RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084533 Entscheidungsdatum13.08.2024 Geschäftszahl10ObS55/90; 10ObS116/93; 10ObS328/00h; 10ObS127/01a; 10ObS302/01m; 10ObS419/01t; 10ObS142/02h; 10ObS199/02s; 10ObS206/02w; 10ObS11/03w; 10ObS45/03w; 10ObS13/04s; 10ObS82/06s; 10ObS3/11f; 10ObS50/12v; 10ObS146/12m; 10ObS52/16v; 10ObS97/16m; 10Obs42/24k NormASGG §86 ASVG §223 Abs2 RechtssatzEntsteht der Anspruch auf eine Pension erst während des auf Grund des Leistungsantrages eingeleiteten Verfahrens, dann wird dadurch ein neuer Stichtag ausgelöst (ähnlich SSV-NF 3/134 mit weiteren Nachweisen). (Hier: wegen der am 01.01.1988 in Kraft getretenen Gesetzesänderung.) EntscheidungstexteTE OGH 1990-10-23 10 ObS 55/90 Veröff: SSV-NF 4/129 TE OGH 1993-10-14 10 ObS 116/93 Veröff: SZ 66/126 TE OGH 2000-12-05 10 ObS 328/00h Auch; Beisatz: Wenn eine Änderung des Gesundheitszustandes, eine Gesetzesänderung oder eine sonstige Änderung der Anspruchsvoraussetzungen (etwa auch die Erreichung eines bestimmten Lebensjahres, wenn dies zur Anwendung geänderter Voraussetzungen für den Anspruch auf die begehrte Leistung führt) während des Verfahrens eintritt, ist die sich daraus ergebende Änderung bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Es wird durch diese Änderungen, sofern sie für den erhobenen Anspruch von Bedeutung sind, ein neuer Stichtag ausgelöst und die Anspruchsvoraussetzungen sind zu diesem Stichtag zu prüfen. (T1) TE OGH 2001-06-12 10 ObS 127/01a Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. (T2) TE OGH 2001-10-30 10 ObS 302/01m Vgl auch; Beisatz: Hier: Änderung des § 255 Abs 4 ASVG durch das SVÄG BGBl 2000/
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