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{'item': ['12Os57/90', '16Os7/92', '12Os72/92', '15Os1/93', '13Os135/92', '13Os169/98']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.10.1990 Geschäftszahl12Os57/90; 16Os7/92; 12Os72/92; 15Os1/93; 13Os135/92; 13Os169/98 NormStPO §345 Abs1 Z5; VerbotsG §3g Abs1; RechtssatzDie organisierte Massentötung (überwiegend) von Menschen jüdischer Abstammung (auch durch Giftgas) ist eine historische Tatsache im Range zeitgeschichtlicher Notorietät, die als solche keiner beweismäßigen Widerlegung zugänglich ist. EntscheidungstexteTE OGH 1990/10/18 12 Os 57/90 Veröff: JBl 1991,464 TE OGH 1992/07/17 16 Os 7/92 Vgl auch; Veröff: EvBl 1993/8 S 33 = JBl 1993,598 TE OGH 1993/03/11 12 Os 72/92 Vgl; Beisatz: Beim Verbrechen nach § 3 g VerbotsG kann die Frage, ob eine Tatsache den Rang der Notorietät genießt und damit keines Beweises bedarf, als - isoliert betrachtet - weder für die Schuldfrage noch für den anzuwendenden Strafsatz bedeutsam, nicht ihrerseits Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sein. (T1) Vgl; Beisatz: Beim Verbrechen nach Paragraph 3, g VerbotsG kann die Frage, ob eine Tatsache den Rang der Notorietät genießt und damit keines Beweises bedarf, als - isoliert betrachtet - weder für die Schuldfrage noch für den anzuwendenden Strafsatz bedeutsam, nicht ihrerseits Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sein. (T1) TE OGH 1993/12/10 15 Os 1/93 Vgl; Beisatz: Der Bundesverfassungsgesetzgeber hat durch die im Verfassungsrang stehende VerbotsGNov 1992, kundgemacht am 19.03.1992 und demnach am 20.03.1992 in Kraft getreten, im Straftatbestand des § 3 h VerbotsG normiert, daß bestraft wird, wer qualifiziert öffentlich "den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht". Damit hat er aber ex lege klargestellt, daß der nationalsozialistische Völkermord und die anderen nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Strafverfahren keiner weiteren beweismäßigen Erörterung bedürfen, woraus folgt, daß dieses Beweisthema einer Beweisführung entrückt ist. Solcherart ergibt sich aber aus § 3 h VerbotsG verfahrensrechtlich der Sache nach ein Beweisthemenverbot in Ansehung der Tatsache des nationalsozialistischen Völkermordes und der anderen nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit; eine Beweisaufnahme über diese Tatsachen kommt mithin nicht in Betracht. An diese (hier sogar verfassungsgesetzlich vorgegebene) Prozeßrechtslage sind die Strafgerichte gebunden. (T2) Veröff: EvBl 1994/54 S 245 = JBl 1995,64 Vgl; Beisatz: Der Bundesverfassungsgesetzgeber hat durch die im Verfassungsrang stehende VerbotsGNov 1992, kundgemacht am 19.03.1992 und demnach am 20.03.1992 in Kraft getreten, im Straftatbestand des Paragraph 3, h VerbotsG normiert, daß bestraft wird, wer qualifiziert öffentlich "den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht". Damit hat er aber ex lege klargestellt, daß der nationalsozialistische Völkermord und die anderen nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Strafverfahren keiner weiteren beweismäßigen Erörterung bedürfen, woraus folgt, daß dieses Beweisthema einer Beweisführung entrückt ist. Solcherart ergibt sich aber aus Paragraph 3, h VerbotsG verfahrensrechtlich der Sache nach ein Beweisthemenverbot in Ansehung der Tatsache des nationalsozialistischen Völkermordes und der anderen nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit; eine Beweisaufnahme über diese Tatsachen kommt mithin nicht in Betracht. An diese (hier sogar verfassungsgesetzlich vorgegebene) Prozeßrechtslage sind die Strafgerichte gebunden. (T2) Veröff: EvBl 1994/54 S 245 = JBl 1995,64 TE OGH 1994/02/16 13 Os 135/92 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1999/01/13 13 Os 169/98 Vgl auch; Beis wie T2 RechtssatznummerRS0080038

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.