3Ob593/90
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.10.1990 Geschäftszahl3Ob593/90 NormZPO §312;
RechtssatzWenn schon vor Verlesung einer Urkunde ihre Echtheit bestritten wurde und nach ihrer Verlesung "keine (neue) Erklärung" zur Echtheit abgegeben wurde, gilt die Echtheitsvermutung des § 312 Abs 1 ZPO nicht.Wenn schon vor Verlesung einer Urkunde ihre Echtheit bestritten wurde und nach ihrer Verlesung "keine (neue) Erklärung" zur Echtheit abgegeben wurde, gilt die Echtheitsvermutung des Paragraph 312, Absatz eins, ZPO nicht.
EntscheidungstexteTE OGH 1990/10/17 3 Ob 593/90 Veröff: SZ 63/178 RechtssatznummerRS0040475