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Ein gegen den Gemeinschuldner erhobenes Begehren auf Räumung eines Bestandobjekts, das er im Rahmen seines Unternehmens gemietet hat, betrifft sein zur
nkursmasse gehöriges Vermögen und ist daher eine
nkursforderung. Eine solche
nkursforderung ist aber weder anmeldungspflichtig noch Gegenstand der Prüfung, weil der Anspruch nicht aus der Masse zu befriedigen, sondern auf andere Weise - im Wege der Räumungsexekution nach § 349 EO - durchzusetzen ist.Ein gegen den Gemeinschuldner erhobenes Begehren auf Räumung eines Bestandobjekts, das er im Rahmen seines Unternehmens gemietet hat, betrifft sein zur
nkursmasse gehöriges Vermögen und ist daher eine
nkursforderung. Eine solche
nkursforderung ist aber weder anmeldungspflichtig noch Gegenstand der Prüfung, weil der Anspruch nicht aus der Masse zu befriedigen, sondern auf andere Weise - im Wege der Räumungsexekution nach Paragraph 349, EO - durchzusetzen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1990-10-23 4 Ob 555/90 TE OGH 1996-03-14 8 Ob 36/95 Auch; Veröff: SZ 69/70 TE OGH 2000-02-24 8 Ob 247/99b Vgl auch; Beisatz: Hier: Prüfungsprozess zwischen
nkursgläubigern gemäß § 110
, wobei der bestreitende
nkursgläubiger selbst in
nkurs verfallen ist. (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Prüfungsprozess zwischen
nkursgläubigern gemäß Paragraph 110,
, wobei der bestreitende
nkursgläubiger selbst in
nkurs verfallen ist. (T1) TE OGH 2000-02-24 8 Ob 254/99g Vgl auch; Beisatz: Wird mit dem geltend gemachten Hauptanspruch (hier: Aufhebung eines Mietvertrages) kein Anteil an der
nkursmasse begehrt, ist eine Anmeldung vor Fortsetzung des Prozesses entbehrlich. Dies gilt allerdings nicht für den mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlung entstehenden
stenersatzanspruch. (T2); Veröff: SZ 73/40 TE OGH 2002-06-11 1 Ob 106/02y Ähnlich; Beisatz: Hier: Ein gegen den Gemeinschuldner in einer Aufkündigung erhobenes Begehren auf Übernahme eines Bestandobjekts ist als
nkursforderung zu qualifizieren. (T3); Veröff: SZ 2002/82 TE OGH 2002-09-12 5 Ob 187/02i Auch; nur: Ein gegen den Gemeinschuldner erhobenes Begehren auf Räumung eines Bestandobjekts, das er im Rahmen seines Unternehmens gemietet hat, betrifft sein zur
nkursmasse gehöriges Vermögen und ist daher eine
nkursforderung. Eine solche
nkursforderung ist aber weder anmeldungspflichtig noch Gegenstand der Prüfung. (T4); Beisatz: Eine Mietzins- und Räumungsklage betrifft grundsätzlich das zur
nkursmasse gehörige Vermögen. Daran ändert sich weder etwas durch den Umstand, dass der Vermieter mit dem - insoweit nicht verfügungsberechtigten - Gemeinschuldner während des anhängigen
nkursverfahrens eine Vereinbarung über die Bezahlung des Mietzinsrückstands und die Räumung des Bestandobjekts geschlossen hat, noch durch die allfällige Absicherung der Mietzinsforderung durch das gesetzliche Bestandgeberpfandrecht gemäß § 1101 ABGB. (T5)Auch; nur: Ein gegen den Gemeinschuldner erhobenes Begehren auf Räumung eines Bestandobjekts, das er im Rahmen seines Unternehmens gemietet hat, betrifft sein zur
nkursmasse gehöriges Vermögen und ist daher eine
nkursforderung. Eine solche
nkursforderung ist aber weder anmeldungspflichtig noch Gegenstand der Prüfung. (T4); Beisatz: Eine Mietzins- und Räumungsklage betrifft grundsätzlich das zur
nkursmasse gehörige Vermögen. Daran ändert sich weder etwas durch den Umstand, dass der Vermieter mit dem - insoweit nicht verfügungsberechtigten - Gemeinschuldner während des anhängigen
nkursverfahrens eine Vereinbarung über die Bezahlung des Mietzinsrückstands und die Räumung des Bestandobjekts geschlossen hat, noch durch die allfällige Absicherung der Mietzinsforderung durch das gesetzliche Bestandgeberpfandrecht gemäß Paragraph 1101, ABGB. (T5) TE OGH 2005-02-08 5 Ob 314/04v TE OGH 2008-12-16 8 Ob 146/08s Vgl auch; Beisatz: Eine Mietzins- (und Räumungs-)klage betrifft grundsätzlich das zur
nkursmasse gehörige Vermögen. (T6); Beisatz: Ungeachtet des der Klägerin zustehenden gesetzlichen Pfandrechts nach § 1101 ABGB, kann ein Absonderungsgläubiger wegen der Prozesssperre gemäß § 6 Abs 1
und der Exekutionssperre gemäß § 10 Abs 1
nach Fälligkeit seiner Forderung nur aus dem Titel eines dinglichen Rechts zur Befriedigung aus dem vom Absonderungsrecht betroffenen Vermögen gemäß § 461 ABGB im Wege der Pfandrechtsklage vorgehen, die auf die Duldung der Exekution in das Absonderungsgut gerichtet ist. Aus § 11
ergibt sich, dass nur die Geltendmachung des Absonderungsrechts im Sinn der zitierten Pfandrechtsklage mit dem Begehren auf abgesonderte Befriedigung aus den Pfandgegenständen vom
nkursverfahren und damit der Prozesssperre unberührt bleibt. Eine Mietzinsklage hingegen ist von der Prozesssperre des § 6 Abs 1
erfasst. (T7); Bem: Mit Darlegung der unterschiedlichen
nkursrechtlichen Stellung des Vermieterpfandrechts nach § 1101 ABGB und des Vorzugspfandrechts nach § 27 WEG. (T8)Vgl auch; Beisatz: Eine Mietzins- (und Räumungs-)klage betrifft grundsätzlich das zur
nkursmasse gehörige Vermögen. (T6); Beisatz: Ungeachtet des der Klägerin zustehenden gesetzlichen Pfandrechts nach Paragraph 1101, ABGB, kann ein Absonderungsgläubiger wegen der Prozesssperre gemäß Paragraph 6, Absatz eins,
und der Exekutionssperre gemäß Paragraph 10, Absatz eins,
nach Fälligkeit seiner Forderung nur aus dem Titel eines dinglichen Rechts zur Befriedigung aus dem vom Absonderungsrecht betroffenen Vermögen gemäß Paragraph 461, ABGB im Wege der Pfandrechtsklage vorgehen, die auf die Duldung der Exekution in das Absonderungsgut gerichtet ist. Aus Paragraph 11,
ergibt sich, dass nur die Geltendmachung des Absonderungsrechts im Sinn der zitierten Pfandrechtsklage mit dem Begehren auf abgesonderte Befriedigung aus den Pfandgegenständen vom
nkursverfahren und damit der Prozesssperre unberührt bleibt. Eine Mietzinsklage hingegen ist von der Prozesssperre des Paragraph 6, Absatz eins,
erfasst. (T7); Bem: Mit Darlegung der unterschiedlichen
nkursrechtlichen Stellung des Vermieterpfandrechts nach Paragraph 1101, ABGB und des Vorzugspfandrechts nach Paragraph 27, WEG. (T8) TE OGH 2012-02-22 3 Ob 243/11y Vgl; Vgl auch Bem wie T8 Veröff: SZ 2012/19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.