21) Beisatz: Hier: Klage eines unterhaltsberechtigten Kindes nach § 1 USchG. (T22)Beisatz: Hier: Klage eines unterhaltsberechtigten Kindes nach Paragraph eins, USchG. (T22) TE OGH 2019-10-23 3 Ob 196/19y Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Wiederaufnahme eines Oppositionsverfahrens. (T23) TE OGH 2019-11-19 3 Ob 207/19s Beis wie T1; Beis wie T12 TE OGH 2021-01-27 9 Ob 68/20w Beisatz: Hier: Rückgriffsanspruch des "Scheinvaters" nach § 1042 ABGB. (T24)Beisatz: Hier: Rückgriffsanspruch des "Scheinvaters" nach Paragraph 1042, ABGB. (T24) TE OGH 2023-06-27 4 Ob 17/23p Beisatz wie T11; Beisatz wie T16 Beisatz: Hier: Nachehelicher Ehegattenunterhalt. (T25) TE OGH 2023-10-18 9 Ob 45/23t Beisatz: Handelt es sich bei dem bekämpften Anspruch um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, so stellt die Entscheidung eine Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt dar. (T26) Anm: vgl auch 3 Ob 167/13zAnmerkung, vergleiche auch 3 Ob 167/13z TE OGH 2025-05-28 3 Ob 31/25t Beisatz wie T1; Beisatz wie T12 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046467

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.