RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031997 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl10ObS216/90; 10ObS134/94; 10ObS14/97z; 10ObS112/98p; 10ObS206/01v; 10ObS395/02i; 10ObS357/02a; 10ObS94/25h NormABGB §1333 ASVG vor §1 RechtssatzFür Leistungen nach den Sozialversicherungsgesetzen gebühren Verzugszinsen nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1990-10-23 10 ObS 216/90 Veröff: SSV - NF 4/131 TE OGH 1994-05-31 10 ObS 134/94 TE OGH 1997-01-28 10 ObS 14/97z Beisatz: Ablehnung von H. Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen
(1995), 220 ff. (T1) TE OGH 1998-03-31 10 ObS 112/98p Auch TE OGH 2001-07-30 10 ObS 206/01v Auch TE OGH 2003-01-14 10 ObS 395/02i TE OGH 2004-03-16 10 ObS 357/02a Beisatz: Der Ersatz eines Verzögerungsschadens ist nicht Gegenstand der Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG. (T2); Beisatz: Analoge Anwendung des § 1333 ABGB wird verneint. (T3); Beisatz: Weder in der Richtlinie 79/7 EWG des Rates vom
- 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit noch in der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 findet sich eine Norm, wonach bei Säumigkeit mit der Erbringung von Versicherungsleistungen Verzugszinsen geschuldet werden. In den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl Nr L 200 vom
- 2000, fallen nur alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind (Art 1 und 2 der Richtlinie), wozu sozialrechtliche Versicherungsleistungen zweifelsfrei nicht zählen. (T4)Beisatz: Der Ersatz eines Verzögerungsschadens ist nicht Gegenstand der Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG. (T2); Beisatz: Analoge Anwendung des Paragraph 1333, ABGB wird verneint. (T3); Beisatz: Weder in der Richtlinie 79/7 EWG des Rates vom
- 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit noch in der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 findet sich eine Norm, wonach bei Säumigkeit mit der Erbringung von Versicherungsleistungen Verzugszinsen geschuldet werden. In den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, Amtsblatt Nr L 200 vom
- 2000, fallen nur alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind (Artikel eins und 2 der Richtlinie), wozu sozialrechtliche Versicherungsleistungen zweifelsfrei nicht zählen. (T4) TE OGH 2025-10-21 10 ObS 94/25h vgl; Beisatz: § 108h ASVG deckt auch nicht die Rechtsansicht, dass sich die Pensionshöhe mangels Verzugszinsen nach dem Zeitpunkt der Zahlung richtet. (T5)vgl; Beisatz: Paragraph 108 h, ASVG deckt auch nicht die Rechtsansicht, dass sich die Pensionshöhe mangels Verzugszinsen nach dem Zeitpunkt der Zahlung richtet. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0031997