RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0053283 Entscheidungsdatum28.10.2025 Geschäftszahl5Ob564/90; 3Ob535/92; 8Ob596/93; 2Ob541/94; 10Ob536/94; 1Ob549/95; 10ObS205/94; 9Ob23/98t; 1Ob109/99g; 1Ob135/02p; 4Ob180/03d (4Ob181/03a); 8Ob139/03d; 1Ob38/07f; 3Ob189/08b; 7Ob83/14b; 9Ob26/18s; 9Ob53/18m; 9Ob77/18s; 8Ob72/24g; 5Ob55/24k; 3Ob66/25i; 3Ob75/25p; 3Ob82/25t NormABGB §140 Aa ABGB §936 VIIcABGB §936 römisch sieben c ABGB §1418 RechtssatzSeit der zu 6 Ob 544/87 ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes können Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Zutreffend folgerte daraus die Lehre, daß nun auch die Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit möglich ist, sofern sich der hiefür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklichte. Dem ist beizupflichten, und zwar umso mehr, als auch schon bisher im Falle der Exekutionsführung seitens des Unterhaltsberechtigten über Oppositionsklage des Unterhaltsverpflichteten solche vergangene Zeiträume betreffende Einstellungen oder Herabsetzungen der Unterhaltspflicht möglich waren. EntscheidungstexteTE OGH 1990-10-23 5 Ob 564/90 Veröff: SZ 63/181 = RZ 1991/52 S 147 TE OGH 1992-04-08 3 Ob 535/92 Auch; Veröff: SZ 65/54 TE OGH 1993-11-30 8 Ob 596/93 nur: Seit der zu 6 Ob 544/87 ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes können Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. (T1) TE OGH 1994-06-16 2 Ob 541/94 TE OGH 1995-02-28 10 Ob 536/94 Auch TE OGH 1995-04-02 1 Ob 549/95 Vgl TE OGH 1995-12-19 10 ObS 205/94 nur: Daß auch die Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit möglich ist, sofern sich der hiefür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklichte. (T2) Veröff: SZ 68/241 TE OGH 1998-01-28 9 Ob 23/98t nur T1; nur T2; Beisatz: Fallen daher die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen weg, dann haben sich die Verhältnisse geändert und hat die Neubemessung des Unterhalts auf Grund der ab diesem Zeitpunkt tatsächlich gegebenen Umstände zu erfolgen. (T3) TE OGH 1999-04-27 1 Ob 109/99g Auch; nur T2 TE OGH 2003-04-29 1 Ob 135/02p nur T1 TE OGH 2003-10-21 4 Ob 180/03d nur T2 TE OGH 2004-01-23 8 Ob 139/03d Auch; Beisatz: Zu beachten ist allerdings, dass die Unterhaltsfestsetzung für die Vergangenheit nicht in die materielle Rechtskraft einer vorausgegangenen Unterhaltsentscheidung eingreifen darf. (T4) TE OGH 2007-06-26 1 Ob 38/07f nur: Seit der zu 6 Ob 544/87 ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes können Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Zutreffend folgerte daraus die Lehre, daß nun auch die Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit möglich ist, sofern sich der hiefür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklichte. (T5); Beis wie T4 TE OGH 2008-12-17 3 Ob 189/08b nur T1; nur T2; nur T5; Beis wie T4 TE OGH 2014-06-04 7 Ob 83/14b Auch; nur T5 TE OGH 2018-07-24 9 Ob 26/18s TE OGH 2018-10-02 9 Ob 53/18m TE OGH 2018-11-28 9 Ob 77/18s TE OGH 2024-09-26 8 Ob 72/24g vgl; nur: Auch eine Änderung der Unterhaltsbemessung ist ebenso wie eine Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit dann möglich, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, wobei sich der hierfür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklicht haben muss. (T6) TE OGH 2025-01-30 5 Ob 55/24k nur T2; nur T6 TE OGH 2025-05-28 3 Ob 66/25i TE OGH 2025-05-28 3 Ob 75/25p Beisatz wie T6 TE OGH 2025-10-28 3 Ob 82/25t Beisatz: Der Umstand, dass Geldunterhaltsbeiträge erst im Nachhinein eingefordert werden, kann für sich allein ein Unterschreiten der geschuldeten Höhe des Unterhaltsbeitrags nicht rechtfertigen. (T7) Anm: So bereits 6 Ob 204/19x, 4 Ob 67/21pAnmerkung, So bereits 6 Ob 204/19x, 4 Ob 67/21p European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0053283
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