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{'item': ['4Ob555/90', '8Ob36/95', '8Ob247/99b', '2Ob124/00z', '1Ob159/01s', '2Ob229/02v', '8Ob101/04t', '3Ob232/05x', '9Ob39/07m']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.10.1990 Geschäftszahl4Ob555/90; 8Ob36/95; 8Ob247/99b; 2Ob124/00z; 1Ob159/01s; 2Ob229/02v; 8Ob101/04t; 3Ob232/05x; 9Ob39/07m NormKO §3; KO §6; RechtssatzFür die Beurteilung der Prozessfähigkeit des Gemeinschuldners ist von der Bestimmung des § 6 KO auszugehen. Danach fehlt (in Verbindung mit § 1 Abs 1 KO) dem Gemeinschuldner die aktive und passive Prozessfähigkeit im Masseprozess. Soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind, erhält aber die Konkursmasse ein ex lege vertretungsbefugtes und vertretungsverpflichtetes Organ in der Person des Masseverwalters.Für die Beurteilung der Prozessfähigkeit des Gemeinschuldners ist von der Bestimmung des Paragraph 6, KO auszugehen. Danach fehlt (in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, KO) dem Gemeinschuldner die aktive und passive Prozessfähigkeit im Masseprozess. Soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind, erhält aber die Konkursmasse ein ex lege vertretungsbefugtes und vertretungsverpflichtetes Organ in der Person des Masseverwalters. EntscheidungstexteTE OGH 1990/10/23 4 Ob 555/90 TE OGH 1996/03/14 8 Ob 36/95 nur: Soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind, erhält aber die Konkursmasse ein ex lege vertretungsbefugtes und vertretungsverpflichtetes Organ in der Person des Masseverwalters. (T1) Veröff: SZ 69/70 TE OGH 2000/02/24 8 Ob 247/99b nur T1 TE OGH 2000/05/17 2 Ob 124/00z nur T1 TE OGH 2001/08/07 1 Ob 159/01s nur T1; Beisatz: Das Verfahren kann somit vom Kläger gegen den Gemeinschuldner als Beklagten fortgesetzt werden, wenn der Konkurs aufgehoben oder der vom Prozess betroffene Teil der Masse gemäß § 119 Abs 5 KO ausgeschieden wird, ohne dass dies einen unzulässigen Parteiwechsel darstellte. (T2); Veröff: SZ 74/134 nur T1; Beisatz: Das Verfahren kann somit vom Kläger gegen den Gemeinschuldner als Beklagten fortgesetzt werden, wenn der Konkurs aufgehoben oder der vom Prozess betroffene Teil der Masse gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO ausgeschieden wird, ohne dass dies einen unzulässigen Parteiwechsel darstellte. (T2); Veröff: SZ 74/134 TE OGH 2002/10/10 2 Ob 229/02v TE OGH 2004/11/11 8 Ob 101/04t Auch; nur: Für die Beurteilung der Prozessfähigkeit des Gemeinschuldners ist von der Bestimmung des § 6 KO auszugehen. Danach fehlt (in Verbindung mit § 1 Abs 1 KO) dem Gemeinschuldner die aktive und passive Prozessfähigkeit im Masseprozess. (T3); Beisatz: Für Aktivprozesse des Gemeinschuldners fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung. Diesbezüglich gilt § 3 KO, wonach Rechtshandlungen des Gemeinschuldners und damit auch die Prozessführung als Kläger, soweit sie die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam sind. (T4); Veröff: SZ 2004/159 Auch; nur: Für die Beurteilung der Prozessfähigkeit des Gemeinschuldners ist von der Bestimmung des Paragraph 6, KO auszugehen. Danach fehlt (in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, KO) dem Gemeinschuldner die aktive und passive Prozessfähigkeit im Masseprozess. (T3); Beisatz: Für Aktivprozesse des Gemeinschuldners fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung. Diesbezüglich gilt Paragraph 3, KO, wonach Rechtshandlungen des Gemeinschuldners und damit auch die Prozessführung als Kläger, soweit sie die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam sind. (T4); Veröff: SZ 2004/159 TE OGH 2006/07/26 3 Ob 232/05x Auch; nur T1 TE OGH 2008/02/07 9 Ob 39/07m Auch; nur T3; Beis wie T4 RechtssatznummerRS0064016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.