RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047697 Entscheidungsdatum18.10.1990 Geschäftszahl6Ob655/90; 8Ob509/91; 8Ob554/91; 8Ob565/91; 4Ob544/91; 4Ob557/91; 6Ob530/92; 3Ob530/93; 8Ob525/95; 1Ob2292/96g; 2Ob250/97x; 8Ob311/97m; 7Ob48/98d; 7Ob16/00d; 4Ob245/01k; 7Ob205/03b; 10Ob67/10s NormABGB §140 Abs1 Bc RechtssatzDie fristlose Entlassung des Unterhaltsschuldners als Dienstnehmer ist für sich allein - ebenso wie einer Kündigung des Dienstverhältnisses oder eine strafgerichtliche Verurteilung - noch kein Beurteilungskriterium für die Ausmessung des Unterhaltes, die von vornherein ohne weitere Prüfung im Einzelfall eine Anspannung in Höhe der zuletzt erzielten Einkünfte erlaubt. EntscheidungstexteTE OGH 1990-10-18 6 Ob 655/90 TE OGH 1991-02-14 8 Ob 509/91 Beisatz: Es kommt auch bei einer Entlassung immer auf das nachfolgende tatsächliche Verhalten des Unterhaltsschuldners, also darauf an, ob er sich sodann über die bloße Anmeldung als Arbeitssuchender hinaus in jeder ihm zumutbaren Weise um die Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes tatkräftig bemüht hat. (T1) Veröff: ÖA 1991,142 TE OGH 1991-05-23 8 Ob 554/91 Beis wie T1 TE OGH 1991-06-20 8 Ob 565/91 Beis wie T1; Beisatz: Die bloße Feststellung, daß der Unterhaltsschuldner gekündigt wurde und in der Folge Arbeitslosenunterstützung bezog, reicht noch nicht aus, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen in der Weise zu bejahen, daß er weiterhin den bisher festgesetzten oder gar einen höheren Unterhalt zu leisten hätte. (T2) TE OGH 1991-09-10 4 Ob 544/91 Vgl auch TE OGH 1991-09-10 4 Ob 557/91 Vgl auch; Beisatz: Hier: Haft (T3) TE OGH 1992-03-25 6 Ob 530/92 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1993-06-02 3 Ob 530/93 Beis wie T1; Beisatz: Wurden dem Unterhaltsschuldner vom Arbeitsamt in einem Zeitraum von bloß etwas mehr als fünf Monaten 12 mögliche Dienstgeber genannt und es kam trotzdem ohne sein Verschulden nicht zum Abschluss von Arbeitsverträgen, kann ihm nicht angelastet werden, dass er zusätzliche persönliche Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu finden, nicht unternommen hat. (T4) Veröff: ÖA 1994,64 TE OGH 1995-12-21 8 Ob 525/95 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1996-10-03 1 Ob 2292/96g Auch; Beis wie T1 TE OGH 1997-09-25 2 Ob 250/97x Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1997-10-30 8 Ob 311/97m Auch; Beis wie T1 TE OGH 1998-02-24 7 Ob 48/98d Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die fristlose Entlassung kann jedoch ein Indiz dafür sein, wie der Unterhaltsschuldner bemüht ist, seine Kräfte anzuspannen, etwa wenn er die Entlassung in der Absicht herbeigeführt hat, sich der Unterhaltspflicht zu entziehen. (T5) TE OGH 2000-03-29 7 Ob 16/00d Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 2001-11-13 4 Ob 245/01k Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2003-09-10 7 Ob 205/03b Vgl; Beisatz: Die Entlassung (der in einem Fall, wie dem vorliegenden, die Selbstkündigung gleichsteht) kann als Indiz gewertet werden, dass der Unterhaltsschuldner nicht bemüht ist, seine Kräfte anzuspannen. (T6) TE OGH 2010-10-05 10 Ob 67/10s Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2010/122
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.