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{'item': ['5Ob87/90', '5Ob103/99d', '5Ob61/06s', '5Ob223/05p', '5Ob51/08y', '5Ob45/10v', '5Ob152/16p']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013567 Entscheidungsdatum23.10.1990 Geschäftszahl5Ob87/90; 5Ob103/99d; 5Ob61/06s; 5Ob223/05p; 5Ob51/08y; 5Ob45/10v; 5Ob152/16p NormABGB §833 D1; ABGB §835; WEG §1 Abs3; WEG §24 Abs1; WEG 2002 §38 Abs1 Z1 Rechtssatz§ 24 Abs 1 Z 1 WEG erfasst Mietverträge des Wohnungseigentumsorganisators mit einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern über Abstellplätze, mögen sich diese auf einem allgemeinen Teil der Liegenschaft (§ 1 Abs. 3 WEG) oder auf einem Teil der Liegenschaft befinden, an dem zwar Zubehörwohnungseigentum im Sinn des § 1 Abs. 2 WEG begründet werden könnte, in concreto aber nicht begründet wurde; diese Bestimmung bezieht sich nur nicht auf Objekte nach § 1 Abs. 1 WEG. Der Anspruch jedes Mit- und Wohnungseigentümers auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung dieser Teile der gemeinsamen Liegenschaft sowie auf Ausgleich der einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern darüber hinaus zukommenden Nutzung durch Entrichtung eines angemessenen Benützungsentgelts (vgl Gamerith aaO Rz 7 zu § 835) gehört zu den einem Wohnungseigentümer nach dem Gesetz zustehenden Nutzungsrechten.Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, WEG erfasst Mietverträge des Wohnungseigentumsorganisators mit einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern über Abstellplätze, mögen sich diese auf einem allgemeinen Teil der Liegenschaft (Paragraph eins, Absatz 3, WEG) oder auf einem Teil der Liegenschaft befinden, an dem zwar Zubehörwohnungseigentum im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, WEG begründet werden könnte, in concreto aber nicht begründet wurde; diese Bestimmung bezieht sich nur nicht auf Objekte nach Paragraph eins, Absatz eins, WEG. Der Anspruch jedes Mit- und Wohnungseigentümers auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung dieser Teile der gemeinsamen Liegenschaft sowie auf Ausgleich der einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern darüber hinaus zukommenden Nutzung durch Entrichtung eines angemessenen Benützungsentgelts vergleiche Gamerith aaO Rz 7 zu Paragraph 835,) gehört zu den einem Wohnungseigentümer nach dem Gesetz zustehenden Nutzungsrechten. EntscheidungstexteTE OGH 1990-10-23 5 Ob 87/90 Veröff: ImmZ 1991,270 = MietSlg 42/32 TE OGH 1999-04-27 5 Ob 103/99d Auch; nur: Der Anspruch jedes Mit- und Wohnungseigentümers auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung dieser Teile der gemeinsamen Liegenschaft sowie auf Ausgleich der einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern darüber hinaus zukommenden Nutzung durch Entrichtung eines angemessenen Benützungsentgelts gehört zu den einem Wohnungseigentümer nach dem Gesetz zustehenden Nutzungsrechten. (T1) TE OGH 2006-03-21 5 Ob 61/06s Auch; nur T1; Beisatz: Jeder Wohnungseigentümer hat Anspruch auf eine seinen Anteil entsprechende Benützung der gemeinsamen Sache. (T2) TE OGH 2006-03-21 5 Ob 223/05p Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2008-05-14 5 Ob 51/08y Auch; Beisatz: Irrelevant für die Anwendbarkeit der Z 1 des § 24 Abs 1 WEG 1975 beziehungsweise nunmehr des § 38 Abs 1 WEG 2002 ist die Bezeichnung des gewählten Vertragstyps. Entscheidend für die Rechtsunwirksamkeit ist vielmehr, ob Vereinbarungen über die Einräumung von Nutzungsrechten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft die Rechte der Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer unbillig beschränken. (T3); Beisatz: Eine Benützungsvereinbarung wäre inhaltlich nicht anders zu werten als ein Nutzungsvorbehalt. (T4); Beisatz: Bei nachträglicher Wohnungseigentumsbegründung in einem „Althaus" müssen Vereinbarungen, die lediglich schon vorher existente Nutzungsrechte von Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten in entsprechende Rechte nach dem WEG 2002 umwandeln, in der Regel nicht nach § 38 Abs 1 Z 1 unwirksam sein. (T5)Auch; Beisatz: Irrelevant für die Anwendbarkeit der Ziffer eins, des Paragraph 24, Absatz eins, WEG 1975 beziehungsweise nunmehr des Paragraph 38, Absatz eins, WEG 2002 ist die Bezeichnung des gewählten Vertragstyps. Entscheidend für die Rechtsunwirksamkeit ist vielmehr, ob Vereinbarungen über die Einräumung von Nutzungsrechten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft die Rechte der Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer unbillig beschränken. (T3); Beisatz: Eine Benützungsvereinbarung wäre inhaltlich nicht anders zu werten als ein Nutzungsvorbehalt. (T4); Beisatz: Bei nachträglicher Wohnungseigentumsbegründung in einem „Althaus" müssen Vereinbarungen, die lediglich schon vorher existente Nutzungsrechte von Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten in entsprechende Rechte nach dem WEG 2002 umwandeln, in der Regel nicht nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, unwirksam sein. (T5) TE OGH 2010-05-27 5 Ob 45/10v Auch; Beis wie T3; Beisatz: Behält sich der Liegenschaftseigentümer bei Veräußerung der Liegenschaft an den Wohnungseigentumsorganisator ein aus dem Eigentum erfließendes Nutzungsrecht vor, handelt es sich dabei nicht um Rechte Dritter, für die das Verbot des § 38 Abs 1 Z 1 WEG in der Regel unschädlich wäre. (T6); Beisatz: Dass bei nachträglicher Wohnungseigentumsbegründung in einem „Althaus“ Vereinbarungen, die schon vorher existente Nutzungsrechte Dritter in entsprechende Rechte nach dem WEG umwandeln, in der Regel nicht unter das Verbot des § 38 Abs 1 Z 1 WEG fallen, gilt keinesfalls für Umgehungsgeschäfte. (T7); Bem: Hier: Vom früheren Alleineigentümer mit einer Mobilfunkbetreiberin abgeschlossener entgeltlicher Nutzungsvertrag über die Errichtung einer Antennenanlage; Veräußerung der Liegenschaft unter Vorbehalt dieses Nutzungsrechts. (T8)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Behält sich der Liegenschaftseigentümer bei Veräußerung der Liegenschaft an den Wohnungseigentumsorganisator ein aus dem Eigentum erfließendes Nutzungsrecht vor, handelt es sich dabei nicht um Rechte Dritter, für die das Verbot des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, WEG in der Regel unschädlich wäre. (T6); Beisatz: Dass bei nachträglicher Wohnungseigentumsbegründung in einem „Althaus“ Vereinbarungen, die schon vorher existente Nutzungsrechte Dritter in entsprechende Rechte nach dem WEG umwandeln, in der Regel nicht unter das Verbot des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, WEG fallen, gilt keinesfalls für Umgehungsgeschäfte. (T7); Bem: Hier: Vom früheren Alleineigentümer mit einer Mobilfunkbetreiberin abgeschlossener entgeltlicher Nutzungsvertrag über die Errichtung einer Antennenanlage; Veräußerung der Liegenschaft unter Vorbehalt dieses Nutzungsrechts. (T8) TE OGH 2017-05-23 5 Ob 152/16p Vgl auch; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0013567

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.